Die steuerlichen Vorschriften sehen vor, dass Kassensysteme seit 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherungseinrichtung (TSE) versehen sein müssen. Aufgrund von Verzögerungen in der Umsetzung wurde eine sogenannte Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30. September 2020 eingeräumt. Diese Frist wurde nunmehr unter Auflagen bis 31. März 2021 verlängert.
Hintergrund: Der Bundestag hatte am 15. Dezember 2016 ein Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen beschlossen. Damit sollen bisher bestehende technische Möglichkeiten zur Manipulation zum Beispiel bei elektronischen Kassen verhindert werden. Die Umsetzung erfolgt mittels zertifizierter TSE. Die Sicherungseinrichtung zeichnet hierbei alle relevanten Transaktionen der Kasse auf und legt diese in einem gesonderten Speicher ab. Alle Daten können gemäß einer einheitlichen Struktur exportiert werden. Ein Teil der Informationen wird zudem auf den Beleg gedruckt, der dem Kunden zur Mitnahme angeboten werden muss.
Zum geplanten Start am 1. Januar 2020 waren die erforderlichen Sicherungseinrichtungen allerdings nicht flächendeckend erhältlich. Aus diesem Grund hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben vom 6. November 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung für die Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems ohne zertifizierte Sicherheitseinrichtung bis 30. September 2020 gewährt.
Aufgrund von Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die COVID-19-Pandemie, der kurzfristigen Anpassung der Kassensysteme an die temporäre Umsatzsteuersatzsenkung sowie der Nicht-Verfügbarkeit von Cloudlösungen wegen noch laufender Zertifizierungsverfahren, haben Wirtschaftsverbände eine Verlängerung der Frist gefordert. Dies lehnte das BMF grundsätzlich ab.
Im Juli hat das baden-württembergische Finanzministerium jedoch eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31. März 2021 beschlossen. Dies allerdings unter der Auflage, dass
- eine TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister nachweislich bis zum 30. September 2020 bestellt oder in Auftrag gegeben wurde oder
- der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Für die Inanspruchnahme der Verlängerung ist kein gesonderter Antrag notwendig, sondern sie gilt bei Vorhandensein der Voraussetzungen als genehmigt. Die Mehrheit der anderen Bundesländer hat ebenso beschlossen.
Text: Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
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