Ein Überblick über rechnungslegungsrelevante Hinweise sowie Steuer- und Sozialversicherungsänderungen zum Jahresbeginn.
Eine wesentliche Änderung im Bereich der Rechnungslegung umfasst die Bewertung der Pensionsrückstellungen im Jahresabschluss. Pensionsrückstellungen wurden bislang unter Verwendung der Heubeck-Richttafeln „RT 2005 G“ bewertet. Die Richttafeln wurden im Jahr 2018 unter anderem aufgrund der weiter ansteigenden Lebenserwartung aktualisiert und durch die Richttafeln „RT 2018 G“ ersetzt. Durch die geänderte Bewertung werden Zuführungen in der Steuerbilanz je nach Mitarbeiterbeständen und -strukturen zwischen 0,5 und 1,2 Prozent, in der Handelsbilanz (HGB) zwischen 1 und 2 Prozent erwartet. In der Steuerbilanz muss der Aufwand über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verteilt werden; handelsrechtlich ist er im Jahr der Zuführung im Personalaufwand gesondert zu erfassen und auszuweisen. Für die Bewertung der Pensionsverpflichtung sind die Richttafeln handelsrechtlich ab dem 22. Oktober 2018 anzuwenden, in der Steuerbilanz können die neuen Richttafeln für Wirtschaftsjahre, die nach dem 20. Juli 2018 enden, herangezogen werden. Die „RT 2005 G“ können letztmalig für das Wirtschaftsjahr, das vor dem 30. Juni 2019 endet, angewendet werden. Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr 2018 besteht für die Steuerbilanz folglich ein Wahlrecht im Vergleich zur Handelsbilanz.
Der Bundesrat hatte im September 2018 vorgeschlagen, die Sofortabschreibung für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 800 auf 1.000 Euro heraufzusetzen und die Poolabschreibung abzuschaffen. Die Vorschläge wurden vom Deutschen Bundestag jedoch nicht in den Gesetzesbeschluss aufgenommen, so dass vorerst keine Änderungen eintreten.
Aufgrund internationaler Vorgaben ergeben sich Neuerungen beim Bestätigungsvermerk des Jahresabschlussprüfers. So wird das Prüfungsurteil zukünftig geteilt und umfasst zunächst das Urteil zum Jahresabschluss und anschließend das Urteil zum Lagebericht. Eine Einschränkung des Prüfungsurteils ist demnach für jeden Teil gesondert möglich. Neben den Grundlagen für das Prüfungsurteil wird insbesondere auch die Klarstellung der Verantwortung von Geschäftsführung/Aufsichtsrat einerseits und Abschlussprüfer andererseits in den Bestätigungsvermerk aufgenommen.
Der Großteil der steuerlichen Änderungen für das Jahr 2019 ergibt sich aus dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, kurz „Jahressteuergesetz 2018“. Das Gesetz wurde am 23. November 2018 beschlossen.
Im Einkommensteuergesetz wird die im Koalitionsvertrag beschlossene Förderung der Elektromobilität umgesetzt. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung von Elektro- und Elektrohybridfahrzeugen als Dienstfahrzeug ist seit 1. Januar halbiert: Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, verringert sich die Bemessungsgrundlage von 1 auf 0,5 Prozent des inländischen Listenpreises. Zusätzlich wird umweltfreundliches Engagement der Nutzer von Fahrrädern anerkannt. Bei Überlassung eines Fahrrades oder Elektrofahrrades durch den Arbeitgeber, auch für die private Nutzung des Arbeitnehmers, bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale hat in der privaten Einkommensteuererklärung nicht zu erfolgen. Die Befreiungen gelten für Fahrräder und für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (zum Beispiel Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt.
Auch Monats- oder Jahresfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, die der Arbeitgeber vom Verkehrsunternehmen erwirbt und dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt (sogenanntes Job-Ticket), sind seit 1. Januar steuerbefreit. Die Fahrkarten müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und können vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden. Die steuerfreien Leistungen mindern in diesem Fall den Abzug der Entfernungspauschale.
