Folgende Veränderungen stehen in diesem Jahr im Umweltrecht an:
Verpackungsgesetz in Kraft: Zum Jahresbeginn trat das Verpackungsgesetz in Kraft, das die bisherige Verpackungsverordnung ablöst (siehe auch Seite 55). Es sieht erweiterte Pflichten für Unternehmen vor, die verpackte Waren in Verkehr bringen. Für den Vollzug des Gesetzes wurde eine neue „Zentrale Stelle“ eingerichtet, die unter anderem alle bei ihr registrierten Unternehmen ab sofort unter www.verpackungsregister.de veröffentlicht. Damit können und sollten zum Beispiel Händler nachprüfen, ob alle ihre Lieferanten mit den jeweiligen Marken registriert sind. Denn andernfalls greifen Vertriebsverbote, sofern es sich um Waren für „private Endverbraucher“ handelt, wobei dieser Begriff zum Teil auch Unternehmen umfasst. Voraussichtlich wird das Register zunächst noch lückenhaft sein und sich erst im Lauf der nächsten Wochen und Monate weiter füllen.
Neue Gerätekategorien im Elektrogesetz: Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten fallen unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, sofern nicht Ausnahmeregelungen wie zum Beispiel für Großanlagen greifen. Alle betroffenen Unternehmen müssen bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register registriert sein. Die frühere Einteilung der Registrierungen in zehn Gerätekategorien wurde im Herbst 2018 durch sechs neue Gerätekategorien ersetzt, die zum Teil seit 1. Januar greifen. Alle bereits registrierten Unternehmen sollten unbedingt prüfen, ob die automatisierte Überführung der alten in die neuen Kategorien in ihrem Fall richtig und vollständig erfolgt ist.
Höhere Anforderungen zum Strahlenschutz: Zum Jahreswechsel 2018/2019 wurden die bestehenden Strahlenschutzregelungen grundlegend geändert und erweitert. Sowohl das Strahlenschutzgesetz als auch die Strahlenschutzverordnung sind in novellierter Form am 1. Januar in Kraft getreten. Geregelt werden der berufliche und medizinische Strahlenschutz sowie der Schutz der Bevölkerung vor Radon, welches in manchen Regionen naturbedingt in höheren Konzentrationen auftreten kann. Erstmals festgelegt werden rechtliche Anforderungen an den sicheren Betrieb nichtionisierender Strahlungsquellen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden wie beispielsweise der Haarentfernung. Hierzu gehören Laser, hochenergetische Blitzlampen und Ultraschall. Für den Erwerb der notwendigen Fachkunde gibt es Übergangsfristen.
Marktstammdatenregister demnächst online: Ende November ist die Novelle der Marktstammdatenregisterverordnung in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wurde ein „zentrales elektronisches Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten“ eingeführt. Geregelt wird, wer sich registrieren muss und welche Anlagen gemeldet werden müssen. Der Start des Registers hatte sich mehrfach verzögert und wird mit der aktuellen Novelle nun auf den 31. Januar festgelegt.
Ba/Sch/AO
Ansprechpartner
IHK Südlicher Oberrhein: Wilfried Baumann, Tel. 0761 3858-265, wilfried.baumann@freiburg.ihk.de
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg: Marcel Trogisch, Tel. 07721 922-170, trogisch@vs.ihk.de
IHK Hochrhein-Bodensee: Michael Zierer, Tel. 07622 3907-214, michael.zierer@konstanz.ihk.de