Egal, ob man die Trikots der Fußballjugend finanziert und dafür einen Schriftzug auf dem Ärmel bekommt oder das Weihnachtskonzert der hiesigen Kirchengemeinde unterstützt und der Firmenname fett auf der Eintrittskarte prangt – Sponsoring ist nicht nur gang und gäbe, sondern auch ein Win-win für beide Seiten. Neben dem Image-gewinn kann der Geber seinen Beitrag unterschiedlich stark steuerlich absetzen.
Beim Sponsoring gewähren Unternehmen Geld oder geldwerte Vorteile in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen und sozialen Bereichen, die dem Empfänger – einem Verein oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft – helfen soll, seine oder ihre Aufgaben besser erfüllen zu können. Im Vergleich zur klassischen Spende hat Sponsoring daher in der Regel den Vorteil, dass das Unternehmen den Empfänger nicht nur selbstlos unterstützt, sondern von ihm eine vertragliche Gegenleistung erhält.
Diese erfolgt häufig in Form von betrieblichen Werbemaßnahmen und beruht meist auf einer vertraglichen Vereinbarung, dem Sponsoring-Vertrag. Der Sponsor hat für gewöhnlich das Ziel, Gutes zu tun und nebenbei öffentlichkeitswirksam das Image zu fördern.
Bei der steuerlichen Behandlung der Ausgaben lassen sich drei Varianten unterscheiden. Dabei erfolgt die Einordnung unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Sponsoring-Empfänger (mehr dazu siehe Kasten), es besteht kein Korrespondenzprinzip.
Und so sieht es beim Empfänger aus
Da die Förderung in der Regel in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen und sozialen Bereichen erfolgt, sind Empfänger meist Vereine. Ein gemeinnütziger Verein ist prinzipiell von der Körperschaftsteuer befreit. Mit wirtschaftlichen Betätigungen, zu denen unter anderem das Sponsoring zählt, kann der Verein aber auch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Daher ist bei Zuwendungen Dritter zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen zu unterscheiden:
Steuerfreie Einnahmen aus der „Vermögensverwaltung“ oder im steuerfreien ideellen Bereich liegen vor, wenn der Sponsor keine Gegenleistung vom Empfänger erhält und keine aktive Mitwirkung durch den Sponsor erfolgt, allenfalls ein redaktioneller Hinweis etwa unter Verwendung des Namens oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung.
Steuerpflichtige Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb liegen vor, wenn der Sponsor aktiv bei den Werbemaßnahmen mitwirken kann, etwa durch Anzeigen in der Vereinszeitschrift, auf Trikots, auf Veranstaltungsplakaten, auf denen das Firmenlogo hervorgehoben und deutlich sichtbar ist.
Sind nur einzelne Maßnahmen eines Sponsoringpaketes steuerpflichtig, ist es sinnvoll, eine Aufteilung vorzunehmen oder getrennte Verträge zu schließen, damit steuerpflichtige Elemente nicht die steuerfreien Maßnahmen des Gesamtpakets „infizieren“.
Betriebsausgaben
Wenn der Empfänger auf das Unternehmen als Sponsor werbewirksam hinweist, gelten die Aufwendungen als Betriebsausgaben und sind steuerlich abziehbar. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist.
Ein Beispiel: Ein Autohaus beklebt Pkw mit Werbeaufdrucken und überlässt sie Sportvereinen ohne besonderes Entgelt als Werbemobile. Besteht die Pflicht des Vereins, das Fahrzeug werbewirksam zu nutzen und aktiv an der Werbemaßnahme mitzuwirken, handelt es sich um Sponsoring und der Fahrzeugpreis ist grundsätzlich abziehbar. Um als Betriebsausgaben zu gelten, kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.
Spenden
Von Spenden ist auszugehen, wenn die Zuwendungen des Sponsors zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, wenn sie kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und wenn sie nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers stehen. Sofern die Zuwendungen die bestehenden Spendenhöchstbeträge nicht überschreiten, führt die Qualifikation als Betriebsausgabe oder Spende zu derselben steuermindernden Wirkung.
Privatvergnügen
Wenn private Motive im Vordergrund stehen oder wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil besteht, liegen nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung oder nichtabzugsfähige Betriebsausgaben vor. Achtung: Sponsoringaufwendungen sind auch dann steuerlich nicht abzugsfähig, wenn die Öffentlichkeit nicht auf das Produkt oder das Unternehmen, sondern auf die Person des Sponsors aufmerksam gemacht wird. Bei Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendungen begünstigt wird.
Vorher besser alles abklopfen
In welche Kategorie die finanzielle Unterstützung jeweils fällt, ist sowohl beim Sponsor als auch beim Empfänger nicht immer eindeutig. Es ist daher aus steuerlicher Sicht zu empfehlen, die Ausgestaltungen beim Sponsoring vorab mit dem Finanzamt abzuklären, gegebenenfalls eine verbindliche Auskunft einzuholen und die konkreten Rechte und Pflichten in einem Vertrag schriftlich festzuhalten, um ertragsteuerliche Vorteile ausnutzen zu können. Zusätzlich sollte man immer auch umsatzsteuerliche Aspekte mitdenken und abklären lassen.
Text: Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
Bild: Adobe Stock/Esther Hildebrandt