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Wirtschaft im Südwesten
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Änderungen im Energierecht 2018
Neue Belastungen und
Pflichten
Eigenstromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK) wird stärker belastet:
KWK-Anlagen, die nach
dem 1. August 2014 ans Netz gingen, müssen seit 1.
Januar für den selbst verbrauchten Strom die volle EEG-
Umlage bezahlen. Bisher musste lediglich 40 Prozent der
Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) be-
zahlt werden, jetzt wird die EU-Kommission diese Regelung
nicht mehr akzeptieren. Das Bundeswirtschaftsministeri-
um wird die Regelung mit der Kommission aber noch neu
verhandeln. Zudem werden voraussichtlich größere Kraft-
Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) in der Industrie in den Ge-
nuss des reduzierten Satzes der EEG-Umlage kommen, wenn
der Strom ganz oder teilweise selbst verbraucht wird. Bei kleineren
Anlagen ist das Ministerium zuversichtlich, wieder auf einen Satz
von 40 Prozent Umlage für selbst erzeugten und verbrauchten Strom
zu kommen. Diese Anlagen müssten dann nur vorübergehend mehr
bezahlen.
Neue Pflichten für Unternehmen durch Marktstammdatenre-
gister:
Im Sommer startet das neue Marktstammdatenregister als
Onlinedatenbank. Es ist ein frei zugängliches Register sämtlicher
Erzeugungsanlagen in Deutschland. Meldepflicht besteht unter an-
derem für Lieferanten, Erzeuger, Netzbetreiber und Speicher
sowohl im Strom- als auch im Gasbereich. Das aktuelle
Anlagenregister für Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie
das Photovoltaikmeldeportal werden ersetzt. Die Regis-
trierung von EE- und KWK-Anlagen im neuen Register wird
Voraussetzung für Marktprämien, Einspeisevergütungen,
Flexibilitätsprämien sowie weitere Zuschlagzahlungen und
Förderungen. Bestandsanlagen müssen bis Juni 2019 die
Eintragung ihrer Anlagendaten überprüfen. Zudem gelten
viele Unternehmen künftig als Stromlieferanten und müssen ihre
Daten melden. Das gilt beispielsweise für verbundene Unternehmen
an einem Standort oder Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände.
Nach wie vor hat sich die Bundesnetzagentur hierfür auf keine
Bagatellgrenze festgelegt. Die IHK-Organisation engagiert sich für
deren Einführung in Höhe einer Gigawattstunde (GWh) für Strom-
und Gaslieferungen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich die Bun-
desnetzagentur zu einer Bagatellgrenze durchringt.
Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz:
Im Energie- und
Stromsteuergesetz gibt es seit 1. Januar viele kleinere Änderungen,
die jedoch teilweise noch unter dem Vorbehalt einer beihilferecht-
lichen Genehmigung der EU-Kommission stehen. Insbesondere
die Anwendungsbereiche der Paragrafen 9a und 9b des Strom-
steuergesetzes (StromStG) wurden erweitert, wobei jedoch auch
einzelne, bisher zulässige Tatbestände gestrichen wurden. In der
neuen Fassung wurde auch der Begriff Elektromobilität definiert.
Dadurch soll festgelegt werden, dass für eine solche Verwendung
des Stroms keine Entlastung nach Paragraf 9b und 10 StromStG
vorgesehen ist. Zudem können stationäre Batteriespeicher künftig
unter bestimmten Umständen auf Antrag als Teile des Versorgungs-
netzes gelten. Und eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist nicht
mehr zulässig, solange sich das Unternehmen in bestimmten finan-
ziellen Schwierigkeiten befindet oder unzulässige Beihilfen nicht
zurückgezahlt hat.
AO
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