Außenwirtschaftlich könnte 2019 turbulent werden. Ein Überblick über die Themen des Jahres.
Zollrecht: Im April wird es in Sachen Unionszollkodex (UZK) noch einmal ernst – für den Zoll sowie für tausende von Unternehmen bundesweit, die vereinfachte Zollanmeldungen abgeben. Bis Ende April muss die Neubewilligung auf der Basis des UZK erteilt sein, andernfalls verlieren bestehende Bewilligungen ab 1. Mai ihre Gültigkeit. Fragen, die im Zusammenhang mit der Neubewilligung offen sind, müssen daher zwingend abgearbeitet werden. Neu stellt sich für einige Unternehmen die Frage nach der Bewilligung eines Verwahrlagers. Seit September können diese beantragt werden. Wichtig ist das Verwahrlager für Unternehmen, die „Zugelassener Empfänger“ sind und unverzollte Ware erhalten. Da für das Verwahrlager – sowie zahlreiche weitere Verfahren – Sicherheiten notwendig sind, muss auch eine eventuell gewünschte Reduzierung der Sicherheit rechtzeitig beantragt werden.
Während bei der Umsetzung des Unionszollkodex also ein wichtiger nächster Schritt getan wird, bleibt es auf Seiten des Präferenzrechts zunächst ruhig. Inhaltlich und formal gibt es bei der Lieferantenerklärung keine Änderungen, offen ist aber noch die Frage, wie das Thema im Hinblick auf den Brexit zu handhaben ist. Da britische Waren, die nach dem Austritt Großbritanniens geliefert werden, nicht mehr als Ursprungswaren in die Kalkulation einbezogen werden dürfen, müssen Lieferantenerklärungen gegebenenfalls zurückgezogen werden, wenn sich der Warenursprung dadurch ändert. Bleibt der Ursprung der gelieferten Ware unverändert, bedarf es keiner flächendeckenden Neuausstellung der Lieferantenerklärungen. Als begünstigtes Land kann Großbritannien nicht genannt werden, da es kein Abkommen gibt und auch noch nicht absehbar ist, ob und wann ein solches verhandelt wird. Nachdem zuletzt 2017 das Abkommen mit Kanada in Kraft trat, gab es 2018 keine neuen Abkommen, die zu berücksichtigen sind. Das Abkommen mit Japan soll am 1. Februar in Kraft treten – das EU-Parlament hatte ihm im Dezember zugestimmt. Die Abkommen mit Singapur und eventuell Vietnam sollen dieses Jahr folgen. Hierbei ist zu beachten, dass bei Lieferungen nach Japan und Singapur als Ursprungsnachweis keine „EUR. 1“-Bescheinigung vorgesehen ist.
Handelspolitik: Weltweit nehmen die handelspolitischen Spannungen nicht ab. Das spüren auch viele kleine Unternehmen, die zum Beispiel von hohen Zusatzzöllen auf Stahlwaren bei der Einfuhr in die Europäische Union betroffen sind. Es ist ratsam, vor der Einfuhr rechtzeitig einen Blick in den Zolltarif zu werfen, ob auf die Ware Zusatzzölle erhoben werden und ob diese durch die Wahl eines anderen Zollverfahrens verhindert werden können.
Die Türkei erhebt ebenfalls Zusatzzölle, sodass bei Warenlieferungen in die Türkei weiterhin zusätzlich zur ATR-Bescheinigung ein Ursprungsnachweis mitzugeben ist.

Exportkontrolle: Die lang angekündigte Reform der EG-Dual-Use-Verordnung ist nach wie vor in der Schwebe. Ob sie bis zur Europawahl am 26. Mai verabschiedet wird, ist fraglich. Wirkliche Neuigkeiten sind weder vom Iran- noch Russland-Embargo zu vermelden. Welche Konsequenzen die US-Sanktionen bei deutschen Firmen haben werden, ist nicht abzuschätzen. Gespannt sein kann man auf die Lösungen der Europäischen Union, um die europäische Exportwirtschaft zu schützen.
Obwohl kein offizielles Embargo gegen Saudi-Arabien besteht, ist damit zu rechnen, dass sowohl für Rüstungs- als auch für Dual-Use-Güter Exportgeschäfte mit der arabischen Halbinsel schwieriger werden.
