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Wirtschaft im Südwesten

1 | 2018

58

PRAXISWISSEN

RECHT

Z

um 25. Mai 2018 tritt die neue europäische Datenschutz-Grund-

verordnung (DSGVO) in Kraft. Diese ist unmittelbar wirksam und

muss nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ersetzt

weitgehend das momentan noch geltende Bundesdatenschutzgesetz,

das in diesem Zuge ebenfalls neu gefasst wird. Bestehende Abläufe

und Programme müssen daher bis zu diesem Stichtag angepasst sein.

Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen und Neuerungen

grob skizziert:

Grundsätze:

Neu eingeführt wird mit der DSGVO das Rechen-

schaftsprinzip. Es muss nachgewiesen werden können, dass die

Grundsätze zur Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten

werden. Dazu gehören beispielsweise die Speicherbegrenzung, Da-

tenminimierung und Transparenz. Durch das Rechenschaftsprinzip

wird es bei jedem dieser schon jetzt geltenden Grundsätze zu einem

deutlich höheren Dokumentationsaufwand kommen. Dargelegt wer-

den muss beispielsweise nicht nur, dass die Erhebung von perso-

nenbezogenen Daten an sich notwendig ist, sondern auch, warum

jeder einzelne Datensatz (etwa Adresse oder Telefonnummer) für den

Verarbeitungszweck von Bedeutung ist.

Einwilligung in die Datenverarbeitung:

Die Voraussetzungen für wirk-

same Einwilligungen in die Datenverarbeitung werden erhöht. So wird

etwa der Freiwilligkeitsaspekt einer Einwilligung in der DSGVO stark

betont: Maßgeblich wird berücksichtigt, ob der Vertragsschluss von

der Einwilligung in eine Datenverarbeitung abhängig gemacht wurde,

obwohl eine solche Datenverarbeitung eigentlich gar nicht erforderlich

ist für den Vertrag.

Informationspflichten:

Gleichzeitig werden die Informationspflichten

bei der Erhebung von personenbezogenen Daten wesentlich ausgewei-

tet. Neben allgemeineren Informationen wie Name und Kontaktdaten

des Verantwortlichen muss dem Betroffenen nun beispielsweise auch

mitgeteilt werden, wie lange die Daten gespeichert werden sollen. Hin-

zuweisen ist er auch auf Beschwerderechte bei der Aufsichtsbehörde,

oder darauf, ob er überhaupt dazu verpflichtet ist, personenbezogene

Daten anzugeben und welche Folgen eine Weigerung hätte.

Recht auf Datenübertragbarkeit:

Der Betroffene kann in Zukunft

verlangen, dass von ihm bereitgestellte Daten direkt an einen Dritten

übermittelt werden. Auch kann die Herausgabe der personenbezo-

genen Daten in einem gängigen (digitalen) Format verlangt werden.

Recht auf Löschung:

Wesentlich erweitert wird auch das Recht des

Betroffenen auf Löschung der erhobenen Daten. Neu eingeführt

wird damit ein sogenanntes „Recht auf Vergessenwerden“. Neben

dem Recht des Betroffenen ist für bestimmte Fallgruppen auch eine

Verpflichtung vorgesehen, die erhobenen Daten unaufgefordert zu

löschen.

Meldepflicht bei Sicherheitslücken:

Wenn der Schutz der perso-

nenbezogenen Daten verletzt wurde - zum Beispiel durch einen Ha-

ckerangriff - muss dies der zuständigen Aufsichtsbehörde zukünftig

binnen 72 Stunden mitgeteilt werden. Auch der Betroffene muss

grundsätzlich benachrichtigt werden. Sofern gegen diese Verpflich-

tung verstoßen wird, kann eine Sanktion verhängt werden.

Datenschutz-Folgenabschätzung:

Falls bei der Verarbeitung von per-

sonenbezogenen Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte

und Freiheiten der Betroffenen besteht, verpflichtet die DSGVO zur

Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung. Diese muss sys-

tematisch darlegen, warum und wie Daten erhoben werden, worin

die Risiken bestehen, und wie die Risiken bewältigt werden sollen.

Sofern der Verpflichtung nicht nachgekommen wird, kann auch hier

eine Sanktion verhängt werden.

Sanktionen:

Bisher sah das Bundesdatenschutzgesetz bei Verstö-

ßen einen Maximalbetrag für Sanktionen von 50.000 Euro oder bei

schwerwiegenden Verstößen von 300.000 Euro vor. Unter Geltung

der neuen DSGVO werden die starren Sanktionsgrenzen deutlich an-

gehoben und gleichzeitig flexible Grenzen eingeführt. Je nach Verstoß

werden so maximal bis 10 Millionen Euro beziehungsweise 20 Millio-

nen Euro oder flexibel bis zu zwei beziehungsweise vier Prozent des

weltweiten Vorjahresumsatzes als Sanktion fällig, je nachdem, wel-

cher Betrag größer ist. Dem entspricht es, dass laut der Verordnung

die Aufsichtsbehörden sicherzustellen haben, dass die Geldbußen

stets wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

BS

Änderungen im Datenschutzrecht ab 25. Mai 2018

Abläufe und Programme müssen angepasst werden

Bild: Fotolia

VERANSTALTUNGEN

Die drei IHKs im Regierungsbezirk organisieren mehrere

Seminare/Workshops zu den Änderungen, die sich im Zuge

der EU-Datenschutzgrundverordnung ergeben. Hier die ersten,

die folgenden werden im Regio Report angekündigt:

IHK Hochrhein-Bodensee:

31. Januar, 16 bis 19 Uhr, im

IHK-Gebäude in Konstanz sowie, 1. Februar, 16 bis 19 Uhr, im

IHK-Gebäude in Schopfheim, Anmeldung: Martina Muffler,

Tel. 07531 2860-118,

martina.muffler@konstanz.ihk.de

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg:

24. Januar, 18 bis 20

Uhr, im IHK-Gebäude in Villingen-Schwenningen, Anmeldung:

Robert Dorsel, Tel. 07721 922-139,

dorsel@vs.ihk.de

IHK Südlicher Oberrhein:

5. Februar und 6. März im

IHK-Gebäude in Freiburg, Anmeldung: Synthia Groß, Tel. 0761

3858-263,

synthia.gross@freiburg.ihk.de