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Wirtschaft im Südwesten

1 | 2018

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D

urch das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zu-

sammenhang mit Rechteüberlassungen“ vom 4. Juli 2017

ergeben sich lang erwartete Änderungen für sogenannte

Geringwertige Wirtschaftsgüter:

Deren Anschaffungs- beziehungs-

weise Herstellungskosten können künftig bis zu einem Wert von 800

Euro (vor Änderung: 410 Euro) sofort abgeschrieben werden. Betrof-

fen hiervon sind selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens. Darüber hinaus wird beim

Sammelposten

die Wertuntergrenze von 150 auf 250 Euro angehoben, und Wirt-

schaftsgüter mit Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskos-

ten bis 1.000 Euro können über eine Dauer von fünf Jahren gewinn-

mindernd abgeschrieben werden. Beide Neuregelungen gelten für

Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft,

hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Durch das vorgenannte Gesetz wurde zudem die sogenannte

Li-

zenzschranke

zur Unterbindung von Gewinnverlagerungen durch die

Einschränkung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit von Lizenzzah-

lungen eingeführt. In dem Gesetz werden Ziele des BEPS-Projekts

(Base Erosion and Profit Shifting) der OECD wie zum Beispiel die

Verhinderung von Steuergestaltungen in deutsches Recht umge-

setzt: Aufwendungen eines inländischen Steuerpflichtigen für Li-

zenzen und Rechteüberlassungen, die nach dem 31. Dezember 2017

an nahe stehende Personen beziehungsweise Betriebsstätten des

Steuerpflichtigen im Ausland geleistet werden, sind - ungeachtet

eines möglichen DBAs - nicht (bei einem Steuersatz im Ausland von

0 Prozent) beziehungsweise nur teilweise (bei einem Steuersatz im

Ausland von 1 bis 24 Prozent) als Betriebsausgaben abziehbar. Die

Abzugsbeschränkung ist nur vorzunehmen, wenn im Ausland für Li-

zenzeinkünfte beziehungsweise Einkünfte von Rechten eine „von der

Regelbesteuerung abweichende“ niedrigere Präferenzbesteuerung

gegeben ist. Bei einer Besteuerung der Lizenzen im Ausland mit über

25 Prozent bleibt der Abzug im Inland daher möglich.

Das „Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz“ (BilRUG) ist bereits

für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen,

zwingend anzuwenden. Hierin sind auch strengere Regelungen zur

Offenlegung

enthalten. Im Anhang von mittelgroßen und großen

Kapitalgesellschaften ist der Vorschlag oder der Beschluss über

die Verwendung des Ergebnisses anzugeben. Die Anhangsangabe

erfolgt in der Regel zeitlich im Zuge der Aufstellung des Abschlus-

ses und damit vor der anschließenden ordentlichen Gesellschaf-

terversammlung, welche den Jahresabschluss feststellt und über

die Ergebnisverwendung beschließt. Somit kann im Zeitpunkt der

Aufstellung in der Regel nur ein Ergeb-

nisverwendungsvorschlag vorliegen. Bei

Aktiengesellschaften ist der Aufsichtsrat

verpflichtet, einen solchen Vor-

schlag zu unterbreiten. Dies

gilt ebenfalls für Gesell-

schaften mit beschränkter Haftung, die über einen Aufsichtsrat

analog einer Aktiengesellschaft verfügen. In allen anderen Fällen

kann die Geschäftsführung freiwillig einen solchen Vorschlag unter-

breiten - dessen Aufnahme in den Anhang wäre ebenfalls freiwillig.

Unabhängig davon, ob im Anhang der Vorschlag über die Gewinnver-

wendung enthalten ist, muss der Beschluss über die Ergebnisverwen-

dung gemäß Paragraf 325 Absatz 1b HGB grundsätzlich unverzüglich

nach seinem Vorliegen gesondert offengelegt werden. Bisher war im

Paragraf 325 Absatz 1 S.4 HGB a.F. geregelt, dass Gesellschaften

mit beschränkter Haftung von der Angabe der Ergebnisverwendung

absehen konnten, wenn anhand dieser Angabe die Gewinnanteile

von natürlichen Personen ableitbar waren. Diese Erleichterungs-

vorschrift ist im Zuge des BilRuG entfallen, wobei es Auffassungen

gibt, die es zumindest bei einem Alleingesellschafter im Falle einer

Ausschüttung mit Bezugnahme auf die Regierungsbegründung und

den Datenschutz weiterhin für zulässig erachten, auf die Offenlegung

des Ergebnisverwendungsbeschlusses verzichten zu können. Kleine

Gesellschaften sind von der Anhangsangabe zur Ergebnisverwen-

dung befreit. Diese Meinung wird im Schrifttum auch betreffend

die Offenlegung des Ergebnisverwendungsbeschlusses vertreten.

Als Reaktion auf die Veröffentlichung der „Panama Papers“ im April

2016 ist das „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ auf den Weg

gebracht und am 24. Juni 2017 in Kraft getreten. Es beinhaltet unter

anderem neue und verschärfte

Mitteilungspflichten

für Steuer-

pflichtige und mitteilungspflichtige Stellen. Seit dem 1. Januar 2018

haben Steuerpflichtige nicht allein den Erwerb, sondern auch die

Veräußerung einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent an einer

Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz

im Ausland fristgerecht an die Finanzbehörden zu melden, genauso

wie die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Auslandsge-

sellschaft. Mittelbare und unmittelbare Beteiligungen sind hierbei

zusammenzurechnen. Steuerpflichtige und mitteilungspflichtige

Stellen (zum Beispiel Kreditinstitute und Finanzunternehmen) sind

darüber hinaus, unabhängig von einer Beteiligungsquote, verpflich-

tet mitzuteilen, wenn ein inländischer Steuerpflichtiger allein oder

zusammen mit nahestehenden Personen erstmals unmittelbar oder

mittelbar einen „beherrschenden oder bestimmenden Einfluss“

auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen

Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann.

Um die Manipulation bei

elektronischen Kassen

auszuschließen,

müssen diese künftig mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung

ausgestattet sein. Dies wird durch das „Gesetz zum Schutz vor Ma-

nipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 29. Dezember

2016 geregelt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 muss im Rahmen

der Kassenführung grundsätzlich jeder Geschäftsvorfall vollständig,

richtig, zeitgerecht und einzeln aufgezeichnet werden. Zur Prüfung

der Kasse kann bereits nach dem 31. Dezember 2017 eine Kassen-

nachschau durchgeführt werden. Bei dieser Steuerkontrolle handelt

es sich um keine Außenprüfung, sondern um ein eigenständiges

Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhal-

te. Eine Kassennachschau kann ohne vorherige Ankündigung er-

folgen. Gegenstand der Prüfung soll auch die Ordnungsmäßigkeit

des Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems sein. Die

Kassennachschau ist nur während der üblichen Geschäfts- und Ar-

Rechnungslegungsrelevante Hinweise sowie Steuer- und Sozialversicherungsänderungen zum

Lizenzschranken, elektronische

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