Aufgrund der Coronakrise arbeiten viele Frauen und Männer im Homeoffice. Der Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten wird dadurch teilweise erleichtert. Die bestehende Rechtslage zum häuslichen Arbeitszimmer ist nach der derzeit aktuellen Auslegung für die Arbeitnehmer trotzdem (noch) sehr einschränkend.
Ein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn setzt einerseits voraus, dass für die berufliche Tätigkeit kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Dies ist unzweifelhaft gegeben, wenn die betrieblichen Räume aufgrund der Coronapandemie geschlossen sind oder auf Weisung des Arbeitgebers nicht mehr betreten werden dürfen. Sind die Räumlichkeiten des Arbeitgebers hingegen theoretisch nutzbar und der Arbeitnehmer bleibt auf Empfehlung des Arbeitgebers, der Politik und medizinischer Experten im Homeoffice, ist nicht abschließend geklärt, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits setzt das Arbeitszimmer einen abgeschlossenen Raum voraus. Ein Schreibtisch im Schlaf-, Gäste-, Durchgangs- oder Wohnzimmer macht aus diesen Räumen kein Arbeitszimmer. Eine private Mitbenutzung bis zu zehn Prozent ist unschädlich.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt und befindet sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer, da der Arbeitnehmer überwiegend (das heißt bei Vollzeitarbeitnehmern an mindesten drei von fünf Werktagen) von zu Hause aus arbeitet, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in voller Höhe absetzbar. Verbringt beispielsweise jedoch ein Vollzeitarbeitnehmer nur ein bis zwei Tage pro Woche im Homeoffice, liegt sein Tätigkeitsmittelpunkt weiterhin am betrieblichen Arbeitsplatz. Der Abzug der Raumkosten für das Homeoffice ist dann auf 1.250 Euro pro Jahr begrenzt, sofern es dem Arbeitnehmer untersagt ist, an den Homeofficetagen im betrieblichen Büro zu arbeiten. Wird das Homeoffice nicht ganzjährig genutzt, erfolgt ein zeitanteiliger Ansatz der Kosten. Der Höchstbetrag in Höhe von 1.250 Euro pro Jahr ist hingegen nicht zu kürzen.
Es ist davon auszugehen, dass das Homeoffice nach derzeitiger Rechtslage in vielen Fällen nicht die steuerlichen Voraussetzungen für den Abzug der Kosten erfüllt. Es gilt, die weiteren Entwicklungen abzuwarten. Arbeitnehmern ist daher zu empfehlen, relevante Kostenbelege vorsorglich aufzubewahren. Hierzu können unter anderem auch Fotos des Arbeitszimmers und eine Vereinbarung über die Homeofficetätigkeit gehören. Denn die Beweislast liegt stets beim Steuerpflichtigen.
Text: Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
Bild: Eva-Katalin