Wirtschaft im Südwesten
4 | 2016
60
Praxiswissen
recht
„Safe Harbor“: Neuregelung des transatlantischen Datentransfers
Rechtsunsicherheit bleibt
D
ie EU-Kommission und die US-Regie-
rung haben sich Anfang Februar auf eine
Neuregelung geeinigt, die den Transfer per-
sonenbezogener Daten in die USA ermögli-
chen soll. Zu den Eckdaten der Vereinbarung
gehört, dass Unionsbürger die Möglichkeit
erhalten sollen, kostenfrei einen Ombuds-
mann in den USA einzuschalten. Zudem
sollen die amerikanischen Unternehmen
stärker als bislang durch das amerikanische
Wirtschaftsministerium überprüft werden.
Hintergrund der Neuregelung war insbe-
sondere eine Entscheidung des Europäi-
schen Gerichtshof, mit der das bis dato
bestehende Safe-Harbor-Abkommen für
ungültig erklärt wurde. Die Neuregelung
wird indes bereits jetzt heftig kritisiert.
Bis zu einer endgültigen Regelung sind
nach Auffassung der zuständigen Behör-
den jedenfalls alle Datenübermittlungen
in die USA auf Grundlage des Safe Har-
bor Abkommens unzulässig. Die Behörden
sollen im Einzelfall entscheiden, ob und
in welche Form sie gegen Verstöße vor-
gehen. Für Unternehmen verbleibt somit
eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Sie
sind daher gut beraten, wenn sie Daten-
übermittlungen in die USA (und hierzu
gehört auch die Nutzung von IT-Dienst-
leistungen amerikanischer Anbieter, wie
zum Beispiel Cloud-Lösungen) bereits
jetzt intensiv überprüfen. Dringender
Handlungsbedarf besteht für die Unter-
nehmen, die sich nach wie vor auf Safe
Harbor verlassen.
Frank Jungfleisch/Sebastian Hoegl
Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Neues Gesetz ermöglicht Verbrauchern Text- statt Schriftform
Kündigung per SMS
W
eitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit
haben Bundestag und Bundesrat die Weichen
für eine weitere Verschärfung des AGB-Rechts ge-
stellt: Als Teil des „Gesetzes zur Verbesserung der
zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucher-
schützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“
hat der Deutsche Bundestag im Dezember 2015 be-
schlossen, dass Unternehmer für Erklärungen und
Mitteilungen von Verbrauchern in ihren allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) keine strengere Form
als die sogenannte Textform vorschreiben dürfen.
Die Textform ist gewahrt, wenn der Text der Erklä-
rung lesbar verkörpert ist, also zum Beispiel bei
Fax oder E-Mail, aber auch bei SMS, WhatsApp-
Nachricht oder Einträgen auf Facebook-Seiten des
Unternehmens. Bislang konnten Unternehmer in
ihren AGB dagegen die sogenannte Schriftform
verlangen, das heißt, dass Verbraucher die Erklä-
rung ausdrucken und eigenhändig unterschrieben
versenden mussten.
Künftig können Verbraucher also bei Verbraucher-
geschäften nicht nur – wie bislang schon – den Wi-
derruf, sondern zum Beispiel
auch Kündigungen, Mahnun-
gen oder einen Rücktritt in
Textform erklären. Nicht
erfasst sind Geschäfte zwi-
schen Unternehmern – in
diesem Bereich sind (und
bleiben) Schriftformklauseln auch in AGB wirksam.
Der Bundesrat hat über das Gesetz im Januar abge-
stimmt. Die Änderungen treten voraussichtlich am
1. Oktober in Kraft. Bis dahin ist allen Unternehmern
zu raten, ihre AGB an das neue Recht anzupassen,
um Abmahnungen zu vermeiden.
Barbara Mayer
Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Bilder: Weissblick, Erwin Wodicka, Torbz –Fotolia
Die Textform ist gewahrt, wenn
der Text der Erklärung lesbar ver-
körpert ist, also auch bei SMS