Preisfrage: Wer weiß spontan, was zu tun ist, wenn Post von einem ausländischen Gericht eintrudelt und einem die Klage des ausländischen Geschäftspartners zugestellt wird? Regel Nr. 1: Keine Zeit verlieren. Denn in ausländischen Gerichtsverfahren sind Fristen oft kürzer als bei Prozessen hierzulande und nicht verlängerbar.
Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus dem EU-Ausland ist in einer in allen Mitgliedstaaten einheitlich geltenden Zustellverordnung geregelt, der EuZVO. Sie gibt zwingende Mindeststandards vor, die Gerichte und Behörden bei der Zustellung von Schriftstücken in andere EU-Staaten beachten müssen. Das ist Voraussetzung dafür, dass die Zustellung wirksam ist und die Rechtsfolgen der Zustellung eintreten, wie etwa der Beginn der Klageerwiderungsfrist. Für die Zustellung von Gerichtspost sieht die EuZVO verschiedene Wege vor: Zum einen per Post gegen Zustellnachweis, meist durch Einschreiben international mit Rückschein, zum anderen die Zustellung über deutsche Gerichte, die dann als „Zustellbehörden“ für das Auslandsgericht tätig werden.
Eine Frage der Sprache
Das ausländische Schriftstück kann in jeder beliebigen Sprache übermittelt werden. Eine deutsche Übersetzung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings darf der Unternehmer die Annahme verweigern, wenn er die Sprache des Schriftstücks nicht versteht beziehungsweise keine Übersetzung beigefügt ist. Dann kann er die Zustellung zurückweisen. Das ist aber nur binnen einer Woche ab Zustelldatum durch Rücksendung und Zurückweisung der Zustellung möglich. Ist diese Frist verstrichen, muss sich der Empfänger selbst um eine Übersetzung kümmern. Inzwischen laufen die gerichtlichen und gesetzlichen Fristen – mit dem Risiko, dass zeitnah ein Versäumnisurteil ergeht, wenn auf die Klage nicht rechtzeitig erwidert wird, und dass die Vollstreckung eingeleitet wird. Im Ausland muss sich der deutsche Unternehmer in der Regel durch einen dort ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen. Bei einem Verfahren in Spanien etwa muss ein dort zugelassener Anwalt die Klageerwiderung bei Gericht einreichen, die zugleich von einem weiteren Prozessvertreter, dem Procurador, unterzeichnet sein muss, falls der Beklagte nicht in Spanien ansässig ist. Angesichts des komplexen Procedere sollte ein deutscher Unternehmer zeitnah anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, damit bei einer Prozessführung im Ausland nichts schief geht.
Text: Birgit Münchbach,
Friedrich Graf von Westphalen & Partner
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