Wirtschaft im Südwesten
7+8 | 2017
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Praxiswissen
STEUERN
Rangrücktrittsvereinbarungen bei Gesellschafterdarlehen
Damit eine Sanierung nicht scheitert
V
iele – vor allem mittelständische – Gesellschaften
werden zu einem nicht unerheblichen Teil durch
Gesellschafterdarlehen finanziert. Hier kann es erfor-
derlich werden, einen insolvenzrechtlich wirksamen,
das heißt überschuldungsvermeidenden Rangrücktritt
zu vereinbaren. Das kann zum Beispiel wichtig sein,
falls die Gesellschaft in finanzielle Schieflage gerät
oder weil dies im Rahmen von Finanzierungsvorhaben
erforderlich wird.
Neben insolvenzrechtlichen müssen dabei stets auch
steuerliche Anforderungen beachtet werden. Insol-
venzrechtlich muss die Rückzahlungspflicht auch au-
ßerhalb der Insolvenz ausgeschlossen sein, solange
die Gesellschaft ohne den Rangrücktritt überschuldet
oder zahlungsunfähig wäre. Nur so kann der Wegfall
der Passivierung der Forderungen in der insolvenz-
rechtlichen Überschuldungsprüfung erreicht werden.
In der Steuerbilanz sollen dieselben Forderungen aber
passiviert bleiben, da eine erfolgswirksame Auflö-
sung zu steuerpflichtigen (Buch-)Gewinnen führen
kann. Die Sanierung droht dann an der zusätzlichen
Steuerbelastung zu scheitern. Hierfür ist nach der in
einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom
10.08.2016, I R 25/15) bestätigten Rechtsprechung
erforderlich, dass die Rückzahlung nicht ausgeschlos-
sen werden darf, wenn (zukünftige) Bilanzgewinne,
Liquidationsüberschüsse oder sonstiges freies Ver-
mögen vorhanden sind. Bei der Formulierung der
Rangrücktrittsvereinbarung sind neben den insolven-
zrechtlichen daher weiterhin auch die steuerlichen
Anforderungen genau zu beachten.
Ingo Reinke, Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Verzicht auf Pensionsansprüche durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Verdeckte Einlage und Lohnzufluss drohen
H
eute gelten Pensionszusagen an Gesellschafter
als „Blei in der Bilanz“ einer Kapitalgesellschaft.
Der Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf
diese Zusage kann ein probates Mittel sein, die eigene
Gesellschaft zu entlasten. Um negative (steuerliche)
Überraschungen zu vermeiden, gilt es unter anderem
auf folgende Punkte zu achten:
Verzichtet ein beherrschender Gesellschafter-Ge-
schäftsführer ohne Gewährung einer Gegenleistung
auf bereits erworbene Anteile (sogenannte Past-Ser-
vice) an seinen Ansprüchen aus der Pension, ist hierin
immer dann eine verdeckte Einlage zu sehen, wenn
wegen des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses
verzichtet wurde. Das heißt, ein fremder Dritter als
Geschäftsführer hätte also einen Verzicht nicht aus-
gesprochen oder diesem nicht zugestimmt. Zudem
führt der Verzicht nach einem Urteil des Finanzge-
richts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2015
auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers zum
Zufluss einer Vergütung im Zeitpunkt des Verzichts.
Grund dafür ist, dass zu den Einkünften aus nicht
selbständiger Arbeit auch Vorteile aus früheren Ar-
beitsleistungen gehören. Der Zufluss kann auch nicht
dadurch verhindert werden, dass die Gesellschaft die
Pensionsverpflichtung ablöst und der Gesellschafter
den Ablösebetrag wieder einzahlt.
Eine verdeckte Einlage und der entsprechende Lohn-
zufluss kommen jedoch nicht in Betracht, wenn die
Pensionszusage zum Verzichtszeitpunkt nicht mehr
finanzierbar ist. Der Verzicht gilt dann als betrieblich
veranlasst. Dadurch entsteht auf Ebene der Gesell-
schaft zwar kein steuerpflichtiger Lohnzufluss, jedoch
ein steuerpflichtiger Ertrag.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer im Vor-
hinein auf einen in der Zukunft noch zu erlangenden
Anteil (sogenannter Future-Service), treten oben auf-
geführte Rechtsfolgen (Lohnzufluss) ebenfalls nicht
ein. Die Finanzverwaltung geht in diesem Fall jedoch
davon aus, dass die Pensionsrückstellung zwingend
anteilig aufzulösen ist, wodurch bei dieser ein steuer-
pflichtiger Ertrag entsteht.
Hanns-Georg Schell, Bansbach GmbH
Ein Verzicht
hilft, die eigene
Gesellschaft zu
entlasten
Steuerliche
Anforderungen
müssen beachtet
werden
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