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1 | 2018

Wirtschaft im Südwesten

53

INTERNATIONAL

PRAXISWISSEN

www.buehrer-wehling.de

INDUSTRIEBAU

WAS

BEDEUTET

KREATIVITÄT?

Neuerungen im internationalen Warenverkehr

Zoll, Exportkontrolle & Co.

D

ie Umsetzung

des

Unions-

zollkodex

(UZK)

wird sich auch

durch dieses Jahr

hindurch ziehen. Neuerungen für 2018

sind nicht zu erwarten. Als vorerst wich-

tigsten Schritt der UZK-Umsetzung führt

der Zoll nach wie vor die Neubewertung

von Bewilligungen durch, die an den aktu-

ellen Rechtsrahmen angepasst werden. Bis

Ende April 2019 müssen die Neubewertun-

gen abgeschlossen sein, dann verlieren die

bestehenden Bewilligungen ihre Gültigkeit.

Noch ist dies ferne Zukunft, darüber nach-

denken müssen Unternehmen aber recht-

zeitig, deren Bestandsbewilligungen noch

Vorteile bieten, die nach UZK entfallen.

Auch im

Präferenzrecht

bleibt es 2018

voraussichtlich ruhig. Lieferantenerklä-

rungen können wieder unabhängig vom

Ausstellungsdatum in ihrer Gültigkeit

auf ein Kalenderjahr begrenzt werden

und ändern sich in Form und Inhalt im

neuen Jahr nicht. Neue Abkommen sind

momentan nicht in Sicht. In den Start-

löchern stehen zwar Singapur, Vietnam

und Japan, ob aber noch 2018 eines der

Abkommen geschlossen wird, ist unklar.

Kanada

kann seit September 2017 in die

Liste der begünstigten Länder aufgenom-

men werden. Vorausgesetzt natürlich, dass

die Ursprungskriterien erfüllt sind. Da die-

se oft erheblich von der bisher bekannten

Systematik abweichen, ist damit auf jeden

Fall neuer Aufwand verbunden. Wichtig für

Exporteure nach Kanada: Die Nutzung der

Bewilligung zum „Ermächtigten Ausführer“

ist ab 2018 nicht mehr möglich. Um die

Vorteile des Abkommens nutzen zu kön-

nen, muss man dann „Registrierter Expor-

teur“ (REX) sein.

Nach der größeren Revision im vergange-

nen Jahr gibt es bei den

Warennummern

nur geringe Änderungen zum Jahreswech-

sel. Durch eine Änderung der Statistikver-

ordnung sind jedoch Möglichkeiten, Sam-

melnummern für Zusammenstellungen,

Teile und Sortimente zu nutzen, entfallen.

Davon werden nur wenig Unternehmen

betroffen sein, für diese bedeutet es je-

doch einen gegenenenfalls erheblichen

Mehraufwand.

Unklar ist noch, wie es bei der

Exportkon-

trolle

weitergeht. Ein Reformvorschlag der

EU-Kommission sieht die Verschärfung der

Exportkontrollvorschriften für Dual-use-

Güter vor. Dabei sollen Fälle erfasst wer-

den, in denen betroffene Güter und Tech-

nologien für Menschenrechtsverletzungen

oder terroristische Handlungen eingesetzt

werden können, außerdem sind Überwa-

chungstechnologien im Fokus. Noch wird

in Brüssel diskutiert, denn der Vorschlag

der Kommission lässt viele Fragen offen,

wie Unternehmen mit diesen Vorgaben ar-

beiten können. Mit einem Inkrafttreten von

Änderungen ist 2018 daher voraussichtlich

nicht mehr zu rechnen. Bereits in Kraft ge-

treten sind hingegen Embargomaßnahmen

gegen Venezuela, womit erstmals gegen ein

südamerikanisches Land restriktive Maß-

nahmen verhängt wurden.

Neu ab März 2018 sind auch

„Endver-

bleibserklärungen“

. Die bisherigen Vorla-

gen verlieren dann ihre Gültigkeit, spätes-

tens ab diesem Zeitpunkt sind nur noch die

neuen Formulare zu verwenden.

Eine weitreichende Änderung werden – wie

bereits mehrfach berichtet – viele Unter-

nehmen seit Jahresbeginn spüren, die mit

der

Schweiz

Geschäfte machen. Durch

die Revision des Mehrwertsteuergesetzes,

wonach die Bemessungsgrenze für eine

Steuerfreiheit nahezu bedeutungslos wird,

werden sehr viele deutsche Betriebe, die

zum Beispiel Montagen oder Reparaturen

ausführen, in der Schweiz steuerpflichtig.

In

Frankreich

hingegen, bleibt es zunächst

ruhig – im positiven wie negativen Sinne.

Die angekündigte Kostenpflicht für Entsen-

demeldungen ist noch nicht beschlossen,

Erleichterungen irgendeiner Form gibt es

jedoch auch nicht. Nach wie vor sind alle

Einsätze deutscher Mitarbeiter in Frank-

reich zu melden, auch wenn es sich nur

um sehr kurze Aufenthalte zu Ausliefe-

rung, Kundengespräch oder Messebesuch

handelt.

Für

öffentliche Ausschreibungen

gelten

seit 1. Januar neue EU-Schwellenwerte.

Die Werte wurden deutlich angehoben. So

stieg der Schwellenwert für Bauaufträge auf

5.548.000 Euro, für Liefer- und Dienstleis-

tungsaufträge auf 221.000 Euro, für Liefer-

und Dienstleistungsaufträge im Bereich der

Sektoren auf 443.000 Euro, für Liefer- und

Dienstleistungsaufträge von obersten und

oberen Bundesbehörden auf 144.000 Euro.

Die neuen Werte sind für alle Vergabever-

fahren anzuwenden, die ab dem Jahresbe-

ginn bekannt gemacht werden.