Wirtschaft im Südwesten
1 | 2018
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PRAXISWISSEN
RECHT
Baurecht
Das zum Jahreswechsel in Kraft getretene neue Bauvertragsrecht
bringt erstmals speziell auf den Bau- und Architektenvertrag zu-
geschnittene Regelungen im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), zum
Beispiel ein – aus der VOB/B bereits bekanntes – einseitiges An-
ordnungsrecht des Bestellers einschließlich Preisanpassung bei
Mehr- und Minderleistungen. Außerdem wird ein Verbraucherbau-
vertrag geschaffen, dessen Regelungen den Verbraucher über ein
Widerrufsrecht ebenso schützen wie über die Einführung einer Ober-
grenze für Abschlagszahlungen oder die fortan bestehende Pflicht
der Parteien, verbindliche Vereinbarungen zur Bauzeit zu treffen.
Auch prozessual gibt es Änderungen. Am sichtbarsten ist, dass
an den Landgerichten flächendeckend spezialisierte Baukammern
eingerichtet werden.
Haftung des Verkäufers für Ein- und Ausbaukosten
Zum 1. Januar ist eine wesentliche Verschärfung des BGB-Gewähr-
leistungsrechts in Kraft getreten. Demnach sind künftig die Kosten
für Ein- und Ausbau einer mangelhaften Sache auch bei einem
Kaufvertrag zwischen Unternehmern verschuldensunabhängig
zu ersetzen. Bislang traf den Verkäufer nur dann eine Haftung,
wenn dieser selbst den Mangel verschuldet hatte. Nun muss er
(zunächst) auch für das Verschulden des eigenen Lieferanten und
dessen Vorgänger in der Lieferkette geradestehen. Im Vergleich
zu dem noch geltenden Rechtsstand bedeutet dies eine deutliche
Ausweitung der kaufrechtlichen Mängelhaftung des Verkäufers,
die branchenunabhängig produzierende Betriebe und Händler in
erheblichem Maße betrifft.
Know-how-Richtlinie
Die EU-Richtlinie zum Schutz vertraulichen Know-hows und ver-
traulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) muss
bis zum 9. Juni 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel der
Richtlinie ist es, die für den Erfolg eines Unternehmens essenziellen
Geschäftsgeheimnisse besser zu schützen. Bei rechtswidrigem
Erwerb von Geschäftsgeheimnissen sind deshalb in Zukunft deut-
lich weitergehende Rechtsfolgen vorgesehen, als dies bislang der
Fall ist. Zu beachten ist, dass vertrauliche Geschäftsinformationen
und vertrauliches Know-how zukünftig nur noch dann geschützt
sind, wenn deren Inhaber hinreichende Geheimhaltungsmaßnahmen
getroffen hat.
Verbot von Zahlungsentgelten
Bislang waren Händler schon dazu verpflichtet, Kunden mindestens
eine kostenlose Zahlungsart anzubieten, die gängig und zumutbar
ist. Ab 13. Januar 2018 dürfen nun Unternehmen überhaupt keine
zusätzlichen Gebühren mehr für bestimmte Zahlungsarten verlan-
gen; das gilt für Zahlungen über das Lastschriftverfahren, per Bank-
überweisung oder mit Zahlungskarten (zum Beispiel Kreditkarte).
Betroffen sind sowohl Onlinehändler wie auch der stationäre Handel.
Mindestlohn
Der allgemeine Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar vergangenen
Jahres 8,84 Euro brutto je Zeitstunde. Und dabei bleibt es auch. Die
Kommission entscheidet (nur) alle zwei Jahre über die Anpassung
der Höhe des Mindestlohns. In einzelnen Branchen, zum Beispiel
im Elektrohandwerk (Montage), ist jedoch der bereits bestehende
Branchenmindestlohn zum 1. Januar 2018 bundesweit auf 10,95
Euro gestiegen, in der Pflegebranche auf 10,55 Euro in den alten
Bundesländern und Berlin sowie auf 10,05 Euro in den übrigen neuen
Bundesländern, in der Leiharbeit steigt er ab Mai 2018 auf 9,49 Euro
in den alten und auf 9,27 Euro in den neuen Bundesländern. Weitere
Erhöhungen von Branchenmindestlöhnen erfolgen unter anderem
ab Mai 2018 im Maler- und Lackiererhandwerk.
Mutterschutz
Teile des geänderten Mutterschutzgesetzes sind bereits im Jahr
2017 in Kraft getreten. Insbesondere wurde eine Verlängerungs-
möglichkeit der Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Be-
hinderung sowie Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der
zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt eingeführt.
Weitere umfassende Änderungen des Mutterschutzgesetzes sind
zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Insbesondere wird der Anwen-
dungsbereich auf Schülerinnen und Studentinnen ausgeweitet, die
im Rahmen der Ausbildung ein Pflichtpraktikum ableisten; außerdem
wird für Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr ein behördliches Genehmi-
gungsverfahren eingeführt. Und schließlich wird ein Ausschuss für
Mutterschutz eingerichtet, der Empfehlungen zur praxisgerechten
Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Regelungen erarbeiten soll.
Beschäftigungsdatenschutz
Mit Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai
2018 werden auch die Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz
im Bundesdatenschutzgesetz geändert. Das auch als BDSG-neu
bezeichnete Gesetz soll das deutsche Datenschutzrecht an die
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anpassen. Hintergrund sind
Rechtliche Neuerungen 2018 für Unternehmen – ein Überblick
Von Baurecht bis Mutterschutz
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