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E
in Arbeitgeber darf zur Feststellung eines kün-
digungsrelevanten Sachverhaltes den Browser-
verlauf des Dienstrechners seines Arbeitnehmers
ohne dessen Zustimmung auswerten. Das hat das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg jüngst
entschieden. Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte einem
Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung ei-
nen Dienstrechner überlassen, wobei eine private
Nutzung des Internets dem Arbeitnehmer allenfalls
in Ausnahmefällen während Arbeitspausen gestattet
war. Nachdem dem Arbeitgeber Hinweise auf eine
erhebliche private Internetnutzung vorlagen, wertete
dieser den Browserverlaufes des vom Arbeitnehmer
genutzten Rechners ohne dessen Zustimmung aus.
Dabei stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer das
Internet an 5 von 30 Arbeitstagen zu privaten Zwecken
genutzt hatte. Dies wiederum veranlasste den Arbeit-
geber, das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem
Grund zu kündigen.
Diese Kündigung erachtete das LAG Berlin-Bran-
denburg als rechtswirksam. Die zu Gebote stehen-
de Interessenabwägung der beiden Parteien falle
zugunsten des Beendigungsinteresses der Arbeit-
geberseite aus. In Bezug auf den Browserverlauf
liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des
Arbeitgebers vor. Das Bundesdatenschutzgesetz er-
laube eine Speicherung und Auswertung des Brow-
serverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine
entsprechende Einwilligung des Arbeitnehmers, ins-
besondere dann, wenn dem Arbeitgeber keine an-
dere Möglichkeit zur Verfügung stehe, den
Umfang der unerlaubten Internetnutzung
nachzuweisen.
Diese Entscheidung ist noch nicht rechts-
kräftig, da der Arbeitnehmer vor dem Bun-
desarbeitsgericht ein Revisionsverfahren
betreiben und damit die Entscheidung des
LAG Berlin-Brandenburg überprüfen lassen
kann. Im Übrigen dürfte die Entscheidung dann keine
Konsequenzen für Arbeitnehmer zeitigen können, wenn
der Arbeitgeber eine private Internetnutzung einräumt
oder zumindest duldet.
Olaf Müller,
Endriß und Kollegen
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14. Januar 2016,
5 Sa 657/15
Trotz Datenschutz darf der
Arbeitgeber den Browser-
verlauf des Dienstrechners
zur Kontrolle von Missbrauch
prüfen – ohne Einwilligung des
Arbeitnehmers.
Kündigung wegen privater Internetnutzung
Chef darf Browserverlauf prüfen
An 5 von 30 Arbeits-
tagen nutzte der Arbeit-
nehmer das Internet zu
privaten Zwecken
Bilder: sdecoret – Fotolia, Hahn Schickard