Table of Contents Table of Contents
Previous Page  56 / 76 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 56 / 76 Next Page
Page Background

PraxiSWiSSen

inTernaTiOnaL

ANZEIGEN

Hess_Meurer_122 x 78.indd 1

14.03.18 10:43

D

ie europäische Kommission und das

Vereinigte Königreich haben sich auf

eine Übergangsphase vom 29. März

2019 bis zum 31. Dezember 2020 geeinigt.

innerhalb dieser Zeit soll Großbritannien

weiter Teil der Zollunion und des euro-

päischen Binnenmarktes mit allen vier

Grundfreiheiten bleiben. Unternehmen

sollten diese Zeit gut nutzen, denn je

nach Größe, Branche, art und Umfang

der Geschäftsbeziehungen nach Groß-

britannien, können die Vorbereitungen

sehr umfangreich sein.

Die eU-Staats- und regierungschefs spra-

chen sich im März für ein Freihandelsabkom-

men mit dem Vereinigten Königreich aus, das

nach Möglichkeit ab 2021 gelten sollte. Das

bedeutet, dass auf Waren mit britischem oder eU-Ur-

sprung voraussichtlich keine Zölle im Warenverkehr an-

fallen werden. Unvermeidbar ist aber, dass im Handel

mit Großbritannien Zollanmeldungen zu machen sind.

Unternehmen, die bisher nur innerhalb der Gemein-

schaft liefern, müssen sich rechtzeitig das notwendige

Know-how aufbauen, Prozesse anpassen und zeitliche

Veränderungen im Lieferverkehr berücksichtigen. Um

von der Zollfreiheit eines möglichen abkommens zu

profitieren, sind außerdem Kenntnisse des Präferenz-

rechts notwendig. auch bestehende Präferenzkalku-

lationen müssen angepasst werden. Unternehmen,

die Lieferantenerklärungen oder Warenverkehrsbe-

scheinigungen ausstellen, sollten bereits heute den

anteil britischer Vormaterialien prüfen, denn diese sind

nach dem Brexit als „ohne Ursprung“ zu behandeln.

Besonders bei den sogenannten Wertklauseln kann

die Verringerung des eU-anteils schnell zum Verlust

der Ursprungseigenschaft und damit der Zollfreiheit

im empfangsland führen.

Lieferketten müssen aber nicht nur im Hinblick auf die

Ursprungsdokumentation geprüft werden. Mit dem

austritt aus der eU können britische Unternehmen

nicht mehr die für einige Produkte notwendigen Pflich-

ten als importeure erfüllen, zum Beispiel bei der einfuhr

medizinischer oder kosmetischer Waren. auch Unter-

nehmen, die für ihre Produkte eine Ce-Kennzeichnung

benötigen, müssen nach dem Brexit sicherstellen, dass

die erforderlichen Zertifikate von einer anerkannten

„Benannten Stelle“ mit Sitz in der künftigen eU 27

ausgestellt werden.

Darüber hinaus ist die anpassung von Softwaresys-

temen ebenso wichtig wie die Prüfung steuerlicher

Fragen, die Beachtung von Änderungen im Personal-

wesen durch den Wegfall der Personenfreizügigkeit

und ein rechtzeitiger Blick auf Verträge mit britischen

Geschäftspartnern. auf dem Prüfstand stehen dabei

unter anderem die Wahl des geltenden rechts und des

Gerichtsstands, die Gebietsdefinition „eU“ (zum Bei-

spiel bei Lizenz- oder Vertriebsverträgen), vertragliche

regelungen zu Zertifizierungen, Zöllen, normen et ce-

tera oder regelungen zu Dienstleistungen und Service,

die anderen Beschränkungen unterliegen werden.

tz

Auch wenn viele deutsche Unternehmen sich noch immer wünschen, dass die Briten einen Rückzieher vom

Brexit machen, so ist der „Exit vom Brexit“ nicht zu erwarten. Es ist an der Zeit, Vorbereitungen im Unter-

nehmen zu treffen, denn dafür bleibt weniger als ein Jahr.

Ein Jahr vor dem EU-Austritt Großbritanniens

Ready for Brexit?

Der DIHK hat eine Checkliste

herausgegeben, die viele

verschiedene Handlungsfelder

betrachtet. Sie wird schrittweise

erweitert sowie aktualisiert wird

und kann heruntergeladen wer-

den:

www.suedlicher-oberrhein. ihk.de

(Nr. 4028556)

Kontakt: Petra Steck-Brill,

Tel. 07821 2703 690, petra.

steck@freiburg.ihk.de

Bild: grandeduc - Fotolia