Schweiz: Versandhändler sind seit Jahresbeginn unter bestimmten Voraussetzungen in der Schweiz steuerpflichtig. Um die Steuervermeidung durch eine Vielzahl von geringwertigen Lieferungen zu verhindern, müssen Versandhändler, die mit abgabenfreien Kleinsendungen einen Umsatz von mehr als 100.000 Schweizer Franken erzielen, sich nun in der Schweiz steuerlich registrieren und dort die Mehrwertsteuer abführen. Unternehmen, die mit eigenem Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen sich ferner ab Januar darauf einstellen, dass eine geräteunabhängige Abgabe für Rundfunk und Fernsehen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingezogen wird. Die Abgabe wird fällig, wenn der weltweite Unternehmensumsatz mehr als 500.000 Franken beträgt.
Frankreich: Es könnte ein spannendes Jahr für all jene Unternehmen werden, die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, denn es wird Lockerungen der Meldevorschriften geben. Bis zum Redaktionsschluss lagen jedoch noch keine Details dazu vor. Das Gesetz vom September über die freie Wahl der beruflichen Zukunft hat Erleichterungen bei Tätigkeiten für eigene Rechnung (Kundenakquise bei Messen, Geschäftsreisen, Arbeitstreffen, Seminare) bekannt gemacht. Seitdem ist für diese Tätigkeiten weder eine Vorabanmeldung noch die Benennung eines Vertreters in Frankreich notwendig. Das Gesetz sieht 2019 weitere Erleichterungen vor, die notwendigen Durchführungsbestimmungen mit Details wurden jedoch noch nicht veröffentlicht. Angekündigt sind unter anderem Erleichterungen bei mehreren kurzzeitigen Dienstleistungen oder bei besonderen punktuellen Ereignissen. Profitieren sollen davon beispielsweise Auszubildende, oder Mitarbeiter, die für Events, kulturelle Tätigkeiten, Sport, Konferenzen oder Ähnliches entsandt werden. Außerdem sollen die lokalen Arbeitsaufsichtsbehörden ermächtigt werden, Erleichterungen für bestimmte Unternehmen bei häufigen Tätigkeiten zu gewähren. Auch eine Überarbeitung des Anmeldeportals ist bis Ende März 2019 vorgesehen, um dieses anwenderfreundlicher zu gestalten.
Brexit: Im November 2018 haben die Regierungschefs der „EU 27“ dem Brexit-Austrittsabkommen samt Übergangsphase zugestimmt (siehe auch Seite 56). Die Abstimmung im britischen Parlament sowie in Europarlament und EU-Ministerrat standen bei Redaktionsschluss noch aus. Fest steht: Am 29. März 2019 tritt das Vereinigte Königreich aus der EU aus, ob geregelt oder ungeregelt. Letzteres wäre ein Desaster und würde zu erheblichen wirtschaftlichen Verwerfungen führen.
Bei einem geregelten, das heißt offiziellen Austritt läuft die Übergangsphase bis Ende Dezember 2020 mit der Option, diese bis Ende 2022 zu verlängern. Während der Übergangsphase ändert sich faktisch zunächst wenig. Das Vereinigte Königreich ist dann zwar nicht mehr Mitglied in der EU, bleibt aber im EU-Binnenmarkt sowie in der Zollunion. Die Übergangsphase dient dazu, die zukünftigen Beziehungen auszuhandeln. Dabei zielt man auf die Schaffung einer Freihandelszone, in der es keine Zölle, Gebühren oder Mengenbeschränkungen für Güter geben soll. Zudem sollen Liberalisierung für Dienstleistungen, freier Zahlungsverkehr, Anerkennung von Qualifikationen sowie der Schutz des geistigen Eigentums im Vordergrund stehen.
Um für die Unternehmen Planungs- und Investitionssicherheit zu gewährleisten, müssen nun dringend die Eckpunkte für die künftigen Handelsbeziehungen festgezurrt werden. Seit Januar 2018 sind die Ausfuhren ins Vereinigte Königreich im Vergleich zum Vorjahr um fast vier Prozent zurückgegangen. Großbritannien ist derzeit Deutschlands fünftwichtigster Handelspartner, 2016 stand das Land noch an dritter Stelle. Mögliche Auswirkungen des Brexits auf ihre Betriebsabläufe müssen alle Unternehmen prüfen und notwendige Maßnahmen vorantreiben. Hilfreich hierfür ist die vom DIHK herausgegebene Onlinecheckliste „Are you ready for Brexit“ (https://www.ihk.de/brexitcheck), die praktische Orientierung bietet. tö/ste
Ansprechpartner
IHK Hochrhein-Bodensee:Uwe Böhm, Tel. 07622 3907-218 uwe.boehm@konstanz.ihk.de
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg:Jörg Hermle, Tel. 07721 922-123 hermle@vs.ihk.de
IHK Südlicher Oberrhein: Susi Tölzel, Tel. 0761 3858-122 susi.toelzel@freiburg.ihk.de