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Wirtschaft im Südwesten

4 | 2016

60

Praxiswissen

recht

„Safe Harbor“: Neuregelung des transatlantischen Datentransfers

Rechtsunsicherheit bleibt

D

ie EU-Kommission und die US-Regie-

rung haben sich Anfang Februar auf eine

Neuregelung geeinigt, die den Transfer per-

sonenbezogener Daten in die USA ermögli-

chen soll. Zu den Eckdaten der Vereinbarung

gehört, dass Unionsbürger die Möglichkeit

erhalten sollen, kostenfrei einen Ombuds-

mann in den USA einzuschalten. Zudem

sollen die amerikanischen Unternehmen

stärker als bislang durch das amerikanische

Wirtschaftsministerium überprüft werden.

Hintergrund der Neuregelung war insbe-

sondere eine Entscheidung des Europäi-

schen Gerichtshof, mit der das bis dato

bestehende Safe-Harbor-Abkommen für

ungültig erklärt wurde. Die Neuregelung

wird indes bereits jetzt heftig kritisiert.

Bis zu einer endgültigen Regelung sind

nach Auffassung der zuständigen Behör-

den jedenfalls alle Datenübermittlungen

in die USA auf Grundlage des Safe Har-

bor Abkommens unzulässig. Die Behörden

sollen im Einzelfall entscheiden, ob und

in welche Form sie gegen Verstöße vor-

gehen. Für Unternehmen verbleibt somit

eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Sie

sind daher gut beraten, wenn sie Daten-

übermittlungen in die USA (und hierzu

gehört auch die Nutzung von IT-Dienst-

leistungen amerikanischer Anbieter, wie

zum Beispiel Cloud-Lösungen) bereits

jetzt intensiv überprüfen. Dringender

Handlungsbedarf besteht für die Unter-

nehmen, die sich nach wie vor auf Safe

Harbor verlassen.

Frank Jungfleisch/Sebastian Hoegl

Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Neues Gesetz ermöglicht Verbrauchern Text- statt Schriftform

Kündigung per SMS

W

eitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit

haben Bundestag und Bundesrat die Weichen

für eine weitere Verschärfung des AGB-Rechts ge-

stellt: Als Teil des „Gesetzes zur Verbesserung der

zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucher-

schützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“

hat der Deutsche Bundestag im Dezember 2015 be-

schlossen, dass Unternehmer für Erklärungen und

Mitteilungen von Verbrauchern in ihren allgemeinen

Geschäftsbedingungen (AGB) keine strengere Form

als die sogenannte Textform vorschreiben dürfen.

Die Textform ist gewahrt, wenn der Text der Erklä-

rung lesbar verkörpert ist, also zum Beispiel bei

Fax oder E-Mail, aber auch bei SMS, WhatsApp-

Nachricht oder Einträgen auf Facebook-Seiten des

Unternehmens. Bislang konnten Unternehmer in

ihren AGB dagegen die sogenannte Schriftform

verlangen, das heißt, dass Verbraucher die Erklä-

rung ausdrucken und eigenhändig unterschrieben

versenden mussten.

Künftig können Verbraucher also bei Verbraucher-

geschäften nicht nur – wie bislang schon – den Wi-

derruf, sondern zum Beispiel

auch Kündigungen, Mahnun-

gen oder einen Rücktritt in

Textform erklären. Nicht

erfasst sind Geschäfte zwi-

schen Unternehmern – in

diesem Bereich sind (und

bleiben) Schriftformklauseln auch in AGB wirksam.

Der Bundesrat hat über das Gesetz im Januar abge-

stimmt. Die Änderungen treten voraussichtlich am

1. Oktober in Kraft. Bis dahin ist allen Unternehmern

zu raten, ihre AGB an das neue Recht anzupassen,

um Abmahnungen zu vermeiden.

Barbara Mayer

Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Bilder: Weissblick, Erwin Wodicka, Torbz –Fotolia

Die Textform ist gewahrt, wenn

der Text der Erklärung lesbar ver-

körpert ist, also auch bei SMS