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E

in Arbeitgeber darf zur Feststellung eines kün-

digungsrelevanten Sachverhaltes den Browser-

verlauf des Dienstrechners seines Arbeitnehmers

ohne dessen Zustimmung auswerten. Das hat das

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg jüngst

entschieden. Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte einem

Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung ei-

nen Dienstrechner überlassen, wobei eine private

Nutzung des Internets dem Arbeitnehmer allenfalls

in Ausnahmefällen während Arbeitspausen gestattet

war. Nachdem dem Arbeitgeber Hinweise auf eine

erhebliche private Internetnutzung vorlagen, wertete

dieser den Browserverlaufes des vom Arbeitnehmer

genutzten Rechners ohne dessen Zustimmung aus.

Dabei stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer das

Internet an 5 von 30 Arbeitstagen zu privaten Zwecken

genutzt hatte. Dies wiederum veranlasste den Arbeit-

geber, das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem

Grund zu kündigen.

Diese Kündigung erachtete das LAG Berlin-Bran-

denburg als rechtswirksam. Die zu Gebote stehen-

de Interessenabwägung der beiden Parteien falle

zugunsten des Beendigungsinteresses der Arbeit-

geberseite aus. In Bezug auf den Browserverlauf

liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des

Arbeitgebers vor. Das Bundesdatenschutzgesetz er-

laube eine Speicherung und Auswertung des Brow-

serverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine

entsprechende Einwilligung des Arbeitnehmers, ins-

besondere dann, wenn dem Arbeitgeber keine an-

dere Möglichkeit zur Verfügung stehe, den

Umfang der unerlaubten Internetnutzung

nachzuweisen.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechts-

kräftig, da der Arbeitnehmer vor dem Bun-

desarbeitsgericht ein Revisionsverfahren

betreiben und damit die Entscheidung des

LAG Berlin-Brandenburg überprüfen lassen

kann. Im Übrigen dürfte die Entscheidung dann keine

Konsequenzen für Arbeitnehmer zeitigen können, wenn

der Arbeitgeber eine private Internetnutzung einräumt

oder zumindest duldet.

Olaf Müller,

Endriß und Kollegen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14. Januar 2016,

5 Sa 657/15

Trotz Datenschutz darf der

Arbeitgeber den Browser-

verlauf des Dienstrechners

zur Kontrolle von Missbrauch

prüfen – ohne Einwilligung des

Arbeitnehmers.

Kündigung wegen privater Internetnutzung

Chef darf Browserverlauf prüfen

An 5 von 30 Arbeits-

tagen nutzte der Arbeit-

nehmer das Internet zu

privaten Zwecken

Bilder: sdecoret – Fotolia, Hahn Schickard