Coffee-to-go-Becher, Obstbeutel und Papiertragetaschen: Viele Betriebe aus Handel und Gastgewerbe bringen Verpackungen in Umlauf, die bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Als Letztinverkehrbringer von sogenannten Serviceverpackungen müssen sie sich seit 1. Juli aufgrund der Novellierung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) ins sogenannte Verpackungsregister LUCID eintragen. Die Eintragung an sich ist laut IHK-Umweltreferent Marcel Trogisch nichts Neues: „Wer verpackte Ware für private Endverbraucher in Deutschland erstmalig in Verkehr bringt, musste sich bereits seit 2019 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in einem öffentlich einsehbaren Register registrieren. Zum 1. Juli wurde diese Registrierungspflicht jetzt auf nahezu alle Unternehmen ausgeweitet.“
Das betrifft sämtliche Serviceverpackungen, Verpackungen im B2B-Bereich wie auch die Unternehmen, die Mehrwegverpackungen oder pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen befüllen und veräußern sowie die Inverkehrbringer schadstoffhaltiger Füllgüter im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Daniela Hermann, IHK-Tourismusreferentin, ergänzt: „Zu den Letztinverkehrbringern zählen daher auch viele Betriebe aus Handel und Gastgewerbe, die als Befüller die meist typischen Serviceverpackungen wie beispielsweise Pizzakartons, Kaffeebecher, Frischhaltefolien oder Tragetaschen an Kunden abgeben. Auch Geschenkverpackungen im Buchhandel oder Verpackungen im Blumenhandel gehören dazu. Daher ist es wichtig zu wissen, dass man sich zum einen registrieren muss und sich aber im Weiteren auch mit dem Thema der Systembeteiligungspflicht bei einem der Dualen Systeme beschäftigen sollte.“ Marcel Trogisch erklärt: „Von einer Systembeteiligungspflicht spricht man, wenn Verpackungen nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Diese sind dann eben bei einem Dualen System vorab anzumelden. Bei den besagten Serviceverpackungen – und nur bei diesen – besteht weiterhin die Möglichkeit, die Pflicht zur Beteiligung an einem Dualen System beispielsweise auf den Lieferanten des Verpackungsmaterials zu delegieren. Dies sollte sich ein Unternehmen jedoch bestätigen lassen. Die neue Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister dagegen bleibt aber bestehen.“
Zu den privaten Endverbrauchern zählen auch sogenannte vergleichbare „Anfallstellen”, wie zum Beispiel Gaststätten und Kleinbetriebe, bei denen Verpackungsabfälle nur in haushaltsüblichen Mengen anfallen. Dagegen nicht systembeteiligungspflichtig, aber neu eben auch registrierungspflichtig, sind zum Beispiel Unternehmen mit Verpackungen, bei denen die verpackten Produkte typischerweise im B2B-Bereich genutzt werden, Betriebe die schadstoffhaltige Füllgüter verpacken oder Mehrwegverpackungen einsetzen.
Detaillierte Infos zu den Pflichten, finden Unternehmen unter www.ihk.de/sbh 5530244.Tro/
Text: DH
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Marcel Trogisch, Fachbereich Innovation | Technologie
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