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1 | 2018

Wirtschaft im Südwesten

31

Wirtschaftssatzung

der IHK Südlicher Oberrhein für das Geschäftsjahr 2018

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird

1. im Erfolgsplan

mit der Summe der Erträge in Höhe von

EUR 16.160.000,00

mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von

EUR 15.925.500,00

mit geplantem Vortrag in Höhe von

EUR 167.200,00

mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von

EUR 401.700,00

2. im Finanzplan

mit der Summe der Investitionseinzahlungen

in Höhe von

EUR

0,00

mit der Summe der Investitionsauszahlungen

in Höhe von

EUR 291.800,00

festgestellt.

Bewirtschaftungsvermerke

1. Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen sind nach

Maßgabe des § 11 FS insgesamt gegenseitig deckungsfähig.

2. Die unter den Positionen 11. und 13. der Detailgliederung des Finanzplans

für Investitionen veranschlagten Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

II. Beitrag

1. Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personen-

gesellschaften sowie eingetragene Vereine, deren Gewerbebetrieb nach Art

und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb

nicht erfordert, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag, hilfs-

weise Gewinn aus Gewerbebetrieb EUR 5.200,00 nicht übersteigt.

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe

nach dem 31.12.2003 angezeigt haben und in den letzten fünf Wirtschafts-

jahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirt-

schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer

Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel be-

teiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung

erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grund-

beitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr

Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, EUR 25.000,00 nicht

übersteigt.

2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von

2.1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und

deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer

Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewer-

beertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis EUR 80.000,00,

soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II.1. greift,

EUR 50,00

2.2. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und

deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmän-

nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit

einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von

mehr als EUR 80.000,00 und bis EUR 160.000,00 sowie von IHK-

Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Ge-

werbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise

eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder mit

einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis

EUR 160.000,00

EUR 170,00

2.3. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Ge-

winn aus Gewerbebetrieb, von mehr als EUR 160.000,00 und bis

EUR 320.000,00

EUR 340,00

2.4. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Ge-

winn aus Gewerbebetrieb, von mehr als EUR 320.000,00 und bis

EUR 640.000,00

EUR 580,00

2.5. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Ge-

winn aus Gewerbebetrieb, von mehr als EUR 640.000,00 und bis

EUR 1.280.000,00

EUR 1.160,00

2.6. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus

Gewerbebetrieb, von mehr als EUR 1.280.000,00

EUR 1.320,00

3. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer II., 2.2. zum Grundbeitrag veran-

lagt werden und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines per-

sönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK

zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu

veranlagende Grundbeitrag auf EUR 50,00 ermäßigt. Sollten sich die in Satz 1

genannten Voraussetzungen ändern, ist der Antragsteller verpflichtet, dies der

IHK unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Als

Umlagen

sind zu erheben

0,16 %

des Gewerbeertrags, hilfsweise des

Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesell-

schaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von EUR

15.340,00 für das Unternehmen zu kürzen.

5.

Bemessungsjahr

für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2018 (Geschäfts-

jahr).

6. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemes-

sungsjahr nicht bekannt ist, wird eine

Vorauszahlung

des Grundbeitrags und

der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeer-

trags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.

Soweit der IHK für einen IHK-Zugehörigen, der im Handelsregister eingetragen

ist oder dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmänni-

scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, keine amtlich festge-

setzten Gewerbeerträge oder Gewinne aus Gewerbebetrieb vorliegen, wird

eine Vorauszahlung auf der Basis von Angaben des IHK-Zugehörigen, hilfs-

weise durch Schätzung entsprechend §162 AO, zumindest jedoch in Höhe des

Grundbeitrags nach Ziffer II.2.2., erhoben.

Soweit der IHK für einen IHK-Zugehörigen, der nicht im Handelsregister

eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in

kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, keine

amtlich festgesetzten Gewerbeerträge oder Gewinne aus Gewerbebetrieb

vorliegen, wird eine Vorauszahlung auf der Basis von Angaben des IHK-Zuge-

hörigen, hilfsweise durch Schätzung entsprechend § 162 AO, erhoben.

III.

Kredite

1. Investitionskredite

Für Investitionen können Kredite in Höhe von EUR -,-- aufgenommen

werden.

2. Kassenkredite

Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen

Kassenkredite bis zur Höhe von EUR 1.000.000,00 aufgenommen wer-

den.

IV.

Diese Wirtschaftssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

Freiburg, 7. Dezember 2017

IHK Südlicher Oberrhein

Der Präsident

Der Hauptgeschäftsführer

gez.

gez.

Dr. Steffen Auer

Andreas Kempff

Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt

„Wirtschaft im Südwesten“ 01/2018 veröffentlicht.

Freiburg, 8. Dezember 2017

IHK Südlicher Oberrhein

Der Präsident

Der Hauptgeschäftsführer

gez.

gez.

Dr. Steffen Auer

Andreas Kempff

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein

hat am 7. Dezember 2017 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufi-

gen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom

18.12.1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 254 der Zehnten

Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

und der Beitragsordnung vom 02. Dezember 2008 folgende Wirtschaftssat-

zung für das Geschäftsjahr 2018 (01.01.2018 bis 31.12.2018) beschlossen: