1 | 2018
Wirtschaft im Südwesten
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INTERNATIONAL
PRAXISWISSEN
www.buehrer-wehling.deINDUSTRIEBAU
WAS
BEDEUTET
KREATIVITÄT?
Neuerungen im internationalen Warenverkehr
Zoll, Exportkontrolle & Co.
D
ie Umsetzung
des
Unions-
zollkodex
(UZK)
wird sich auch
durch dieses Jahr
hindurch ziehen. Neuerungen für 2018
sind nicht zu erwarten. Als vorerst wich-
tigsten Schritt der UZK-Umsetzung führt
der Zoll nach wie vor die Neubewertung
von Bewilligungen durch, die an den aktu-
ellen Rechtsrahmen angepasst werden. Bis
Ende April 2019 müssen die Neubewertun-
gen abgeschlossen sein, dann verlieren die
bestehenden Bewilligungen ihre Gültigkeit.
Noch ist dies ferne Zukunft, darüber nach-
denken müssen Unternehmen aber recht-
zeitig, deren Bestandsbewilligungen noch
Vorteile bieten, die nach UZK entfallen.
Auch im
Präferenzrecht
bleibt es 2018
voraussichtlich ruhig. Lieferantenerklä-
rungen können wieder unabhängig vom
Ausstellungsdatum in ihrer Gültigkeit
auf ein Kalenderjahr begrenzt werden
und ändern sich in Form und Inhalt im
neuen Jahr nicht. Neue Abkommen sind
momentan nicht in Sicht. In den Start-
löchern stehen zwar Singapur, Vietnam
und Japan, ob aber noch 2018 eines der
Abkommen geschlossen wird, ist unklar.
Kanada
kann seit September 2017 in die
Liste der begünstigten Länder aufgenom-
men werden. Vorausgesetzt natürlich, dass
die Ursprungskriterien erfüllt sind. Da die-
se oft erheblich von der bisher bekannten
Systematik abweichen, ist damit auf jeden
Fall neuer Aufwand verbunden. Wichtig für
Exporteure nach Kanada: Die Nutzung der
Bewilligung zum „Ermächtigten Ausführer“
ist ab 2018 nicht mehr möglich. Um die
Vorteile des Abkommens nutzen zu kön-
nen, muss man dann „Registrierter Expor-
teur“ (REX) sein.
Nach der größeren Revision im vergange-
nen Jahr gibt es bei den
Warennummern
nur geringe Änderungen zum Jahreswech-
sel. Durch eine Änderung der Statistikver-
ordnung sind jedoch Möglichkeiten, Sam-
melnummern für Zusammenstellungen,
Teile und Sortimente zu nutzen, entfallen.
Davon werden nur wenig Unternehmen
betroffen sein, für diese bedeutet es je-
doch einen gegenenenfalls erheblichen
Mehraufwand.
Unklar ist noch, wie es bei der
Exportkon-
trolle
weitergeht. Ein Reformvorschlag der
EU-Kommission sieht die Verschärfung der
Exportkontrollvorschriften für Dual-use-
Güter vor. Dabei sollen Fälle erfasst wer-
den, in denen betroffene Güter und Tech-
nologien für Menschenrechtsverletzungen
oder terroristische Handlungen eingesetzt
werden können, außerdem sind Überwa-
chungstechnologien im Fokus. Noch wird
in Brüssel diskutiert, denn der Vorschlag
der Kommission lässt viele Fragen offen,
wie Unternehmen mit diesen Vorgaben ar-
beiten können. Mit einem Inkrafttreten von
Änderungen ist 2018 daher voraussichtlich
nicht mehr zu rechnen. Bereits in Kraft ge-
treten sind hingegen Embargomaßnahmen
gegen Venezuela, womit erstmals gegen ein
südamerikanisches Land restriktive Maß-
nahmen verhängt wurden.
Neu ab März 2018 sind auch
„Endver-
bleibserklärungen“
. Die bisherigen Vorla-
gen verlieren dann ihre Gültigkeit, spätes-
tens ab diesem Zeitpunkt sind nur noch die
neuen Formulare zu verwenden.
Eine weitreichende Änderung werden – wie
bereits mehrfach berichtet – viele Unter-
nehmen seit Jahresbeginn spüren, die mit
der
Schweiz
Geschäfte machen. Durch
die Revision des Mehrwertsteuergesetzes,
wonach die Bemessungsgrenze für eine
Steuerfreiheit nahezu bedeutungslos wird,
werden sehr viele deutsche Betriebe, die
zum Beispiel Montagen oder Reparaturen
ausführen, in der Schweiz steuerpflichtig.
In
Frankreich
hingegen, bleibt es zunächst
ruhig – im positiven wie negativen Sinne.
Die angekündigte Kostenpflicht für Entsen-
demeldungen ist noch nicht beschlossen,
Erleichterungen irgendeiner Form gibt es
jedoch auch nicht. Nach wie vor sind alle
Einsätze deutscher Mitarbeiter in Frank-
reich zu melden, auch wenn es sich nur
um sehr kurze Aufenthalte zu Ausliefe-
rung, Kundengespräch oder Messebesuch
handelt.
Für
öffentliche Ausschreibungen
gelten
seit 1. Januar neue EU-Schwellenwerte.
Die Werte wurden deutlich angehoben. So
stieg der Schwellenwert für Bauaufträge auf
5.548.000 Euro, für Liefer- und Dienstleis-
tungsaufträge auf 221.000 Euro, für Liefer-
und Dienstleistungsaufträge im Bereich der
Sektoren auf 443.000 Euro, für Liefer- und
Dienstleistungsaufträge von obersten und
oberen Bundesbehörden auf 144.000 Euro.
Die neuen Werte sind für alle Vergabever-
fahren anzuwenden, die ab dem Jahresbe-
ginn bekannt gemacht werden.
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