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7+8 | 2017

Wirtschaft im Südwesten

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Letztwillige Verfügung

Die Aufgaben eines

Testamentsvollstreckers

D

er oder die vom erblasser testamentarisch zum

Testamentsvollstrecker ernannte hat nach an-

nahme des amtes (siehe hierzu WiS 6/17) die auf-

gabe, die anordnungen des erblassers in seinen

letztwilligen Verfügungen und die damit verbundenen

Verpflichtungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck ist er

berechtigt, den nachlass in Besitz zu nehmen, ihn

zu verwalten, alle erforderlichen Handlungen vorzu-

nehmen und erklärungen abzugeben. Unter anderem

kann er auch über nachlassgegenstände verfügen.

Dabei nimmt er die rechte und Pflichten des oder

der erben wahr, mit ausnahme von höchstpersönli-

chen – dazu zählen zum Beispiel das annehmen oder

ausschlagen des erbes.

Die zeitliche abfolge: Der Testamentsvollstrecker

muss nach annahme seines amtes unverzüglich ein

Verzeichnis der seiner Vollstreckung unterliegenden

nachlassgegenstände und nachlassverbindlichkeiten

erstellen und es den erben zur Verfügung stellen.

Das Verzeichnis ist mit Datum und Unterschrift des

Testamentsvollstreckers zu versehen. Jeder erbe kann

verlangen, dass er bei der erstellung des Verzeichnis-

ses hinzugezogen, aber auch dass das Verzeichnis

durch das zuständige nachlassgericht (notar) aufge-

nommen wird. Sodann ist der Testamentsvollstrecker

innerhalb von drei Monaten verpflichtet, die erbschaft

dem hierfür zuständigen Finanzamt anzuzeigen und

innerhalb einer angemessenen oder vom Finanzamt

gesetzten Frist die erbschaftsteuererklärung für die

erben (grundsätzlich nicht für Vermächtnisnehmer

und Pflichtteilsberechtigte) beim zuständigen Fi-

nanzamt einzureichen. er ist auch zur nacherklärung

verpflichtet, wenn ihm entsprechende informationen

bekannt werden. Der erbschaftsteuerbescheid wird

dem Testamentsvollstrecker bekannt gegeben, und er

muss für die Steuerzahlung sorgen. Der Testaments-

vollstrecker ist jedoch selbst nicht Steuerschuldner

und darum nicht rechtsbehelfsbefugt. Um die anfech-

tung des erbschaftsteuerbescheids müssen sich die

erben selbst kümmern. Der Vollstrecker muss aber

auch, sofern noch nicht erfolgt, die letzten Steuerer-

klärungen für den erblasser (einkommen-, Umsatz-,

Gewerbesteuer) beim zuständigen Finanzamt ein-

reichen. Dagegen ist er für die während der Dauer

seines amts abzugebenden Steuererklärungen der

erben (einkommen-, Umsatz-, Gewerbesteuer) nicht

verantwortlich.

Bei Missachtung seiner steuerlichen Pflichten kann

sich der Testamentsvollstrecker wegen Steuerhinter-

ziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung strafbar

machen. Daher sollte er, sofern er nicht selbst über

hinreichende Kompetenz verfügt, rechtzeitig einen

Steuerberater hinzuziehen. (Teil 2 folgt)

Csaba Láng,

Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle