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Wirtschaft im Südwesten

7+8 | 2017

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Praxiswissen

STEUERN

Rangrücktrittsvereinbarungen bei Gesellschafterdarlehen

Damit eine Sanierung nicht scheitert

V

iele – vor allem mittelständische – Gesellschaften

werden zu einem nicht unerheblichen Teil durch

Gesellschafterdarlehen finanziert. Hier kann es erfor-

derlich werden, einen insolvenzrechtlich wirksamen,

das heißt überschuldungsvermeidenden Rangrücktritt

zu vereinbaren. Das kann zum Beispiel wichtig sein,

falls die Gesellschaft in finanzielle Schieflage gerät

oder weil dies im Rahmen von Finanzierungsvorhaben

erforderlich wird.

Neben insolvenzrechtlichen müssen dabei stets auch

steuerliche Anforderungen beachtet werden. Insol-

venzrechtlich muss die Rückzahlungspflicht auch au-

ßerhalb der Insolvenz ausgeschlossen sein, solange

die Gesellschaft ohne den Rangrücktritt überschuldet

oder zahlungsunfähig wäre. Nur so kann der Wegfall

der Passivierung der Forderungen in der insolvenz-

rechtlichen Überschuldungsprüfung erreicht werden.

In der Steuerbilanz sollen dieselben Forderungen aber

passiviert bleiben, da eine erfolgswirksame Auflö-

sung zu steuerpflichtigen (Buch-)Gewinnen führen

kann. Die Sanierung droht dann an der zusätzlichen

Steuerbelastung zu scheitern. Hierfür ist nach der in

einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom

10.08.2016, I R 25/15) bestätigten Rechtsprechung

erforderlich, dass die Rückzahlung nicht ausgeschlos-

sen werden darf, wenn (zukünftige) Bilanzgewinne,

Liquidationsüberschüsse oder sonstiges freies Ver-

mögen vorhanden sind. Bei der Formulierung der

Rangrücktrittsvereinbarung sind neben den insolven-

zrechtlichen daher weiterhin auch die steuerlichen

Anforderungen genau zu beachten.

Ingo Reinke, Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Verzicht auf Pensionsansprüche durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Verdeckte Einlage und Lohnzufluss drohen

H

eute gelten Pensionszusagen an Gesellschafter

als „Blei in der Bilanz“ einer Kapitalgesellschaft.

Der Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf

diese Zusage kann ein probates Mittel sein, die eigene

Gesellschaft zu entlasten. Um negative (steuerliche)

Überraschungen zu vermeiden, gilt es unter anderem

auf folgende Punkte zu achten:

Verzichtet ein beherrschender Gesellschafter-Ge-

schäftsführer ohne Gewährung einer Gegenleistung

auf bereits erworbene Anteile (sogenannte Past-Ser-

vice) an seinen Ansprüchen aus der Pension, ist hierin

immer dann eine verdeckte Einlage zu sehen, wenn

wegen des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses

verzichtet wurde. Das heißt, ein fremder Dritter als

Geschäftsführer hätte also einen Verzicht nicht aus-

gesprochen oder diesem nicht zugestimmt. Zudem

führt der Verzicht nach einem Urteil des Finanzge-

richts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2015

auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers zum

Zufluss einer Vergütung im Zeitpunkt des Verzichts.

Grund dafür ist, dass zu den Einkünften aus nicht

selbständiger Arbeit auch Vorteile aus früheren Ar-

beitsleistungen gehören. Der Zufluss kann auch nicht

dadurch verhindert werden, dass die Gesellschaft die

Pensionsverpflichtung ablöst und der Gesellschafter

den Ablösebetrag wieder einzahlt.

Eine verdeckte Einlage und der entsprechende Lohn-

zufluss kommen jedoch nicht in Betracht, wenn die

Pensionszusage zum Verzichtszeitpunkt nicht mehr

finanzierbar ist. Der Verzicht gilt dann als betrieblich

veranlasst. Dadurch entsteht auf Ebene der Gesell-

schaft zwar kein steuerpflichtiger Lohnzufluss, jedoch

ein steuerpflichtiger Ertrag.

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer im Vor-

hinein auf einen in der Zukunft noch zu erlangenden

Anteil (sogenannter Future-Service), treten oben auf-

geführte Rechtsfolgen (Lohnzufluss) ebenfalls nicht

ein. Die Finanzverwaltung geht in diesem Fall jedoch

davon aus, dass die Pensionsrückstellung zwingend

anteilig aufzulösen ist, wodurch bei dieser ein steuer-

pflichtiger Ertrag entsteht.

Hanns-Georg Schell, Bansbach GmbH

Ein Verzicht

hilft, die eigene

Gesellschaft zu

entlasten

Steuerliche

Anforderungen

müssen beachtet

werden

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