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5 | 2018

Wirtschaft im Südwesten

53

STeUern

PraxiSWiSSen

GoBD

Herausforderung für den Mittelstand

G

oBD steht für die „Grundsätze zur ordnungsmäßi-

gen Führung und aufbewahrung von Büchern, auf-

zeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form so-

wie zum Datenzugriff“. im Schreiben vom 14. november

2014 hat die Finanzverwaltung umfassende anforderun-

gen an steuerpflichtige Unternehmen festgeschrieben.

auch wenn die meisten inhalte keine neuerungen sind,

sondern auf bereits bekannte instrumente hinauslaufen,

stellen sie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im

Mittelstand vor Herausforderungen. Bei den techni-

schen und organisatorischen Kontrollen, die auch bisher

schon für eine ordnungsgemäße Buchführung erforder-

lich waren, wird auf die „Komplexität und Diversifikation

der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur

sowie des eingesetzten DV-Systems“ abgestellt. erste

erfahrungen aus der Praxis zeigen jedoch, dass häufig

dennoch Zurückhaltung bei der Umsetzung besteht.

Dies zeigt sich zum Beispiel bei der Dokumentation

des internen Kontrollsystems (iKS). Bei KMU ist ein

wesentlicher aspekt des iKS oft die direkte einbin-

dung der Geschäftsführung oder Gesellschafter. Diese

Kontrolltätigkeiten sind im regelfall nicht umfassend

dokumentiert, sondern vielmehr „gelebte Praxis“. neu

ist, dass nun auch die Finanzverwaltung nachvollziehen

möchte, welche instrumente die Geschäftsführung zur

Überwachung der Prozesse anwendet. Dies führt dazu,

dass das iKS für Dritte nachvollziehbar dokumentiert

werden muss.

Gleiches gilt für die in den GoBD geforderten Ver-

fahrensbeschreibungen. Bisher wurden meistens nur

einzelne Details, die im operativen Betrieb gebraucht

wurden, dokumentiert und nicht das komplette Ver-

fahren. Folglich ist das erstellen und die Pflege der

Verfahrensdokumentation zunächst zusätzlicher auf-

wand. Dennoch gilt: eine rudimentäre Dokumentation

ist besser als keine.

Bedingt durch die zunehmende Digitalisierung von

Prozessen und Unterlagen wachsen zugleich die tech-

nischen anforderungen an die revisionssichere auf-

bewahrung, zum Beispiel

von elektronischen rechnungen und

e-Mails. Bei den meisten „klassischen“ DV-Systemen

ist jedoch eine unbemerkte Veränderung oder Löschung

von Daten rein technisch nicht auszuschließen. entge-

gen der herkömmlichen Meinung, dass die revisionssi-

chere aufbewahrung durch die Datensicherung erfüllt

wird, ist dies aber keineswegs der Fall. Durch diese wird

lediglich ein akuter Datenverlust abgesichert, nicht aber

eine unveränderliche aufbewahrung über einen längeren

Zeitraum sichergestellt.

Somit bedarf es anderer Lösungen wie Dokumentenma-

nagement- oder archivsystemen, um die anforderun-

gen der GoBD zu erfüllen. Die auswahl des geeigneten

Systems und auch die implementierung stellen KMU in

vielen Fällen vor nicht alltägliche Herausforderungen.

Fazit: Die wenigsten Mittelständler erfüllen die GoBD

schon vollumfänglich. Die Umsetzung stellt einen be-

achtlichen aufwand dar, oftmals wird externe Unter-

stützung benötigt. allerdings ist eine angemessene

Dokumentation immer unter Berücksichtigung indivi-

dueller Verhältnisse und damit unterschiedlich intensiv

auszugestalten.

Thorsten Bierkamp, Bansbach GmbH

Verbindliche Auskunft

Vertragsentwürfe müssen vorgelegt werden

E

ine verbindliche auskunft der zuständigen

Finanzbehörde kann helfen, steuerliche

Unsicherheiten in Bezug auf geplante Vorha-

ben zu verringern. Bei der Formulierung des

antrags auf erteilung einer solchen verbind-

lichen auskunft ist aber besondere Sorgfalt

geboten. Wenn wichtige Details fehlen, bindet

die auskunft die Finanzbehörde im schlimms-

ten Fall nicht. Oder die Behörde kann, wenn

sie die Unvollständigkeit des vorgelegten

Sachverhalts erkennt, den antrag ablehnen

mit der Folge, dass vermeidbare Kosten ent-

stehen. erforderlich ist unter anderem, dass

der antrag eine umfassende und in sich abge-

schlossene Darstellung enthält. Vorzutragen

sind alle Tatsachen, die für den zu beurtei-

lenden, noch nicht verwirklichten Sachver-

halt von Bedeutung sind. ausschlaggebend

ist nicht nur die Perspektive des antragstel-

lers, sondern auch die der Finanzbehörden.

nach auffassung des FG nürnberg (Urteil vom

5.12.2017, 2 K 844/17) gehört etwa dazu, dass

der antragsteller grundsätzlich den vollen Ver-

tragsentwurf (oder bestehenden Vertrag nebst

beabsichtigten Änderungen) vorlegen muss.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ

das Finanzgericht allerdings die revision zu.

Ob im einzelfall eine verbindliche auskunft

ein geeignetes Mittel ist, Steuerrisiken einzu-

grenzen, und welche Details bei der antrag-

stellung zu beachten sind, bedarf sorgfältiger

Prüfung.

Albert Schröder,

Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Bild: DigitalGenetics - Fotolia