Bei einer Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich müssen Unternehmer mit Sitz in Deutschland derzeit umfangreiche arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Formalitäten sowie Meldepflichten beachten. Die Regelungen sollen jetzt etwas gelockert werden. Ein entsprechendes Gesetz wurde Anfang September veröffentlicht.
Frankreich ist für viele Unternehmen in der Region der wichtigste Handelspartner innerhalb Europas. Es traf sie daher besonders hart, als 2015 die Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU über die Entsendung von Arbeitnehmern ins französische Recht umgesetzt wurde, weil sich seither die nötigen Formalitäten und Meldepflichten erheblich erhöhten. Die IHK Südlicher Oberrhein steht deshalb seit einiger Zeit in Kontakt mit den französischen Aufsichtsbehörden. „Wir haben wiederholt auf die Schwierigkeiten für entsendende Betriebe aufmerksam gemacht“, berichtet Frédéric Carrière, Referent Auslandsmärkte und Zoll bei der IHK Südlicher Oberrhein. Der französische Gesetzgeber habe daraufhin Erleichterungen in Aussicht gestellt. Am 6. September wurde nun das angekündigte Gesetz (Loi sur la liberté de choisir son avenir professionnel) im französischen Amtsblatt veröffentlicht. Folgende Erleichterungen für Entsendebetriebe sind darin vorgesehen:
• Für Einsätze von kurzer Dauer oder punktuelle Einsätze soll in bestimmten Fällen die Pflicht zu einer vorherigen Meldung der Mitarbeiter sowie zur Benennung eines Vertreters in Frankreich wegfallen. Für die vorzuhaltenden Dokumente sowie deren Übersetzung soll es Vereinfachungen geben.
• Der zuständigen französischen Arbeitsaufsichtsbehörde soll es künftig erlaubt sein, nach eigenem Ermessen Entsendeunternehmen bei wiederkehrenden Einsätzen auf Antrag von bestimmten Auflagen zu befreien. Der Antragsteller muss allerdings nachweisen, dass er die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen einhält.
• Bei Arbeitseinsätzen auf eigene Rechnung – das heißt, wenn kein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistungsempfänger vorliegt, beispielsweise bei Messebesuchen – müssen die Entsendeunternehmen künftig keine Vorabmeldungen mehr abgeben und auch keinen Vertreter benennen.
Die Details zu den vorgesehenen Vereinfachungen (zum Beispiel die Dauer der Einsätze, die von Erleichterungen erfassten Tätigkeiten, Umfang der vorzuhaltenden Dokumente) werden noch per Erlass beziehungsweise Dekret geregelt. Für Zeitarbeitsfirmen beziehungsweise die Arbeitnehmerüberlassung sowie Modelagenturen sind keine Lockerungen vorgesehen.
heo
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