In Paragraf 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die steuerbegünstigte Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter geregelt. Paragraf 6b Absatz 2a EStG enthält zur Erleichterung von Reinvestitionen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum eine Regelung, nach der die auf den begünstigten Veräußerungsgewinn entfallende und festgesetzte Steuer auf Antrag zinslos in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden kann. Diese Vorschrift wird nun um eine Verzinsungsregelung ergänzt für Gewinne im Sinne dieser Vorschrift, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind. Bleibt die Reinvestition ganz oder teilweise aus, entfällt der Grund für die zinslose Gewährung der Ratenzahlung und Stundungszinsen werden nach den allgemeinen Regelungen erhoben.
Das Verbot des Sonderausgabenabzugs von bestimmten Vorsorgeaufwendungen ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unionrechtswidrig (EuGH-Urteil vom 22. Juni 2017) und führt nun zu gesetzlichen Anpassungen: Mit Verkündigung des Gesetzes am 23. November 2018 können Vorsorgeaufwendungen auch abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen und diese Einnahmen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind. Der Abzug im Inland als Vorsorgeaufwendungen erfolgt, soweit die Aufwendungen im Beschäftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung der Einnahmen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht betreffen im Wesentlichen die steuerliche Behandlung von Gutscheinen und Umsetzungen der „e-commerce-Richtlinie“.
Die sogenannte „Gutschein-Richtlinie“ ergänzt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie und wird durch das Jahressteuergesetz in nationales Recht umgesetzt. Für die Zukunft wird nicht mehr zwischen Wert- und Warengutscheinen unterschieden. Vielmehr enthält das Gesetz Definitionen zu Ein- und Mehrzweckgutscheinen. Bei einem Einzweckgutschein liegen bereits bei Ausstellung alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Als Rechtsfolge erfolgt die Besteuerung bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe beziehungsweise der Übertragung des Gutscheins. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird von einem Mehrzweckgutschein gesprochen. Die Besteuerung erfolgt erst, wenn die tatsächliche Lieferung/Leistung erbracht wird. Jede vorangegangene Übertragung eines Mehrzweckgutscheins unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Die Regelung ist erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, hierzu ein Schreiben zu veröffentlichen.
Durch die sogenannte „e-commerce-Richtlinie“ werden die Mitgliedstaaten der EU unter anderem dazu verpflichtet, Erleichterungen für Kleinstunternehmen einzuführen. Die Erleichterung sieht vor, dass das Bestimmungslandprinzip nach Paragraf 3a Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zum Beispiel für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen nicht angewendet werden muss, wenn der leistende Unternehmer in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtbetrag der Entgelte aus den Leistungen den Betrag von 10.000 Euro im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Eine weitere Umsetzung der Richtlinie ergibt sich durch die Einführung des Paragrafen 22f UStG. Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Außerdem wird die Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz geregelt. Gemäß Paragraf 25e UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers.
Im Körperschaftsteuergesetz wird durch das Jahressteuergesetz 2018 die bisher geltende quotale Verlustuntergangsnorm des Paragrafen 8c Absatz 1 Satz 1 KStG rückwirkend ersatzlos gestrichen. Hintergrund für die Streichung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2017, wonach die Regelung für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt wurde. Die ersatzlose Aufhebung ist für Paragraf 10a Satz 10 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entsprechend anzuwenden. Das Finanzgericht (FG) Hamburg (Beschluss vom 29. August 2017) ist auch von der Verfassungswidrigkeit des bisherigen Paragrafen 8c Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG, vollständiger Verlustuntergang bei schädlichen Erwerben von mehr als 50 Prozent) überzeugt und hat dem Bundesverfassungsgericht die Norm zur Klärung vorgelegt (anhängig Az. 2 BvL 19/17). Eine Regelung zu dem bisherigen Satz 2 enthält das Jahressteuergesetz 2018 nicht. Betroffene Verfahren sollten daher bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin offen gehalten werden.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2011 hatte die EU-Kommission die „Sanierungsklausel“ als unzulässige, unionrechtswidrige Beihilfe eingestuft, weil dies einen selektiven Vorteil für sanierungsbedürftige Unternehmen darstellen würde. Die Anwendung der Klausel wurde durch den deutschen Gesetzgeber infolgedessen ausgesetzt. Mit vier Urteilen vom 28. Juni 2018 hat der Europäische Gerichtshof wiederum den Beschluss der EU-Kommission für nichtig erklärt, da die EU-Kommission von einem falschen Referenzsystem ausgegangen sei. Im Jahressteuergesetz 2018 wurde daher nun ein Passus aufgenommen, der die rückwirkende Anwendung der Sanierungsklausel für Anteilübertragungen vorsieht, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt sind.
