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Wirtschaft im Südwesten

7+8 | 2017

50

Praxiswissen

RECHT

Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Ein- und Ausbaukosten trägt der Verkäufer

D

as „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts

und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängel-

haftung“ tritt zum Jahresbeginn 2018 in Kraft (siehe

WiS 5/2017, S. 60). Anders als der Name nahelegt,

hat das Gesetz aber nicht nur Bedeutung für Hand-

werk und Baubranche, sondern betrifft auch bran-

chenunabhängig produzierende Betriebe und Händler

in erheblichem Maße.

Denn bislang muss im Falle eines Produktmangels

der Verkäufer die Ein- und Ausbaukosten für den

Austausch verschuldensunabhängig nur ersetzen,

wenn der Kunde ein Verbraucher ist (B2C). Dies gilt

selbst dann, wenn der Austausch unverhältnismä-

ßig hohe Kosten mit sich bringt. Bei Kaufverträgen

zwischen zwei Unternehmern (B2B) war dies bislang

anders: Nach der Rechtsprechung des BGH sollte

der unternehmerische Kunde einen Anspruch auf

Ersatz der Ein- und Ausbaukosten nur dann haben,

wenn der Verkäufer selbst den Mangel schuldhaft

verursacht hatte.

Mit Inkrafttreten der Neuregelung ändert sich dies:

Dann muss der Verkäufer auch im B2B-Verkehr die

Ein- und Ausbaukosten erstatten, ohne dass es da-

rauf ankommt, ob er den Mangel zu vertreten hat.

Zwar kann der Verkäufer seinerseits diese Kosten in

der Lieferkette an seine Vorlieferanten weitergeben.

Dies gilt aber nur, wenn im Verhältnis zu diesem eben-

falls deutsches Recht anzuwenden ist oder eine ent-

sprechende vertragliche Regelung getroffen wurde.

Ist der Vorlieferant insolvent, hat der Verkäufer das

Nachsehen. Offen ist, ob der Verkäufer umgekehrt

im Verhältnis zum Kunden die Kostenerstattung für

Ein- und Ausbaukosten in seinen AGB wirksam aus-

schließen oder beschränken kann.

Alle Zulieferer und Großhändler sollten daher das

kommende Jahr nutzen, um sich vertraglich gegen-

über Kunden und Lieferanten optimal für die Neure-

gelung aufzustellen und ihren Versicherungsschutz

zu überprüfen.

Hendrik Thies,

Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Deutschlandweites Korruptionsregister beschlossen

Schwarze Liste für öffentliche Aufträge

K

ünftig wird es für Unternehmen in Deutschland

eine schwarze Liste geben, das sogenannte

„Wettbewerbsregister“. Darin werden Unternehmen

aufgenommen, die wegen Bestechung, Geldwäsche,

Betrug, Steuerhinterziehung oder Verstößen gegen

das Arbeits-, Sozial- und Kartellrecht (zum Beispiel

Preisabsprachen) aufgefallen sind. Dies hat der Bun-

destag Anfang Juni beschlossen. Das Register zielt

darauf ab, schwarze Schafe bei der Vergabe von öf-

fentlichen Aufträgen besonders kritisch unter die Lupe

zu nehmen.

Künftig muss die öffentliche Hand vor jeder Vergabe-

entscheidung ab einem Wert von 30.000 Euro Einblick

in dieses Register nehmen. Dass ein Unternehmen

darin verzeichnet ist, führt allerdings nicht automatisch

zum Ausschluss von einem Vergabeverfahren. Aber in

diesem Fall muss dessen Zuverlässigkeit besonders

intensiv geprüft werden. Es werden auch private Unter-

nehmen Einblick in das Verzeichnis bekommen, sofern

sie selbst zu mehr als 50 Prozent von der öffentlichen

Hand gefördert sind (§ 99 GWB).

Ein Unternehmen bleibt – abhängig von der Schwere

der Verfehlungen - drei bis fünf Jahre im Wettbewerbs-

register eingetragen, kann aber durch eine „Selbstrei-

nigung“ vor Ablauf dieser Fristen gelöscht werden. Ein

Instrument dafür ist die Einführung effizienter Compli-

ance-Regeln oder Whistleblower-Hotlines.

Wirtschaftsstraftaten einzelner Mitarbeiter sollen künf-

tig das ganze Unternehmen belasten – das ist ein erster

Schritt auf dem Weg zum Unternehmensstrafrecht.

Somit sind Compliance-Management-Systeme nicht

mehr nur zum Schutz verantwortlicher Personen uner-

lässlich, sondern auch zum Schutz des Unternehmens

vor dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Barbara Mayer,

Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Zuverlässigkeit

der aufgeführ-

ten Firmen wird

überprüft

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