Wirtschaft im Südwesten
4 | 2016
62
Praxiswissen
steuern
IMPRESSUM
„Wirtschaft im Südwesten“
Zeitschrift und amtliches Verkündungsorgan
der Industrie- und Handelskammern im
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Kettenschenkungen
Vorweggenommene
Erbfolge
Z
um Standardrepertoire der steuerlich optimierten Nachfolge-
planung gehört die sogenannte „Kettenschenkung“. Hierbei
wird unter Ausnutzung der Steuerfreibeträge über einen Erstbe-
schenkten ein Dritter mittelbar beschenkt. Am häufigsten ist die
Schenkungskette Eltern-Kind-Enkel. Damit jedoch das Finanzamt
die Steuerfreibeträge im Verhältnis Schenker-Erstbeschenkter-
Dritter anerkennt, muss der Erstbeschenkte über das Geschenk
frei verfügen können. Eine verbindliche Vereinbarung zwischen
Schenker und Erstbeschenktem über die Verwendung des Ge-
schenks ist schädlich und führt dazu, dass der Erstbeschenkte
steuerlich nicht berücksichtigt wird. Ein nicht bindender Wunsch
des Schenkers, das Geschenk an den Dritten weiter zu schenken,
ist jedoch unschädlich.
Typisches Beispiel: Ein Enkel benötigt 500.000 Euro für den Kauf
einer Immobilie. Der Großvater schenkt ihm 200.000 Euro und
seiner Tochter, zugleich Mutter des Enkels, weitere 300.000 Euro
mit der unverbindlichen Bitte, die Summe an den Enkel weiter zu
schenken, was auch geschieht. Beide Schenkungen sind erb- und
schenkungssteuerfrei, da die jeweiligen Freibeträge (Stand April
2016: von Großvater zu Enkel 200.000 Euro, von Mutter zu Tochter
400.000 Euro) nicht überschritten sind.
Verhängnisvoll wäre es jedoch, eine solche Kettenschenkung in
einer Urkunde zusammenzufassen, beispielsweise anlässlich des
notariellen Erwerbs der Immobilie. Dadurch würde nämlich doku-
mentiert, dass der Erstbeschenkte nicht frei über die Schenkung
verfügen kann. Im Beispielsfall läge eine steuerliche Schenkung
des Großvaters direkt an den Enkel über 500.000 Euro vor, mit
der Folge einer Schenkungssteuerpflicht von rund 30.000 Euro.
In einem solchen Fall haften die verantwortlichen rechtlichen
Berater für den Schaden, der durch zwei urkundlich und zeitlich
abgestufte Schenkungen hätte vermieden werden können. Ob
jedoch in einem solchen Fall der Notar haftet, ist fraglich, denn die
meisten notariellen Urkunden enthalten einen Haftungsausschuss
des beurkundenden Notars für steuerliche Folgen. Allerdings hat
das OLG Frankfurt unlängst entschieden, dass eine steuerlich
korrekte Kettenschenkung zu den „üblichen notariellen Standards
der Urkundsgestaltung“ gehört und den beurkundenden Notar
zum Schadensersatz verurteilt.
Cs
Csaba Láng, Sozietät Jehle,
Láng, Meier-Rudolph, Köberle
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