Unabhängig vom Jahressteuergesetz gewinnt das Thema Tax Compliance Management System (TCMS)/Steuer-IKS weiterhin an großer Bedeutung. Die Finanzverwaltung wertet die Einführung TCMS seit Änderung des Anwendungserlasses zu Paragraf 153 der Abgabenordnung (AO) im Jahr 2016 bei der Korrektur beziehungsweise Entdeckung einer fehlerhaften Steuererklärung/Steueranmeldung als Indiz gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit. Nicht zuletzt im Hinblick auf Betriebsprüfungen ist aus Beweisgründen die Dokumentation eines TCMS zu empfehlen. Hierzu hat im Juli 2018 die Bundessteuerberaterkammer Hinweise für ein Steuer-IKS herausgegeben. Aus dem Fehlen eines dokumentierten Steuer-IKS kann zwar nicht auf das Vorliegen eines Vorsatzes oder auf Leichtfertigkeit geschlossen werden, jedoch werden bei vorhandener Dokumentation steuerstraf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Risiken reduziert und auf diese Weise zum Beispiel in- und externer Aufwand für Korrekturen beziehungsweise Steuernachzahlungen mit Zinszahlungen vermieden.
Das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ wurde bereits 2016 beschlossen und entfaltet bezüglich der Verlängerung der Abgabefrist im Kalenderjahr 2019 erstmals Wirkung. Darin wurde die Abgabefrist grundsätzlich von fünf auf sieben Monate, für steuerberatene Steuerpflichtige von 12 auf 14 Monate verlängert. So gilt zum Beispiel für die Einkommensteuererklärung 2018 Folgendes: Die Abgabefrist endet nun grundsätzlich am 31. Juli 2019, für den Fall steuerberatener Steuerpflichtiger erst am 2. März 2020.
Ein Ausblick in das Jahr 2019 zeigt, dass die Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinseinkünfte nicht unmittelbar bevorsteht. Dies war zwar im Koalitionsvertrag so vereinbart, setzt jedoch auch die Etablierung des automatischen internationalen Informationsaustausches über Finanzkonten voraus. Zum 30. September 2018 hat sich die Anzahl der beim Austausch teilnehmenden Staaten nochmals erhöht. Aber allein die Erhöhung der teilnehmenden Staaten lässt die Daseinsberechtigung der Abgeltungsteuer offensichtlich nicht entfallen.
Durch das „Familienentlastungsgesetz“ vom 8. November 2018 wurde die Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags/Kindergeldes beschlossen. Der Grundfreibetrag soll 2019 auf 9.168 Euro (2018: 9.000 Euro) steigen. Der Kinderfreibetrag wird von 7.428 Euro in 2018 auf 7.620 Euro erhöht. Das Kindergeld bleibt bis zum 30. Juni 2019 unverändert. Zum 1. Juli 2019 erfolgt eine Erhöhung der Monatsbeiträge von jeweils 10 Euro für jedes Kind. Zum Ausgleich der sogenannten kalten Progression wird der Einkommensteuertarif angepasst.
Darüber hinaus änderten sich die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung zum 1. Januar 2019. Per Verordnung hat das Bundeskabinett diese Beträge angehoben, oberhalb derer keine Sozialversicherungsbeiträge mehr erhoben werden.
Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
Beitragsbemessungsgrenzen
Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Gültigkeit alte Länder und Berlin-West
2017: 76.200 Euro
2018: 78.000 Euro
2019: 80.400 Euro
neue Länder und Berlin-Ost
2017: 68.400 Euro
2018: 69.600 Euro
2019: 73.8000 Euro
Kranken- und allgemeine Pflegeversicherung:
alte und neue Länder
2017: 52.200 Euro
2018: 53.100 Euro
2019: 54.450 Euro