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ie europäische Kommission und das
Vereinigte Königreich haben sich auf
eine Übergangsphase vom 29. März
2019 bis zum 31. Dezember 2020 geeinigt.
innerhalb dieser Zeit soll Großbritannien
weiter Teil der Zollunion und des euro-
päischen Binnenmarktes mit allen vier
Grundfreiheiten bleiben. Unternehmen
sollten diese Zeit gut nutzen, denn je
nach Größe, Branche, art und Umfang
der Geschäftsbeziehungen nach Groß-
britannien, können die Vorbereitungen
sehr umfangreich sein.
Die eU-Staats- und regierungschefs spra-
chen sich im März für ein Freihandelsabkom-
men mit dem Vereinigten Königreich aus, das
nach Möglichkeit ab 2021 gelten sollte. Das
bedeutet, dass auf Waren mit britischem oder eU-Ur-
sprung voraussichtlich keine Zölle im Warenverkehr an-
fallen werden. Unvermeidbar ist aber, dass im Handel
mit Großbritannien Zollanmeldungen zu machen sind.
Unternehmen, die bisher nur innerhalb der Gemein-
schaft liefern, müssen sich rechtzeitig das notwendige
Know-how aufbauen, Prozesse anpassen und zeitliche
Veränderungen im Lieferverkehr berücksichtigen. Um
von der Zollfreiheit eines möglichen abkommens zu
profitieren, sind außerdem Kenntnisse des Präferenz-
rechts notwendig. auch bestehende Präferenzkalku-
lationen müssen angepasst werden. Unternehmen,
die Lieferantenerklärungen oder Warenverkehrsbe-
scheinigungen ausstellen, sollten bereits heute den
anteil britischer Vormaterialien prüfen, denn diese sind
nach dem Brexit als „ohne Ursprung“ zu behandeln.
Besonders bei den sogenannten Wertklauseln kann
die Verringerung des eU-anteils schnell zum Verlust
der Ursprungseigenschaft und damit der Zollfreiheit
im empfangsland führen.
Lieferketten müssen aber nicht nur im Hinblick auf die
Ursprungsdokumentation geprüft werden. Mit dem
austritt aus der eU können britische Unternehmen
nicht mehr die für einige Produkte notwendigen Pflich-
ten als importeure erfüllen, zum Beispiel bei der einfuhr
medizinischer oder kosmetischer Waren. auch Unter-
nehmen, die für ihre Produkte eine Ce-Kennzeichnung
benötigen, müssen nach dem Brexit sicherstellen, dass
die erforderlichen Zertifikate von einer anerkannten
„Benannten Stelle“ mit Sitz in der künftigen eU 27
ausgestellt werden.
Darüber hinaus ist die anpassung von Softwaresys-
temen ebenso wichtig wie die Prüfung steuerlicher
Fragen, die Beachtung von Änderungen im Personal-
wesen durch den Wegfall der Personenfreizügigkeit
und ein rechtzeitiger Blick auf Verträge mit britischen
Geschäftspartnern. auf dem Prüfstand stehen dabei
unter anderem die Wahl des geltenden rechts und des
Gerichtsstands, die Gebietsdefinition „eU“ (zum Bei-
spiel bei Lizenz- oder Vertriebsverträgen), vertragliche
regelungen zu Zertifizierungen, Zöllen, normen et ce-
tera oder regelungen zu Dienstleistungen und Service,
die anderen Beschränkungen unterliegen werden.
tz
Auch wenn viele deutsche Unternehmen sich noch immer wünschen, dass die Briten einen Rückzieher vom
Brexit machen, so ist der „Exit vom Brexit“ nicht zu erwarten. Es ist an der Zeit, Vorbereitungen im Unter-
nehmen zu treffen, denn dafür bleibt weniger als ein Jahr.
Ein Jahr vor dem EU-Austritt Großbritanniens
Ready for Brexit?
Der DIHK hat eine Checkliste
herausgegeben, die viele
verschiedene Handlungsfelder
betrachtet. Sie wird schrittweise
erweitert sowie aktualisiert wird
und kann heruntergeladen wer-
den:
www.suedlicher-oberrhein. ihk.de(Nr. 4028556)
Kontakt: Petra Steck-Brill,
Tel. 07821 2703 690, petra.
steck@freiburg.ihk.deBild: grandeduc - Fotolia