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1 | 2018

Wirtschaft im Südwesten

55

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Änderungen im Energierecht 2018

Neue Belastungen und

Pflichten

Eigenstromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung

(KWK) wird stärker belastet:

KWK-Anlagen, die nach

dem 1. August 2014 ans Netz gingen, müssen seit 1.

Januar für den selbst verbrauchten Strom die volle EEG-

Umlage bezahlen. Bisher musste lediglich 40 Prozent der

Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) be-

zahlt werden, jetzt wird die EU-Kommission diese Regelung

nicht mehr akzeptieren. Das Bundeswirtschaftsministeri-

um wird die Regelung mit der Kommission aber noch neu

verhandeln. Zudem werden voraussichtlich größere Kraft-

Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) in der Industrie in den Ge-

nuss des reduzierten Satzes der EEG-Umlage kommen, wenn

der Strom ganz oder teilweise selbst verbraucht wird. Bei kleineren

Anlagen ist das Ministerium zuversichtlich, wieder auf einen Satz

von 40 Prozent Umlage für selbst erzeugten und verbrauchten Strom

zu kommen. Diese Anlagen müssten dann nur vorübergehend mehr

bezahlen.

Neue Pflichten für Unternehmen durch Marktstammdatenre-

gister:

Im Sommer startet das neue Marktstammdatenregister als

Onlinedatenbank. Es ist ein frei zugängliches Register sämtlicher

Erzeugungsanlagen in Deutschland. Meldepflicht besteht unter an-

derem für Lieferanten, Erzeuger, Netzbetreiber und Speicher

sowohl im Strom- als auch im Gasbereich. Das aktuelle

Anlagenregister für Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie

das Photovoltaikmeldeportal werden ersetzt. Die Regis-

trierung von EE- und KWK-Anlagen im neuen Register wird

Voraussetzung für Marktprämien, Einspeisevergütungen,

Flexibilitätsprämien sowie weitere Zuschlagzahlungen und

Förderungen. Bestandsanlagen müssen bis Juni 2019 die

Eintragung ihrer Anlagendaten überprüfen. Zudem gelten

viele Unternehmen künftig als Stromlieferanten und müssen ihre

Daten melden. Das gilt beispielsweise für verbundene Unternehmen

an einem Standort oder Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände.

Nach wie vor hat sich die Bundesnetzagentur hierfür auf keine

Bagatellgrenze festgelegt. Die IHK-Organisation engagiert sich für

deren Einführung in Höhe einer Gigawattstunde (GWh) für Strom-

und Gaslieferungen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich die Bun-

desnetzagentur zu einer Bagatellgrenze durchringt.

Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz:

Im Energie- und

Stromsteuergesetz gibt es seit 1. Januar viele kleinere Änderungen,

die jedoch teilweise noch unter dem Vorbehalt einer beihilferecht-

lichen Genehmigung der EU-Kommission stehen. Insbesondere

die Anwendungsbereiche der Paragrafen 9a und 9b des Strom-

steuergesetzes (StromStG) wurden erweitert, wobei jedoch auch

einzelne, bisher zulässige Tatbestände gestrichen wurden. In der

neuen Fassung wurde auch der Begriff Elektromobilität definiert.

Dadurch soll festgelegt werden, dass für eine solche Verwendung

des Stroms keine Entlastung nach Paragraf 9b und 10 StromStG

vorgesehen ist. Zudem können stationäre Batteriespeicher künftig

unter bestimmten Umständen auf Antrag als Teile des Versorgungs-

netzes gelten. Und eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist nicht

mehr zulässig, solange sich das Unternehmen in bestimmten finan-

ziellen Schwierigkeiten befindet oder unzulässige Beihilfen nicht

zurückgezahlt hat.

AO

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