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Wirtschaft im Südwesten

1 | 2018

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PRAXISWISSEN

RECHT

Baurecht

Das zum Jahreswechsel in Kraft getretene neue Bauvertragsrecht

bringt erstmals speziell auf den Bau- und Architektenvertrag zu-

geschnittene Regelungen im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), zum

Beispiel ein – aus der VOB/B bereits bekanntes – einseitiges An-

ordnungsrecht des Bestellers einschließlich Preisanpassung bei

Mehr- und Minderleistungen. Außerdem wird ein Verbraucherbau-

vertrag geschaffen, dessen Regelungen den Verbraucher über ein

Widerrufsrecht ebenso schützen wie über die Einführung einer Ober-

grenze für Abschlagszahlungen oder die fortan bestehende Pflicht

der Parteien, verbindliche Vereinbarungen zur Bauzeit zu treffen.

Auch prozessual gibt es Änderungen. Am sichtbarsten ist, dass

an den Landgerichten flächendeckend spezialisierte Baukammern

eingerichtet werden.

Haftung des Verkäufers für Ein- und Ausbaukosten

Zum 1. Januar ist eine wesentliche Verschärfung des BGB-Gewähr-

leistungsrechts in Kraft getreten. Demnach sind künftig die Kosten

für Ein- und Ausbau einer mangelhaften Sache auch bei einem

Kaufvertrag zwischen Unternehmern verschuldensunabhängig

zu ersetzen. Bislang traf den Verkäufer nur dann eine Haftung,

wenn dieser selbst den Mangel verschuldet hatte. Nun muss er

(zunächst) auch für das Verschulden des eigenen Lieferanten und

dessen Vorgänger in der Lieferkette geradestehen. Im Vergleich

zu dem noch geltenden Rechtsstand bedeutet dies eine deutliche

Ausweitung der kaufrechtlichen Mängelhaftung des Verkäufers,

die branchenunabhängig produzierende Betriebe und Händler in

erheblichem Maße betrifft.

Know-how-Richtlinie

Die EU-Richtlinie zum Schutz vertraulichen Know-hows und ver-

traulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) muss

bis zum 9. Juni 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel der

Richtlinie ist es, die für den Erfolg eines Unternehmens essenziellen

Geschäftsgeheimnisse besser zu schützen. Bei rechtswidrigem

Erwerb von Geschäftsgeheimnissen sind deshalb in Zukunft deut-

lich weitergehende Rechtsfolgen vorgesehen, als dies bislang der

Fall ist. Zu beachten ist, dass vertrauliche Geschäftsinformationen

und vertrauliches Know-how zukünftig nur noch dann geschützt

sind, wenn deren Inhaber hinreichende Geheimhaltungsmaßnahmen

getroffen hat.

Verbot von Zahlungsentgelten

Bislang waren Händler schon dazu verpflichtet, Kunden mindestens

eine kostenlose Zahlungsart anzubieten, die gängig und zumutbar

ist. Ab 13. Januar 2018 dürfen nun Unternehmen überhaupt keine

zusätzlichen Gebühren mehr für bestimmte Zahlungsarten verlan-

gen; das gilt für Zahlungen über das Lastschriftverfahren, per Bank-

überweisung oder mit Zahlungskarten (zum Beispiel Kreditkarte).

Betroffen sind sowohl Onlinehändler wie auch der stationäre Handel.

Mindestlohn

Der allgemeine Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar vergangenen

Jahres 8,84 Euro brutto je Zeitstunde. Und dabei bleibt es auch. Die

Kommission entscheidet (nur) alle zwei Jahre über die Anpassung

der Höhe des Mindestlohns. In einzelnen Branchen, zum Beispiel

im Elektrohandwerk (Montage), ist jedoch der bereits bestehende

Branchenmindestlohn zum 1. Januar 2018 bundesweit auf 10,95

Euro gestiegen, in der Pflegebranche auf 10,55 Euro in den alten

Bundesländern und Berlin sowie auf 10,05 Euro in den übrigen neuen

Bundesländern, in der Leiharbeit steigt er ab Mai 2018 auf 9,49 Euro

in den alten und auf 9,27 Euro in den neuen Bundesländern. Weitere

Erhöhungen von Branchenmindestlöhnen erfolgen unter anderem

ab Mai 2018 im Maler- und Lackiererhandwerk.

Mutterschutz

Teile des geänderten Mutterschutzgesetzes sind bereits im Jahr

2017 in Kraft getreten. Insbesondere wurde eine Verlängerungs-

möglichkeit der Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Be-

hinderung sowie Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der

zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt eingeführt.

Weitere umfassende Änderungen des Mutterschutzgesetzes sind

zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Insbesondere wird der Anwen-

dungsbereich auf Schülerinnen und Studentinnen ausgeweitet, die

im Rahmen der Ausbildung ein Pflichtpraktikum ableisten; außerdem

wird für Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr ein behördliches Genehmi-

gungsverfahren eingeführt. Und schließlich wird ein Ausschuss für

Mutterschutz eingerichtet, der Empfehlungen zur praxisgerechten

Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Regelungen erarbeiten soll.

Beschäftigungsdatenschutz

Mit Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai

2018 werden auch die Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz

im Bundesdatenschutzgesetz geändert. Das auch als BDSG-neu

bezeichnete Gesetz soll das deutsche Datenschutzrecht an die

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anpassen. Hintergrund sind

Rechtliche Neuerungen 2018 für Unternehmen – ein Überblick

Von Baurecht bis Mutterschutz

Bild: contrastwerkstatt - Fotolia