Der Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM, bewirkt eine CO2-Bepreisung für Nicht-EU-Importe aus den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Zement, Wasserstoff und Strom. Der eigentliche Kauf von CO2-Zertifikaten wird zwar erst 2026 Pflicht, betroffene Unternehmen haben aber wohl bereits ab 1. Oktober gewisse Berichtspflichten. Wen es trifft und was zu tun ist.
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist eine Schlüsselkomponente des Green-Deal- und Fit-for-55-Paketes der Europäischen Union (EU). Ziel des Green Deal ist die Schaffung des ersten klimaneutralen Kontinents und die Reduktion der Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent.
Ein zentraler Bestandteil, um das zu erreichen, ist die CO2-Bepreisung durch den Europäischen Emissionshandel (EU-ETS). Unternehmen erhalten oder kaufen und verkaufen darüber „Verschmutzungsrechte“. Den Kauf von Emissionszertifikaten könnte ein Unternehmen derzeit allerdings umgehen, indem es die eigene Produktion – und damit seine Emissionen – ins außereuropäische Ausland verlagert oder von dortigen Herstellern Teile bezieht.
Um diesen sogenannten Carbon Leakage, der die Klimaziele der EU torpedieren würde, zu verhindern, wird nun – als unterstützender Mechanismus zum bereits bestehenden EU-Emissionshandelssystem – der „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM) eingeführt. Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, werden darüber verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.
Infos und Termine
- Onlineinfo „CBAM – Neue Berichtspflichten“, 19. September, 9 bis 10.30 Uhr, kostenfrei, IHK Südlicher Oberrhein. Anmelden unter https://veranstaltungen.freiburg.ihk.de/cbamneueberichtspflichten
- CBAM auf dem Online-„Außenwirtschaftsforum“ der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg, 21. September, 9.30 bis 11 Uhr. Anmelden unter https://veranstaltungen-ihk-sbh.de/aussenwirtschaftsforum-tag4
- Eine laufend ergänzte Liste mit allen IHK- Terminen bundesweit zum Thema unter Veranstaltungen zu CBAM (dihk.de)
- Mehr zur Funktionsweise und dem Zertifikatekauf ab 2026 in einem DIHK Kompakt unter https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/internationales/handelspolitik/cbam/co2-grenzausgleich-der-eu-was-kommt-auf-die-unternehmen-zu–93624
- Ausführliche Einschätzung der DIHK zum CBAM (als PDF) unter https://www.dihk.de/resource/blob/99566/43dde169bc96971eb43915cf9d3a6478/dihk-stellungnahme-cbam-juli-23-data.pdf
Die Gesetzestexte:
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems unter https://eur-lex.europa.eu – 52021PC0564
Entwurf für die Durchführungsvorschriften (PDF in Englisch) unter
- die Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, die bei der Produktion der importierten Ware entstanden sind, aufgeteilt nach Ware und Lieferant beziehungsweise Produktionsstätte,
- einen quartalsweisen „CBAM-Bericht“ mit folgenden Inhalten
- die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawattstunden bei Elektrizität oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland;
- die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität pro Tonne Ware, berechnet nach der in Anhang III der Verordnung beschriebenen Methode;
- die gesamten indirekten Emissionen,
- den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO2-Preise.
- Zement (25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000)
- Elektrizität/Strom (27160000)
- Düngemittel (28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105)
- Eisen und Stahl (7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326)
- Aluminium (7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616)
- Wasserstoff (280410000)
- Waren nach Anhang I, deren Gesamtwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt,
- Waren für den persönlichen Gebrauch sowie
- Waren mit Ursprung in den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten, insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz.
- Festlegen, wer im Betrieb für die Meldepflichten verantwortlich ist.
- Die eigenen Lieferketten prüfen: Werden CBAM-Waren importiert? Aus welchen Ländern stammen sie?
- Informationen bei den eigenen Lieferanten einholen: Wie hoch sind die CO2-Emissionen bei der Produktion? Werden bereits Abgaben darauf im Herstellungsland gezahlt?
- Augen und Ohren offenhalten: Der Verordnungsentwurf lässt noch die eine oder andere Frage offen. In den kommenden Monaten wird es verstärkt Informationsveranstaltungen unter anderem von Seiten der IHKs geben (siehe unten).
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Ansprechpartner
IHK Hochrhein-Bodensee:
Uwe Böhm
Telefon: 07622 3907-218
Mail: uwe.boehm@konstanz.ihk.de
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg:
Ingrid Schatter
Telefon: 07721 922-120
Mail: schatter@vs.ihk.de
IHK Südlicher Oberrhein:
Susi Tölzel
Telefon: 0761 3858-122
Mail: susi.toelzel@freiburg.ihk.de