Wirtschaft im Südwesten
7+8 | 2017
50
Praxiswissen
RECHT
Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Ein- und Ausbaukosten trägt der Verkäufer
D
as „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts
und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängel-
haftung“ tritt zum Jahresbeginn 2018 in Kraft (siehe
WiS 5/2017, S. 60). Anders als der Name nahelegt,
hat das Gesetz aber nicht nur Bedeutung für Hand-
werk und Baubranche, sondern betrifft auch bran-
chenunabhängig produzierende Betriebe und Händler
in erheblichem Maße.
Denn bislang muss im Falle eines Produktmangels
der Verkäufer die Ein- und Ausbaukosten für den
Austausch verschuldensunabhängig nur ersetzen,
wenn der Kunde ein Verbraucher ist (B2C). Dies gilt
selbst dann, wenn der Austausch unverhältnismä-
ßig hohe Kosten mit sich bringt. Bei Kaufverträgen
zwischen zwei Unternehmern (B2B) war dies bislang
anders: Nach der Rechtsprechung des BGH sollte
der unternehmerische Kunde einen Anspruch auf
Ersatz der Ein- und Ausbaukosten nur dann haben,
wenn der Verkäufer selbst den Mangel schuldhaft
verursacht hatte.
Mit Inkrafttreten der Neuregelung ändert sich dies:
Dann muss der Verkäufer auch im B2B-Verkehr die
Ein- und Ausbaukosten erstatten, ohne dass es da-
rauf ankommt, ob er den Mangel zu vertreten hat.
Zwar kann der Verkäufer seinerseits diese Kosten in
der Lieferkette an seine Vorlieferanten weitergeben.
Dies gilt aber nur, wenn im Verhältnis zu diesem eben-
falls deutsches Recht anzuwenden ist oder eine ent-
sprechende vertragliche Regelung getroffen wurde.
Ist der Vorlieferant insolvent, hat der Verkäufer das
Nachsehen. Offen ist, ob der Verkäufer umgekehrt
im Verhältnis zum Kunden die Kostenerstattung für
Ein- und Ausbaukosten in seinen AGB wirksam aus-
schließen oder beschränken kann.
Alle Zulieferer und Großhändler sollten daher das
kommende Jahr nutzen, um sich vertraglich gegen-
über Kunden und Lieferanten optimal für die Neure-
gelung aufzustellen und ihren Versicherungsschutz
zu überprüfen.
Hendrik Thies,
Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Deutschlandweites Korruptionsregister beschlossen
Schwarze Liste für öffentliche Aufträge
K
ünftig wird es für Unternehmen in Deutschland
eine schwarze Liste geben, das sogenannte
„Wettbewerbsregister“. Darin werden Unternehmen
aufgenommen, die wegen Bestechung, Geldwäsche,
Betrug, Steuerhinterziehung oder Verstößen gegen
das Arbeits-, Sozial- und Kartellrecht (zum Beispiel
Preisabsprachen) aufgefallen sind. Dies hat der Bun-
destag Anfang Juni beschlossen. Das Register zielt
darauf ab, schwarze Schafe bei der Vergabe von öf-
fentlichen Aufträgen besonders kritisch unter die Lupe
zu nehmen.
Künftig muss die öffentliche Hand vor jeder Vergabe-
entscheidung ab einem Wert von 30.000 Euro Einblick
in dieses Register nehmen. Dass ein Unternehmen
darin verzeichnet ist, führt allerdings nicht automatisch
zum Ausschluss von einem Vergabeverfahren. Aber in
diesem Fall muss dessen Zuverlässigkeit besonders
intensiv geprüft werden. Es werden auch private Unter-
nehmen Einblick in das Verzeichnis bekommen, sofern
sie selbst zu mehr als 50 Prozent von der öffentlichen
Hand gefördert sind (§ 99 GWB).
Ein Unternehmen bleibt – abhängig von der Schwere
der Verfehlungen - drei bis fünf Jahre im Wettbewerbs-
register eingetragen, kann aber durch eine „Selbstrei-
nigung“ vor Ablauf dieser Fristen gelöscht werden. Ein
Instrument dafür ist die Einführung effizienter Compli-
ance-Regeln oder Whistleblower-Hotlines.
Wirtschaftsstraftaten einzelner Mitarbeiter sollen künf-
tig das ganze Unternehmen belasten – das ist ein erster
Schritt auf dem Weg zum Unternehmensstrafrecht.
Somit sind Compliance-Management-Systeme nicht
mehr nur zum Schutz verantwortlicher Personen uner-
lässlich, sondern auch zum Schutz des Unternehmens
vor dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Barbara Mayer,
Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Zuverlässigkeit
der aufgeführ-
ten Firmen wird
überprüft
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