Um die Belegschaft gesund, fit und leistungsfähig zu halten, setzen immer mehr Unternehmen auch auf (betriebliche) Gesundheitsförderung. Sie schlagen damit gleich drei Fliegen mit einer Klappe, denn die Arbeitgeberleistungen lassen sich natürlich als Ausgaben absetzen und sind – weil, richtig eingesetzt, auch beim Mitarbeiter steuerfrei – ein gutes Argument in Sachen Personalgewinnung und -bindung.
Ein Überblick über die steuerlichen Unterschiede bei den Gesundheitsgoodies, die Arbeitgeber anbieten können:
Steuerfrei für die Mitarbeiter
Keinen Arbeitslohn – und damit ohne steuerliche Auswirkung beim Mitarbeiter – stellen Leistungen dar, die ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden, etwa, um gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Bereitstellung von Coronatests wäre hier ein Beispiel.
600 Euro Freibetrag für zertifizierten Sport
Grundsätzlich Arbeitslohn, aber als betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei, sind Leistungen, die helfen, den allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern und Krankheitsrisiken zu senken. Die Maßnahmen müssen den Kriterien des Sozialgesetzbuches V mit Blick auf Qualität, Zweckbindung und Zertifizierung entsprechen. Steuerfrei sind vorrangig Gesundheitsmaßnahmen, die ganze Gruppen sensibilisieren und informieren, wie Gesundheitsseminare, Rückenkonzepte oder auch Kursangebote wie Yoga, Pilates oder Stretching in Fitnessstudios.
Der Arbeitgeber kann selbst Vertragspartner des Fitnessstudios werden und bestimmte Kurse für die Mitarbeiter auswählen. Alternativ können sich Arbeitnehmer auch die Kosten für den Besuch von zertifizierten Kursen im Nachhinein erstatten lassen, sofern die Krankenkasse ihnen keinen Zuschuss zahlt.
50 Euro Monatsfreigrenze für freies Training
Während sich die betriebliche Gesundheitsförderung eng am Sozialgesetzbuch orientiert, bietet die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro mehr Flexibilität: Darüber haben Arbeitgeber die Möglichkeit, den Mitarbeitern beispielsweise monatlich Gutscheine zur Einlösung in bestimmten Fitnessstudios im Wert von bis zu 50 Euro steuerfrei auszuhändigen. Alternativ kann das Unternehmen den Betrag direkt an ein ausgewähltes Fitnessstudio zahlen. Gleiches gilt für die Mitgliedschaft bei Verbundsystemen wie Hansefit oder Interfit.
Aufgrund eines Urteils vom Bundesfinanzhof vom 7. Juni 2020 wurde zudem entschieden, dass der geldwerte Vorteil aus einer auf zwölf Monate abgeschlossenen Firmen-Fitness-Mitgliedschaft den teilnehmenden Mitarbeitern als laufender Arbeitslohn monatlich zufließt – und nicht einmalig am Jahresanfang. Daher kann die 50-Euro-Grenze angewendet werden. Zudem sind für die Bewertung des Sachbezugs die tatsächlichen Kosten des Arbeitsgebers maßgebend, nicht der übliche Endpreis am Abgabeort, also im Studio.
Kombi von Freibetrag und Freigrenze möglich
Wird der Freibetrag von 600 Euro überschritten, gilt lediglich der darüberhinausgehende Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der Freigrenze von 50 Euro pro Monat gilt der gesamte Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Grenze überschritten wird.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind möglich; etwa wenn die Mitgliedschaft im Fitnessstudio mehr kostet oder die Freigrenze durch andere vom Arbeitgeber gewährte Leistungen, in Anspruch genommen wird.
Der 600-Euro-Freibetrag und die monatlich 50-Euro-Freigrenze können auch kombiniert werden, so dass pro Jahr ein steuerfreier Vorteil von 1.200 Euro möglich ist. Voraussetzung ist jeweils, dass die Beträge zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden.
Text: Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
Bild: Adobe Stock/Studio Romantic