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7+8 | 2017

Wirtschaft im Südwesten

57

Arbeitnehmerentsendung

Einsätze von Mitarbeitern in der EU

B

ei grenzüberschreitenden arbeitseinsätzen von

Mitarbeitern in zahlreichen eU-Ländern müssen

die Unternehmen Meldebestimmungen sowie Vor-

schriften zu arbeits- und Beschäftigungsbedingungen

beachten. Grundlage hierfür sind die eU-Vorschriften

für die arbeitnehmerentsendung.

ein entsandter Mitarbeiter ist ein arbeitnehmer, der

von seinem arbeitgeber in ein anderes eU-Land ge-

schickt wird, um dort während eines begrenzten Zeit-

raums eine Dienstleistung zu erbringen oder einen

auftrag auszuführen.

Die Vorschriften zu arbeits- und Beschäftigungsbedin-

gungen wurden bereits in der 1996 verabschiedeten

richtlinie 96/71/eG über die entsendung von arbeit-

nehmern festgelegt. Dazu zählen beispielsweise das

Beachten von Mindestentgeltsätzen, Höchstarbeits-

zeiten und Mindestruhezeiten, bezahltem Mindestjah-

resurlaub sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und

Hygiene am arbeitsplatz.

2014 wurde dann die Durchsetzungsrichtlinie

2014/67/eU mit dem Ziel erlassen, die praktische

anwendung der entsendevorschriften zu verbessern

und Fragen wie Betrug, Umgehung der Vorschriften

und einen besseren austausch von informationen unter

den Mitgliedstaaten anzugehen.

Die eU-Mitgliedstaaten mussten die Durchsetzungs-

richtlinie bis zum 18. Juni 2016 in nationales recht

umsetzen. Vor diesem Hintergrund haben die Mitglied-

staaten unter anderem die Meldepflicht im rahmen ei-

ner Mitarbeiterentsendung eingeführt. Die eU-Staaten

haben die richtlinie allerdings sehr unterschiedlich

umgesetzt.

ste

Eine Übersicht über die Informationen

aus den EU-Mitgliedsländern

können Interessierte anfordern bei:

IHK Hochrhein-Bodensee:

Monika Platkova, Tel.:

07622 3907-268,

monika.platkova@konstanz.ihk.de

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg:

Jörg Hermle,

Tel.: 07721 922-123,

hermle@vs.ihk.de

IHK Südlicher Oberrhein:

Petra Steck-Brill, Tel.:

07821 2703-690,

petra.steck@freiburg.ihk.de

Schweiz: Änderungen im Mehrwertsteuergesetz ab 2018

Steuerpflicht für ausländische Unternehmen

D

ie Schweiz hat Änderungen im Mehrwertsteuer-

gesetz beschlossen. Sie werden anfang 2018 in

Kraft treten und zahlreiche deutsche Unternehmen

betreffen. Bisher konnten ausländische Unternehmen

von einer Steuerfreiheit profitieren, wenn die in der

Schweiz erbrachten Umsätze unter 100.000 Schwei-

zer Franken (CHF) pro Jahr lagen. Künftig werden

ausländische Unternehmen, die einen weltweiten

Umsatz von mehr als 100.000 CHF im Jahr auswei-

sen und gleichzeitig Umsätze in der Schweiz tätigen,

dort mehrwertsteuerpflichtig. Durch das inkrafttre-

ten der Mehrwertsteuerrevision entfallen folglich die

Wettbewerbsnachteile der inländischen gegenüber

den ausländischen Unternehmen. Der Schweizer

Bundesrat rechnet mit etwa 30.000 zusätzlichen

steuerpflichtigen Unternehmen.

Wichtig ist, dass die Bewertung, um welche art von

Umsatz es sich handelt, aus Sicht des Schweizer

Mehrwertsteuergesetzes maßgeblich ist. Dabei gibt

es oftmals deutliche abweichungen vom deutschen

Verständnis. So gelten zum Beispiel reparaturen

oder Montagen an beweglichen Gegenständen als

Lieferung im inland, wenn diese in der Schweiz er-

folgen. reine Warenlieferungen, die in der Schweiz

der einfuhrsteuer unterliegen, sind – unabhängig von

jeder Wertgrenze – nicht betroffen. Unternehmen,

die jedoch mehr als nur reine exportlieferungen

durchführen, sollten die entwicklung verfolgen und

die eventuelle Steuerpflicht der eigenen Umsätze

rechtzeitig prüfen. noch gibt es keine Durchführungs-

vorschriften zu diesen Gesetzesänderungen.

Die Verordnung sieht außerdem Änderungen für

Versandhandelsunternehmen vor. Diese werden

aufgrund ihres großen Volumens an grenzüber-

schreitenden einfuhrsteuerfreien Sendungen in der

Schweiz steuerpflichtig sein. ab 1. Januar 2019 sind

auch die eigentlich von der einfuhrsteuer befreiten

Kleinsendungen vom ausland in die Schweiz mehr-

wertsteuerpflichtig, wenn sie insgesamt ein Volumen

von mindestens 100.000 CHF pro Jahr haben. Fällt

dabei eine einfuhrsteuer an, kann diese nach den üb-

lichen regeln als Vorsteuer abgezogen werden. Dies

entschied der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2. Juni.

allgemein gilt, wer zur abgabe von Steuererklärungen

verpflichtet ist, muss sich unaufgefordert innerhalb

von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der

Schweizerischen Steuerverwaltung anmelden und

außerdem einen Fiskalvertreter bestel-

len, eine Sicherheitsleistung erbringen

(Bankbürgschaft bei einer in der

Schweiz ansässigen Bank oder

durch Bareinzahlung auf

das Konto der Schwei-

zerischen Steuerver-

waltung) sowie in der

regel Steuerabrech-

nungen vierteljähr-

lich einreichen.

Bö/tz

Bilder: niroworld - Fotolia

IHK Hochrhein-

Bodensee:

Monika Platkova

07622 3907-268

monika.platkova@ konstanz.ihk.de

IHK Schwarzwald-

Baar-Heuberg:

Jan Unverhau,

07721 922-142

unverhau@vs.ihk.de

I

HK Südlicher Ober-

rhein:

Susi Tölzel,

0761 3858-122,

susi.toelzel@freiburg.ihk.de