Die Ware liegt in Bayern, von dort erfolgt der Transport zum Käufer in die Schweiz, und die Rechnung wird aus Freiburg gestellt. Wer hat welche Zollformalitäten zu erledigen, und wer ist in diesem Fall „Ausführer“? Das Außenwirtschaftsrecht zielt bei dieser Definition auf den grenzüberschreitenden Vertrag, und das war lange auch die zollrechtliche Betrachtung. Die Begriffsbestimmung der gesetzlichen Grundlage, des Unionszollkodex und seiner Durchführungsbestimmungen, sieht jedoch eine andere Definition des Ausführers vor, die nun auch die deutsche Zollverwaltung in der Praxis anwendet. Nach Artikel 1 Nr. 19 b)i) des UZK-DA (Delegiertenverordnung zum Unionszollkodex) ist Ausführer „eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat“. Wesentlich ist also nicht mehr das Vertragsverhältnis, sondern die Bestimmungsbefugnis, und diese kann grundsätzlich übertragen werden, um den Beteiligten mehr Flexibilität zu geben. So kann es künftig verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten geben, wer als Ausführer auftritt. Außerdem können der zollrechtliche Ausführer sowie der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer nun verschiedene Beteiligte sein. Bei der Anmeldung ist hierauf gegebenenfalls hinzuweisen. Ebenso relevant ist das Kriterium der Unionsansässigkeit. Schweizer Unternehmen können demnach zukünftig keine Zollanmeldungen mehr abgeben, lediglich bei der Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren kann auf die Anforderung, dass der Ausführer in der EU ansässig sein muss, verzichtet werden. Der Zoll informiert auf seiner Homepage über die neuen Anwendungsmöglichkeiten anhand von praktischen Geschäftsbeispielen.
tz
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