Auch wenn viele Hoteliers und Gastronomen bislang gefühlsmäßig keinen großen Unterschied zwischen dem ersten und dem zweiten Lockdown gemacht haben werden, seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Januar könnte das anders sein. Denn da urteilten die bundeshöchsten Richter im Sinne einer Hotelbetreiberin, die für den zweiten Lockdown ihre Betriebsschließungsversicherung in Anspruch nehmen wollte, und verpflichteten die Versicherung zur Zahlung (IV ZR 465/21).
Relevant für die Entscheidung des BGH war, dass sich in diesem konkreten Fall die Regulierungspflicht des Versicherers danach richtet, welche Erkrankungen und Erreger auf der Liste des Infektionsschutzgesetzes bei Eintritt des Versicherungsfalls stehen.
Während im ersten Lockdown naturgemäß noch keine Rede von Covid-19 und SARS-CoV-2 in den §§ 6 und 7 des Gesetzes war, wurden im Mai 2020, als das Zweite Bevölkerungsschutzgesetz an den Start ging, Krankheit und Erreger ausdrücklich im Infektionsschutzgesetz aufgeführt.
Dies führt dazu, so die Richter, dass für die Schließungen im November 2020 die Bedingungen für den Versicherungsfall erfüllt sind und die Versicherung leisten muss.
Mit der gleichen Argumentation stellte das Gericht aber auch fest, dass für die ersten Lockdowns ab März 2020 kein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht, da zu diesem Zeitpunkt Corona noch nicht als Krankheit im Infektionsschutzgesetz aufgeführt war.
Text: uh
Bild: Adobe Stock – Pusteflower9024