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Wirtschaft im Südwesten

4 | 2016

62

Praxiswissen

steuern

IMPRESSUM

„Wirtschaft im Südwesten“

Zeitschrift und amtliches Verkündungsorgan

der Industrie- und Handelskammern im

Regierungsbezirk Freiburg - ISSN 0936-5885

Redaktion:

Pressestelle der Industrie- und Handelskammern

im Regierungsbezirk Freiburg i. Br. e.V.:

Ulrich Plankenhorn (Leitung, v. i. S. d. P.)

Kathrin Ermert

Elisabeth Weidling

Sekretariat: Hannelore Gißler

Schnewlinstraße 11-13, 79098 Freiburg

Postfach 860, 79008 Freiburg

Telefon 0761 15105-0, Fax 0761 3858-398

E-Mail:

wis@freiburg.ihk.de www.wirtschaft-im-suedwesten.de

Titelbild:

stockphoto-graf - Fotolia

Verlag und Anzeigen:

Prüfer Medienmarketing

Endriß & Rosenberger GmbH

Jägerweg 1, 76532 Baden-Baden

Verlags-/Anzeigenleitung: Achim Hartkopf

Anzeigendisposition: Susan Hirth

Telefon 07221 211912, Fax 07221 211915

E-Mail:

susan.hirth@pruefer.com www.pruefer.com

Zurzeit gilt die Anzeigenpreisliste

Nr. 34 gültig ab Januar 2016.

Satz:

Freiburger Druck GmbH & Co. KG

www.freiburger-druck.de

Druck:

Ernst Kaufmann GmbH & Co. KG

www.druckhaus-kaufmann.de

Herausgeber:

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Romäusring 4, 78050 VS-Villingen

Telefon 07721 922-0, Fax 07721 922-166

E-Mail:

info@villingen-schwenningen.ihk.de www.schwarzwald-baar-heuberg.ihk.de

Pressesprecher:

Christian Beck, Telefon 07721 922-174

IHK Südlicher Oberrhein

Schnewlinstraße 11 bis 13, 79098 Freiburg

Telefon 0761 3858-0, Fax 0761 3858-222

und Lotzbeckstraße 31, 77933 Lahr

Telefon 07821 2703-0, Fax 07821 2703-777

E-Mail:

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Pressesprecherin:

Natalie Butz, Telefon 0761 3858-113

IHK Hochrhein-Bodensee

Schützenstraße 8, 78462 Konstanz

Telefon 07531 2860-0, Fax 07531 2860-165

und Gottschalkweg 1, 79650 Schopfheim

Telefon 07622 3907-0, Fax 07622 3907-250

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Pressesprecher:

Christian Wulf, Telefon 07531 2860-125

Erscheinungsweise:

Zu Monatsbeginn (ausgenommen August)

Bezug und Abonnement:

Der Bezug der IHK-Zeitschrift erfolgt im

Rahmen der grundsätzlichen Beitragspflicht

als Mitglied der IHK. „Wirtschaft im Südwe-

sten“ kann zudem für 17,60 Euro/Jahr beim

Verlag abonniert werden.

Kettenschenkungen

Vorweggenommene

Erbfolge

Z

um Standardrepertoire der steuerlich optimierten Nachfolge-

planung gehört die sogenannte „Kettenschenkung“. Hierbei

wird unter Ausnutzung der Steuerfreibeträge über einen Erstbe-

schenkten ein Dritter mittelbar beschenkt. Am häufigsten ist die

Schenkungskette Eltern-Kind-Enkel. Damit jedoch das Finanzamt

die Steuerfreibeträge im Verhältnis Schenker-Erstbeschenkter-

Dritter anerkennt, muss der Erstbeschenkte über das Geschenk

frei verfügen können. Eine verbindliche Vereinbarung zwischen

Schenker und Erstbeschenktem über die Verwendung des Ge-

schenks ist schädlich und führt dazu, dass der Erstbeschenkte

steuerlich nicht berücksichtigt wird. Ein nicht bindender Wunsch

des Schenkers, das Geschenk an den Dritten weiter zu schenken,

ist jedoch unschädlich.

Typisches Beispiel: Ein Enkel benötigt 500.000 Euro für den Kauf

einer Immobilie. Der Großvater schenkt ihm 200.000 Euro und

seiner Tochter, zugleich Mutter des Enkels, weitere 300.000 Euro

mit der unverbindlichen Bitte, die Summe an den Enkel weiter zu

schenken, was auch geschieht. Beide Schenkungen sind erb- und

schenkungssteuerfrei, da die jeweiligen Freibeträge (Stand April

2016: von Großvater zu Enkel 200.000 Euro, von Mutter zu Tochter

400.000 Euro) nicht überschritten sind.

Verhängnisvoll wäre es jedoch, eine solche Kettenschenkung in

einer Urkunde zusammenzufassen, beispielsweise anlässlich des

notariellen Erwerbs der Immobilie. Dadurch würde nämlich doku-

mentiert, dass der Erstbeschenkte nicht frei über die Schenkung

verfügen kann. Im Beispielsfall läge eine steuerliche Schenkung

des Großvaters direkt an den Enkel über 500.000 Euro vor, mit

der Folge einer Schenkungssteuerpflicht von rund 30.000 Euro.

In einem solchen Fall haften die verantwortlichen rechtlichen

Berater für den Schaden, der durch zwei urkundlich und zeitlich

abgestufte Schenkungen hätte vermieden werden können. Ob

jedoch in einem solchen Fall der Notar haftet, ist fraglich, denn die

meisten notariellen Urkunden enthalten einen Haftungsausschuss

des beurkundenden Notars für steuerliche Folgen. Allerdings hat

das OLG Frankfurt unlängst entschieden, dass eine steuerlich

korrekte Kettenschenkung zu den „üblichen notariellen Standards

der Urkundsgestaltung“ gehört und den beurkundenden Notar

zum Schadensersatz verurteilt.

Cs

Csaba Láng, Sozietät Jehle,

Láng, Meier-Rudolph, Köberle

Bilder: stockpics, PhotographyByMK – Fotolia