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Letztwillige Verfügung
Die Aufgaben eines
Testamentsvollstreckers
D
er oder die vom erblasser testamentarisch zum
Testamentsvollstrecker ernannte hat nach an-
nahme des amtes (siehe hierzu WiS 6/17) die auf-
gabe, die anordnungen des erblassers in seinen
letztwilligen Verfügungen und die damit verbundenen
Verpflichtungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck ist er
berechtigt, den nachlass in Besitz zu nehmen, ihn
zu verwalten, alle erforderlichen Handlungen vorzu-
nehmen und erklärungen abzugeben. Unter anderem
kann er auch über nachlassgegenstände verfügen.
Dabei nimmt er die rechte und Pflichten des oder
der erben wahr, mit ausnahme von höchstpersönli-
chen – dazu zählen zum Beispiel das annehmen oder
ausschlagen des erbes.
Die zeitliche abfolge: Der Testamentsvollstrecker
muss nach annahme seines amtes unverzüglich ein
Verzeichnis der seiner Vollstreckung unterliegenden
nachlassgegenstände und nachlassverbindlichkeiten
erstellen und es den erben zur Verfügung stellen.
Das Verzeichnis ist mit Datum und Unterschrift des
Testamentsvollstreckers zu versehen. Jeder erbe kann
verlangen, dass er bei der erstellung des Verzeichnis-
ses hinzugezogen, aber auch dass das Verzeichnis
durch das zuständige nachlassgericht (notar) aufge-
nommen wird. Sodann ist der Testamentsvollstrecker
innerhalb von drei Monaten verpflichtet, die erbschaft
dem hierfür zuständigen Finanzamt anzuzeigen und
innerhalb einer angemessenen oder vom Finanzamt
gesetzten Frist die erbschaftsteuererklärung für die
erben (grundsätzlich nicht für Vermächtnisnehmer
und Pflichtteilsberechtigte) beim zuständigen Fi-
nanzamt einzureichen. er ist auch zur nacherklärung
verpflichtet, wenn ihm entsprechende informationen
bekannt werden. Der erbschaftsteuerbescheid wird
dem Testamentsvollstrecker bekannt gegeben, und er
muss für die Steuerzahlung sorgen. Der Testaments-
vollstrecker ist jedoch selbst nicht Steuerschuldner
und darum nicht rechtsbehelfsbefugt. Um die anfech-
tung des erbschaftsteuerbescheids müssen sich die
erben selbst kümmern. Der Vollstrecker muss aber
auch, sofern noch nicht erfolgt, die letzten Steuerer-
klärungen für den erblasser (einkommen-, Umsatz-,
Gewerbesteuer) beim zuständigen Finanzamt ein-
reichen. Dagegen ist er für die während der Dauer
seines amts abzugebenden Steuererklärungen der
erben (einkommen-, Umsatz-, Gewerbesteuer) nicht
verantwortlich.
Bei Missachtung seiner steuerlichen Pflichten kann
sich der Testamentsvollstrecker wegen Steuerhinter-
ziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung strafbar
machen. Daher sollte er, sofern er nicht selbst über
hinreichende Kompetenz verfügt, rechtzeitig einen
Steuerberater hinzuziehen. (Teil 2 folgt)
Csaba Láng,
Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle