Wirtschaft im Südwesten
5 | 2018
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Praxiswissen
RECHT
Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen
In der Schweiz riskant
F
ür die Gründung, die Erhöhung des Stammkapitals oder für die
Übertragung eines Anteils einer deutschen GmbH ist eine no-
tarielle Beurkundung erforderlich. Um die hohen (gesetzlichen)
Notargebühren zu vermeiden, weichen viele Unternehmer für eine
Beurkundung ins Ausland aus, etwa in die Schweiz. Das allerdings
bleibt trotz einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom
24. Januar 2018 riskant. Das Kammergericht Berlin hielt die Grün-
dung einer GmbH in der Schweiz für formgültig, weil der Berner
Notar die Beurkundung so vorgenommen hatte, wie auch ein
deutscher Notar beurkundet hätte: Er hatte die gesamte Urkun-
de vorgelesen, obwohl er dazu nach dem Berner Notarrecht gar
nicht verpflichtet war. Diese Begründung ist allerdings zweifelhaft.
Bisher hat der Bundesgerichtshof (BGH) nicht auf die tatsächliche
Handhabung abgestellt, sondern darauf, ob der ausländische Notar
nach dem lokalen Beurkundungsrecht verpflichtet ist, die tragenden
Grundsätze einer deutschen Beurkundung zu wahren. Nur dann
galt eine Auslandsbeurkundung als gleichwertig. Solange der BGH
nicht das letzte Wort spricht, bleibt die Frage nach der Wirksamkeit
von Auslandsbeurkundungen bei der GmbH ungeklärt. Für GmbH-
Gründungen, Satzungsänderungen und Kapitalerhöhungen sollte
daher mit dem zuständigen Handelsregister abgestimmt werden,
ob die geplante Beurkundung im Ausland akzeptiert wird. Mit der
Eintragung im Handelsregister sind etwaige Formmängel geheilt.
Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen hingegen bleibt der Gang
zum ausländischen Notar weiterhin riskant und nicht ratsam.
Barbara Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Gewährleistung beim Handelskauf
Die Pflichten der Käufer
D
er Handelskauf stellt besondere Anforderungen an den Käufer.
Er muss die Ware unverzüglich untersuchen und Mängel unver-
züglich anzeigen (Paragraf 377 Handelsgesetzbuch). In welchem
Umfang und in welcher Zeit dies geschehen muss, ist eine Frage des
Einzelfalls. Die Anzeigefrist beträgt im Regelfall nur ein bis zwei Tage.
Bei verderblicher Ware kann sie sogar nur wenige Stunden betragen.
Rügt der Käufer nicht rechtzeitig, verliert er seine Gewährleistungs-
rechte. Viele Verkäufer haben ein Interesse daran, diese strengen
gesetzlichen Anforderungen vertraglich noch weiter zu verschärfen.
Der Bundesgesetzhof (BGH) entschied nun, dass dabei die Anforde-
rungen an den Käufer aber nicht überspannt werden dürfen (Urteil
vom 6. Dezember 2017 – Az.: VIII ZR 246/16). Vorliegend hatte der
Verkäufer von Futtermitteln in seinen AGB geregelt, dass der Käufer
ohne konkreten Verdacht jede Lieferung durch eine Laboranalyse auf
sämtliche mögliche Verunreinigungen hin untersuchen müsse. Dies
ging dem BGH zu weit. Grundsätzlich müsse der Käufer zur Prüfung der
Ware all das unternehmen, was unter Berücksichtigung aller Umstände
nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich sei. Eine Art Rundum-
Untersuchung auf alle möglicherweise in Betracht kommenden Mängel
sei vom Käufer aber nicht zu verlangen. Die Entscheidung des BGH
stärkt die Käuferseite, bleibt letztlich jedoch Einzelfallentscheidung.
Rechtssicherheit lässt sich nur durch vertragliche Vereinbarungen im
Liefervertrag oder in einer Qualitätssicherungsvereinbarung erreichen.
Hendrik Thies, Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Ausschlagung einer Erbschaft
Sechs Wochen Zeit
N
iemand ist verpflichtet, eine nicht gewünschte
Erbschaft anzutreten. Jeder, mit Ausnahme des
Fiskus, hat das Recht sie auszuschlagen. Dabei sind
allerdings unerwünschte Rechtsfolgen zu beachten.
Dem Erben ist zu raten, sich rechtlich beraten zu
lassen, noch dazu möglichst bald, nachdem ihm der
Erbanfall bekannt wurde, denn ab diesem Zeitpunkt
kann die Ausschlagung grundsätzlich nur binnen sechs
Wochen erfolgen. Bei einer Verfügung von Todes wegen
beginnt die Frist nicht vor deren Bekanntgabe durch
das Nachlassgericht. Die Frist beträgt sechs Monate,
wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im
Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn
der Frist im Ausland aufhält.
Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht
durch Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form
zu erklären. Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen
Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes oder der
Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Auch ein Bevollmächtigter kann mit öffentlich beglaubig-
ter Vollmacht die Ausschlagung erklären. Da der Erbe
grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen für
bestehende Nachlassverbindlichkeiten haftet, kommt
die Ausschlagung der
Erbschaft insbesonde-
re dann infrage, wenn
der Nachlass eindeutig
überschuldet ist. Aller-
dings sollte vorher die
Möglichkeit einer Haf-
tungsbeschränkung auf
das Nachlassvermögen
(siehe WiS 10, 11 und
12/2016) geprüft wer-
den. Daneben bietet sich die Ausschlagung dann an,
wenn der Erbe selbst Schulden hat. Auf diese Weise kann
er den Nachlass seinen Gläubigern entziehen. Wichtig ist
dabei, genau zu prüfen, wer im Falle der Ausschlagung
rechtlicher Erbe wird, um „Überraschungen“ zu vermei-
den. Bei Ausschlagung gilt nämlich der Erbanfall an den
Ausschlagenden als nicht erfolgt, und es erbt derjenige,
der erben würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des
Erbfalls nicht gelebt hätte. Dies ist häufig nicht einfach
zu beantworten, denn dazu bedarf es neben profunder
erbrechtlicher auch detaillierter Kenntnisse der konkre-
ten Familienverhältnisse.
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen,
wenn er sie innerhalb der Ausschlagungsfrist angenom-
men hat. Die Annahme der Erbschaft kann auch durch
schlüssiges Verhalten erfolgen, zum Beispiel durch die
Aufnahme eines vom Erblasser geführten Prozesses,
durch die Geltendmachung von Nachlassansprüchen
oder durch einen Erbscheinantrag. Die Erbschaft gilt
auch dann als angenommen, wenn die für die Ausschla-
gung vorgeschriebene Frist verstrichen ist.
Csaba Láng, Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle
Bild: Bjoern Wylezich– Fotolia