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Wirtschaft im Südwesten

4 | 2016

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Themen & Trends

Förderung von Unternehmensberatung wird neu ausgerichtet

Gebündeltes Programm

D

ie Förderung richtet sich an neu gegrün-

dete Unternehmen und bereits am Markt

etablierte kleine und mittlere Unternehmen

(KMU) sowie an Angehörige der Freien Berufe,

welche die KMU-Kriterien erfüllen. Beratun-

gen vor der Gründung können mit diesem Pro-

gramm allerdings nicht bezuschusst werden.

Dafür gibt es in Baden-Württemberg die „Bera-

tungsgutscheine für Gründungsinteressierte“.

Das neue Förderprogramm richtet sich

an Jungunternehmen (bis zwei Jahre nach

Gründung), Bestandsunternehmen (ab dem

dritten Jahr nach Gründung) sowie an Un-

ternehmen in Schwierigkeiten unabhängig

vom Unternehmensalter. Die Beratung für

Jung- und Bestandsunternehmen kann zu all-

gemeinen und speziellen Beratungsschwer-

punkten gefördert werden. Eine Förderung

für eine Unternehmenssicherungsberatung

und eine Folgeberatung können Unterneh-

men in Schwierigkeiten erhalten.

Wie hoch ist der Beratungszuschuss?

Bei

Jungunternehmern in Baden-Württemberg

werden maximal 4.000 Euro Beratungskosten

(Bemessungsgrundlage) bei einem Fördersatz

von 50 Prozent gefördert, bei Bestandsunter-

nehmen sind es 3.000 Euro bei 50 Prozent

sowie bei Unternehmen in Schwierigkeiten

3.000 Euro bei einem Fördersatz von 90

Prozent für die Unternehmenssicherungsbe-

ratung und die Folgeberatung.

Welche Anforderungen muss der Berater

erfüllen?

Beraten dürfen selbständige Bera-

ter beziehungsweise Beratungsunternehmen,

die mehr als die Hälfte ihres Umsatzes aus

ihrer Beratungstätigkeit erzielen. Sie müssen

ebenfalls über die erforderlichen Fähigkeiten

verfügen und einen Qualitätsnachweis erbrin-

gen, der die Planung, Durchführung, Über-

prüfung und Umsetzung der Arbeits- und

Organisationsabläufe aufzeigt. Zudem muss

eine richtlinienkonforme Durchführung der

Beratung durch das Beratungsunternehmen

oder den Berater gewährleistet werden. Der

Nachweis muss spätestens dann vorliegen,

wenn das BAFA über die Bewilligung des Zu-

schusses entscheidet.

Wo und wie wird der Antrag gestellt?

Die

Antragstellung erfolgt online über die An-

tragsplattform des BAFA. Antragsteller und

Zuwendungsempfänger ist das Unternehmen.

Eine der eingeschalteten Leitstellen prüft den

Antrag vor und informiert den Antragstel-

lenden über das Ergebnis. Erst nach Erhalt

dieses Informationsschreibens darf mit der

Beratung begonnen und ein Beratungsvertrag

unterschrieben werden. Eine rückwirkende

Förderung ist ausgeschlossen.

Jungunternehmen und Unternehmen in

Schwierigkeiten müssen, bevor sie den Antrag

stellen, ein kostenloses Informationsgespräch

mit einem regionalen Ansprechpartner füh-

ren und erhalten ein Bestätigungsschreiben.

Hier geht es um die Zuwendungsvorausset-

zungen der neuen Beratungsförderung sowie

die Beratung und Begleitung des jeweiligen

Programms als neutraler Partner. Bestandsun-

ternehmen haben dagegen die Option auf ein

solches Gespräch. Die Industrie- und Handels-

kammern Südlicher Oberrhein, Hochrhein-

Bodensee und Schwarzwald-Baar-Heuberg

sind Regionalpartner und Ansprechpartner

für ihre Mitgliedsunternehmen. Zwischen Ge-

spräch und Antragstellung dürfen nicht mehr

als drei Monate liegen. Spätestens sechs Mo-

nate nach Erhalt des Informationsschreibens

muss der Leitstelle der Verwendungsnachweis

ebenfalls online über die Antragsplattform des

BAFA eingereicht werden. Zum Verwendungs-

nachweis gehören:

ein ausgefülltes und vom Antragstellenden

und Berater unterschriebenes Verwen-

dungsnachweisformular

ein vom Antragstellenden ausgefülltes und

unterschriebenes Formular zur De-mini-

mis- und zur EU-KMU-Erklärung

das Bestätigungsschreiben des regionalen

Ansprechpartners über die Führung des In-

formationsgesprächs (nur bei Jungunterneh-

men und Unternehmen in Schwierigkeiten)

ein Beratungsbericht des Beraters

die Rechnung des Beratungsunternehmens

der Kontoauszug des Antragstellers über die

Zahlung des Honorars bzw. des Eigenanteils.

Das Formular für den Verwendungsnachweis

sowie das Formular zur „De-minimis“- und

zur „EU-KMU“-Erklärung werden auf der

Plattform zur Verfügung gestellt und müssen

zusammen mit den weiteren oben genannten

Nachweisen hochgeladen werden. Der An-

tragsteller muss im Rahmen des Förderverfah-

rens mindestens die Zahlung seines Eigenan-

teils nachweisen. Die Leitstelle prüft vorab die

vorgelegten Unterlagen und leitet diese dann

entsprechend an das BAFA zur Entscheidung

weiter. Nach abschließender Prüfung erfolgt

die Bewilligung und Auszahlung des Zuschus-

ses durch das BAFA. Als De-minimis-Beihilfe

wird der Zuschuss gewährt.

wis

www.dihk.de/beratungsfoerderung

Bild: wisawa222 – Fotolia

Das Bundesamt für Wirtschaft

und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

bündelt seine bisherigen Förde-

rungen in einem neuen Pro-

gramm, das ausschließlich von

ihm selbst umgesetzt wird – ge-

fördert vom Bundesministerium

für Wirtschaft und Energie sowie

vom Europäischen Sozialfonds.