7+8 | 2017
Wirtschaft im Südwesten
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Arbeitnehmerentsendung
Einsätze von Mitarbeitern in der EU
B
ei grenzüberschreitenden arbeitseinsätzen von
Mitarbeitern in zahlreichen eU-Ländern müssen
die Unternehmen Meldebestimmungen sowie Vor-
schriften zu arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
beachten. Grundlage hierfür sind die eU-Vorschriften
für die arbeitnehmerentsendung.
ein entsandter Mitarbeiter ist ein arbeitnehmer, der
von seinem arbeitgeber in ein anderes eU-Land ge-
schickt wird, um dort während eines begrenzten Zeit-
raums eine Dienstleistung zu erbringen oder einen
auftrag auszuführen.
Die Vorschriften zu arbeits- und Beschäftigungsbedin-
gungen wurden bereits in der 1996 verabschiedeten
richtlinie 96/71/eG über die entsendung von arbeit-
nehmern festgelegt. Dazu zählen beispielsweise das
Beachten von Mindestentgeltsätzen, Höchstarbeits-
zeiten und Mindestruhezeiten, bezahltem Mindestjah-
resurlaub sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und
Hygiene am arbeitsplatz.
2014 wurde dann die Durchsetzungsrichtlinie
2014/67/eU mit dem Ziel erlassen, die praktische
anwendung der entsendevorschriften zu verbessern
und Fragen wie Betrug, Umgehung der Vorschriften
und einen besseren austausch von informationen unter
den Mitgliedstaaten anzugehen.
Die eU-Mitgliedstaaten mussten die Durchsetzungs-
richtlinie bis zum 18. Juni 2016 in nationales recht
umsetzen. Vor diesem Hintergrund haben die Mitglied-
staaten unter anderem die Meldepflicht im rahmen ei-
ner Mitarbeiterentsendung eingeführt. Die eU-Staaten
haben die richtlinie allerdings sehr unterschiedlich
umgesetzt.
ste
Eine Übersicht über die Informationen
aus den EU-Mitgliedsländern
können Interessierte anfordern bei:
IHK Hochrhein-Bodensee:
Monika Platkova, Tel.:
07622 3907-268,
monika.platkova@konstanz.ihk.deIHK Schwarzwald-Baar-Heuberg:
Jörg Hermle,
Tel.: 07721 922-123,
hermle@vs.ihk.deIHK Südlicher Oberrhein:
Petra Steck-Brill, Tel.:
07821 2703-690,
petra.steck@freiburg.ihk.deSchweiz: Änderungen im Mehrwertsteuergesetz ab 2018
Steuerpflicht für ausländische Unternehmen
D
ie Schweiz hat Änderungen im Mehrwertsteuer-
gesetz beschlossen. Sie werden anfang 2018 in
Kraft treten und zahlreiche deutsche Unternehmen
betreffen. Bisher konnten ausländische Unternehmen
von einer Steuerfreiheit profitieren, wenn die in der
Schweiz erbrachten Umsätze unter 100.000 Schwei-
zer Franken (CHF) pro Jahr lagen. Künftig werden
ausländische Unternehmen, die einen weltweiten
Umsatz von mehr als 100.000 CHF im Jahr auswei-
sen und gleichzeitig Umsätze in der Schweiz tätigen,
dort mehrwertsteuerpflichtig. Durch das inkrafttre-
ten der Mehrwertsteuerrevision entfallen folglich die
Wettbewerbsnachteile der inländischen gegenüber
den ausländischen Unternehmen. Der Schweizer
Bundesrat rechnet mit etwa 30.000 zusätzlichen
steuerpflichtigen Unternehmen.
Wichtig ist, dass die Bewertung, um welche art von
Umsatz es sich handelt, aus Sicht des Schweizer
Mehrwertsteuergesetzes maßgeblich ist. Dabei gibt
es oftmals deutliche abweichungen vom deutschen
Verständnis. So gelten zum Beispiel reparaturen
oder Montagen an beweglichen Gegenständen als
Lieferung im inland, wenn diese in der Schweiz er-
folgen. reine Warenlieferungen, die in der Schweiz
der einfuhrsteuer unterliegen, sind – unabhängig von
jeder Wertgrenze – nicht betroffen. Unternehmen,
die jedoch mehr als nur reine exportlieferungen
durchführen, sollten die entwicklung verfolgen und
die eventuelle Steuerpflicht der eigenen Umsätze
rechtzeitig prüfen. noch gibt es keine Durchführungs-
vorschriften zu diesen Gesetzesänderungen.
Die Verordnung sieht außerdem Änderungen für
Versandhandelsunternehmen vor. Diese werden
aufgrund ihres großen Volumens an grenzüber-
schreitenden einfuhrsteuerfreien Sendungen in der
Schweiz steuerpflichtig sein. ab 1. Januar 2019 sind
auch die eigentlich von der einfuhrsteuer befreiten
Kleinsendungen vom ausland in die Schweiz mehr-
wertsteuerpflichtig, wenn sie insgesamt ein Volumen
von mindestens 100.000 CHF pro Jahr haben. Fällt
dabei eine einfuhrsteuer an, kann diese nach den üb-
lichen regeln als Vorsteuer abgezogen werden. Dies
entschied der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2. Juni.
allgemein gilt, wer zur abgabe von Steuererklärungen
verpflichtet ist, muss sich unaufgefordert innerhalb
von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der
Schweizerischen Steuerverwaltung anmelden und
außerdem einen Fiskalvertreter bestel-
len, eine Sicherheitsleistung erbringen
(Bankbürgschaft bei einer in der
Schweiz ansässigen Bank oder
durch Bareinzahlung auf
das Konto der Schwei-
zerischen Steuerver-
waltung) sowie in der
regel Steuerabrech-
nungen vierteljähr-
lich einreichen.
Bö/tz
Bilder: niroworld - Fotolia
IHK Hochrhein-
Bodensee:
Monika Platkova
07622 3907-268
monika.platkova@ konstanz.ihk.deIHK Schwarzwald-
Baar-Heuberg:
Jan Unverhau,
07721 922-142
unverhau@vs.ihk.deI
HK Südlicher Ober-
rhein:
Susi Tölzel,
0761 3858-122,
susi.toelzel@freiburg.ihk.de