Weil „alles teurer wird“, hat die Bundesregierung zum Auffangen der Kostensteigerungen diverse Entlastungspakete geplant, teilweise bereits beschlossen. Diese sind nicht nur im Einkommensteuerbereich von Privatpersonen zu finden, sondern wirken sich teilweise auch auf Unternehmen im Jahr 2022 und 2023 steuerentlastend aus. Daneben ergeben sich Änderungen durch Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung. Das meiste ist schon in trockenen Tüchern, anderes noch im Entstehen. Eine Übersicht.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei zu gewähren. Die steuerfreie Auszahlung ist nur möglich, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und in der Zeit zwischen dem 26. Oktober 2022 und 31. Dezember 2024 ausbezahlt wird.
Weitere Details: WiS 12-2022 sowie www.wirtschaft-im-suedwesten.de – Eine schöne Bescherung
Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 Prozent auf 7 Prozent wird bis Ende 2023 verlängert. Getränke sind von der Steuersenkung weiterhin ausgeschlossen.
Die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt die Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung (ZM) voraus. Erkennt der Unternehmer, dass diese unrichtig oder unvollständig ist, muss die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung bisher innerhalb eines Monats berichtigt werden. Ab 2023 entfällt diese Frist; der Nachweis muss trotzdem vorhanden sein.
Bei der Sozialversicherung haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2023 leicht verändert (siehe Tabelle). Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beläuft sich – wie im Vorjahr – im Jahr 2023 auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben in der Regel individuelle Zusatzbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt weiterhin 3,05 Prozent, für Kinderlose über 23 Jahre weiter 3,4 Prozent, der Beitragssatz zur Rentenversicherung unverändert 18,6 Prozent und zur Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent (Vorjahr: 2,4 Prozent).
Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sollen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien beziehungsweise 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit von der Ertragsteuer befreit werden. In Summe darf die Steuerbefreiung für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen die Grenze von 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem beziehungsweise Mitunternehmer nicht überschreiten.
Werden folglich in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, muss hierfür kein Gewinn ermittelt werden. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2022 und unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird.
Krieg und Corona in der Bilanz
Neben der Pandemie hat 2022 auch der Krieg Russlands gegen die Ukraine in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft zu erheblichen Unsicherheiten geführt. Herausforderungen wie Lieferkettenengpässe, Inflation und steigende Zinsen, Handelsbeschränkungen und -sanktionen, Energie- und Klimakrise sowie Arbeitskräftemangel und eine zu erwartende Rezession in Europa sind Probleme, denen sich Unternehmen derzeit zu stellen haben und die möglicherweise in der Rechnungslegung zu berücksichtigen sind. Was es dazu zu wissen gibt, erfahren Sie online unter https://www.wirtschaft-im-suedwesten.de/praxiswissen/wie-mit-corona-und-krieg-in-der-bilanz-umgehen/
Bei der Umsatzsteuer wird für die Lieferung, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Lieferung der Stromspeicher ab dem 1. Januar 2023 ein Nullsteuersatz angewendet, sofern die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Von einer begünstigten Photovoltaikanlage und damit der dargestellten Umsatzsteuerbefreiung geht der Gesetzgeber aus, wenn die installierte Bruttoleistung nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Im Bereich der Umsatzsteuer ist die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen anwendbar. Die Begünstigung umfasst neben Gaslieferungen über das Erdgasnetz auch die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz. Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist dabei grundsätzlich das Ende des vereinbarten Abrechnungs-/Ablesezeitraums maßgeblich. Die Begünstigung soll für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 gelten.
Die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2022. Aufgrund anhaltender Nachwirkungen der Ausnahmesituation durch die Covid-19-Pandemie gewährt das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz eine Erleichterung: vor dem 11. April 2023 werden keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Somit bleibt es zwar bei der Offenlegungsfrist zum 31. Dezember 2022, eine Sanktionierung findet aber frühstens ab dem 11. April 2023 statt.
Die Bewertung von Hard- und Software in der Steuerbilanz hatte sich bereits im Jahr 2021 geändert. Für Hard- und Software beträgt die Nutzungsdauer nur ein Jahr und der Sofortabzug der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist möglich. Trotzdem blieben viele Fragen offen, zu denen die Finanzverwaltung mittlerweile Stellung genommen hat. So ist für jene Wirtschaftsgüter, obwohl die Nutzungsdauer sich nicht auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuwenden. Folglich sind die Wirtschaftsgüter in das steuerlich zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Welche Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung auftreten, bleibt offen.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Sofortabschreibung ein steuerliches Wahlrecht darstellt und keine Maßgeblichkeit für die Handelsbilanz besteht. Das steuerliche Wahlrecht darf in der Handelsbilanz nicht nachvollzogen werden, sofern von einer längeren zutreffenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auszugehen ist.
Bei der Abschreibung von Hard- und Software können Handelsbilanz und Steuerbilanz auseinanderfallen mit der Folge des Ausweises von passiven latenten Steuern in der Handelsbilanz. Die Regelungen sind ferner auch für Überschusseinkünfte anwendbar.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter wurde durch die Corona-Steuerhilfegesetze die Möglichkeit zur Anwendung der degressiven Abschreibung geschaffen. Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen werden. Dieses Wahlrecht besteht im Jahr 2023 nicht mehr.
Der lineare Satz der Absetzung für Abnutzung (AfA) für neue Wohngebäude, die nach dem 30. Juni 2023 erstellt wurden, erhöht sich von zwei auf drei Prozent. Für die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG wird die Voraussetzung an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt. So ist die Sofortabschreibung nur möglich, wenn das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt. Diese Regelung gilt für Wohnungen, die in den Jahren 2023 bis 2026 aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige hergestellt werden.
Die Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG und bei Reinvestitionen nach § 6b EStG werden jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Somit können Unternehmen auch für die in den Jahren 2017 bis 2020 gebildeten Investitionsabzugsbeträge noch im Jahr 2023 für begünstigte Investitionen verwenden. Auch die Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG hat sich bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Die erweiterte Verlustverrechnung und der Ansatz eines Höchstbetrags von 10 Millionen beziehungsweise 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung bleibt auch für das Jahr 2023 bestehen. Erst ab 2024 soll der Höchstbetrag wieder auf die ursprünglichen Beträge von einer beziehungsweise zwei Millionen Euro gemindert werden. Dauerhaft wird der Rücktrag von einem auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Ab dem Veranlagungsjahr 2022 hat der Steuerpflichtige nur noch die Wahl, auf den Verlustrücktrag insgesamt zu verzichten. Eine betragsmäßige Einschränkung ist nicht mehr möglich. Die Erhöhung für Unternehmen auf zehn Millionen Euro gilt wie bisher nur für die Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer sieht einen Verlustrücktrag nicht vor.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nimmt durch die Verabschiedung der CSRD-Richtlinie durch EU-Parlament und EU-Rat Ende November 2022 weitere Formen an. Unternehmen sollen künftig verpflichtet werden, Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen wie Umwelt- und sozialen Rechten, Menschenrechten und Governancefaktoren zu veröffentlichen. Ab Januar 2024 soll die Richtlinie für alle Unternehmen und -gruppen, im Wesentlichen jene von öffentlichem Interesse, die bereits heute Angaben nichtfinanzieller Informationen leisten müssen, gelten. Ab 2025 wären auch große Unternehmen und -gruppen sowie sonstige kapitalmarktorientierte Unternehmen betroffen, ab 2026 die börsennotierten KMU.
Text: Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
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