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Wirtschaft im Südwesten

5 | 2018

52

Praxiswissen

RECHT

Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen

In der Schweiz riskant

F

ür die Gründung, die Erhöhung des Stammkapitals oder für die

Übertragung eines Anteils einer deutschen GmbH ist eine no-

tarielle Beurkundung erforderlich. Um die hohen (gesetzlichen)

Notargebühren zu vermeiden, weichen viele Unternehmer für eine

Beurkundung ins Ausland aus, etwa in die Schweiz. Das allerdings

bleibt trotz einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom

24. Januar 2018 riskant. Das Kammergericht Berlin hielt die Grün-

dung einer GmbH in der Schweiz für formgültig, weil der Berner

Notar die Beurkundung so vorgenommen hatte, wie auch ein

deutscher Notar beurkundet hätte: Er hatte die gesamte Urkun-

de vorgelesen, obwohl er dazu nach dem Berner Notarrecht gar

nicht verpflichtet war. Diese Begründung ist allerdings zweifelhaft.

Bisher hat der Bundesgerichtshof (BGH) nicht auf die tatsächliche

Handhabung abgestellt, sondern darauf, ob der ausländische Notar

nach dem lokalen Beurkundungsrecht verpflichtet ist, die tragenden

Grundsätze einer deutschen Beurkundung zu wahren. Nur dann

galt eine Auslandsbeurkundung als gleichwertig. Solange der BGH

nicht das letzte Wort spricht, bleibt die Frage nach der Wirksamkeit

von Auslandsbeurkundungen bei der GmbH ungeklärt. Für GmbH-

Gründungen, Satzungsänderungen und Kapitalerhöhungen sollte

daher mit dem zuständigen Handelsregister abgestimmt werden,

ob die geplante Beurkundung im Ausland akzeptiert wird. Mit der

Eintragung im Handelsregister sind etwaige Formmängel geheilt.

Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen hingegen bleibt der Gang

zum ausländischen Notar weiterhin riskant und nicht ratsam.

Barbara Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Gewährleistung beim Handelskauf

Die Pflichten der Käufer

D

er Handelskauf stellt besondere Anforderungen an den Käufer.

Er muss die Ware unverzüglich untersuchen und Mängel unver-

züglich anzeigen (Paragraf 377 Handelsgesetzbuch). In welchem

Umfang und in welcher Zeit dies geschehen muss, ist eine Frage des

Einzelfalls. Die Anzeigefrist beträgt im Regelfall nur ein bis zwei Tage.

Bei verderblicher Ware kann sie sogar nur wenige Stunden betragen.

Rügt der Käufer nicht rechtzeitig, verliert er seine Gewährleistungs-

rechte. Viele Verkäufer haben ein Interesse daran, diese strengen

gesetzlichen Anforderungen vertraglich noch weiter zu verschärfen.

Der Bundesgesetzhof (BGH) entschied nun, dass dabei die Anforde-

rungen an den Käufer aber nicht überspannt werden dürfen (Urteil

vom 6. Dezember 2017 – Az.: VIII ZR 246/16). Vorliegend hatte der

Verkäufer von Futtermitteln in seinen AGB geregelt, dass der Käufer

ohne konkreten Verdacht jede Lieferung durch eine Laboranalyse auf

sämtliche mögliche Verunreinigungen hin untersuchen müsse. Dies

ging dem BGH zu weit. Grundsätzlich müsse der Käufer zur Prüfung der

Ware all das unternehmen, was unter Berücksichtigung aller Umstände

nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich sei. Eine Art Rundum-

Untersuchung auf alle möglicherweise in Betracht kommenden Mängel

sei vom Käufer aber nicht zu verlangen. Die Entscheidung des BGH

stärkt die Käuferseite, bleibt letztlich jedoch Einzelfallentscheidung.

Rechtssicherheit lässt sich nur durch vertragliche Vereinbarungen im

Liefervertrag oder in einer Qualitätssicherungsvereinbarung erreichen.

Hendrik Thies, Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Ausschlagung einer Erbschaft

Sechs Wochen Zeit

N

iemand ist verpflichtet, eine nicht gewünschte

Erbschaft anzutreten. Jeder, mit Ausnahme des

Fiskus, hat das Recht sie auszuschlagen. Dabei sind

allerdings unerwünschte Rechtsfolgen zu beachten.

Dem Erben ist zu raten, sich rechtlich beraten zu

lassen, noch dazu möglichst bald, nachdem ihm der

Erbanfall bekannt wurde, denn ab diesem Zeitpunkt

kann die Ausschlagung grundsätzlich nur binnen sechs

Wochen erfolgen. Bei einer Verfügung von Todes wegen

beginnt die Frist nicht vor deren Bekanntgabe durch

das Nachlassgericht. Die Frist beträgt sechs Monate,

wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im

Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn

der Frist im Ausland aufhält.

Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht

durch Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form

zu erklären. Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen

Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes oder der

Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Auch ein Bevollmächtigter kann mit öffentlich beglaubig-

ter Vollmacht die Ausschlagung erklären. Da der Erbe

grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen für

bestehende Nachlassverbindlichkeiten haftet, kommt

die Ausschlagung der

Erbschaft insbesonde-

re dann infrage, wenn

der Nachlass eindeutig

überschuldet ist. Aller-

dings sollte vorher die

Möglichkeit einer Haf-

tungsbeschränkung auf

das Nachlassvermögen

(siehe WiS 10, 11 und

12/2016) geprüft wer-

den. Daneben bietet sich die Ausschlagung dann an,

wenn der Erbe selbst Schulden hat. Auf diese Weise kann

er den Nachlass seinen Gläubigern entziehen. Wichtig ist

dabei, genau zu prüfen, wer im Falle der Ausschlagung

rechtlicher Erbe wird, um „Überraschungen“ zu vermei-

den. Bei Ausschlagung gilt nämlich der Erbanfall an den

Ausschlagenden als nicht erfolgt, und es erbt derjenige,

der erben würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des

Erbfalls nicht gelebt hätte. Dies ist häufig nicht einfach

zu beantworten, denn dazu bedarf es neben profunder

erbrechtlicher auch detaillierter Kenntnisse der konkre-

ten Familienverhältnisse.

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen,

wenn er sie innerhalb der Ausschlagungsfrist angenom-

men hat. Die Annahme der Erbschaft kann auch durch

schlüssiges Verhalten erfolgen, zum Beispiel durch die

Aufnahme eines vom Erblasser geführten Prozesses,

durch die Geltendmachung von Nachlassansprüchen

oder durch einen Erbscheinantrag. Die Erbschaft gilt

auch dann als angenommen, wenn die für die Ausschla-

gung vorgeschriebene Frist verstrichen ist.

Csaba Láng, Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle

Bild: Bjoern Wylezich– Fotolia