Ein Angebot der

  • IHK Südlicher Oberrhein
  • IHK Hochrhein-Bodensee
  • IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Wirtschaft im Südwesten

Wirtschaft im Südwesten

  • Home
  • Ausgaben
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • Juli/August 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Alle Ausgaben
  • Rubriken
    • News
    • Titelthema
    • Unternehmen
    • Regio Report
      • IHK Hochrhein-Bodensee
      • IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
      • IHK Südlicher Oberrhein
    • Kopf des Monats
    • Gründer
    • Aus dem Südwesten
    • Themen & Trends
    • Praxiswissen
    • Messen
    • Downloads
  • Redaktion & Anzeigen
    • Redaktion
    • Verlag & Anzeigenleitung
    • Ihr Unternehmen im redaktionellen Teil
    • Probeheft & Abo
  • Kontakt
Ausgabe 04/2023
Praxiswissen
Urteil zu Coronalockdowns

Hotel erhält Entschädigung für Schließungen

Auch wenn viele Hoteliers und Gastronomen bislang gefühlsmäßig keinen großen Unterschied zwischen dem ersten und dem zweiten Lockdown gemacht haben werden, seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Januar könnte das anders sein. Denn da urteilten die bundeshöchsten Richter im Sinne einer Hotelbetreiberin, die für den zweiten Lockdown ihre Betriebsschließungsversicherung in Anspruch nehmen wollte, und verpflichteten die Versicherung zur Zahlung (IV ZR 465/21).

Relevant für die Entscheidung des BGH war, dass sich in diesem konkreten Fall die Regulierungspflicht des Versicherers danach richtet, welche Erkrankungen und Erreger auf der Liste des Infektionsschutzgesetzes bei Eintritt des Versicherungsfalls stehen.

Während im ersten Lockdown naturgemäß noch keine Rede von Covid-19 und SARS-CoV-2 in den §§ 6 und 7 des Gesetzes war, wurden im Mai 2020, als das Zweite Bevölkerungsschutzgesetz an den Start ging, Krankheit und Erreger ausdrücklich im Infektionsschutzgesetz aufgeführt.

Dies führt dazu, so die Richter, dass für die Schließungen im November 2020 die Bedingungen für den Versicherungsfall erfüllt sind und die Versicherung leisten muss.
Mit der gleichen Argumentation stellte das Gericht aber auch fest, dass für die ersten Lockdowns ab März 2020 kein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht, da zu diesem Zeitpunkt Corona noch nicht als Krankheit im Infektionsschutzgesetz aufgeführt war.

Text: uh
Bild: Adobe Stock – Pusteflower9024

Auf Facebook teilenAuf Twitter teilenAuf LinkedIn teilenAuf XING teilen

Die Herausgeber

IHK Südlicher Oberrhein

IHK Hochrhein-Bodensee

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

© copyright Wirtschaft im Südwesten

Folgen Sie uns auch auf Facebook
Besuchen Sie uns auf LinkedIn

  • Impressum | 
  • Datenschutz