Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik gibt es seit 1959 ein Abkommen, um die Doppelbesteuerung der Grenzgänger zu vermeiden. Danach sind Grenzgänger grundsätzlich verpflichtet, jeden Tag von der Arbeit an ihren Wohnort zurückzukehren oder nicht länger als 45 Tage im Homeoffice zu arbeiten. Nun werden zahlreiche Arbeitnehmer während der Covid-19-Pandemie jedoch dazu ermutigt, von zu Hause aus zu arbeiten, wodurch ihnen steuerliche Nachteile drohen könnten.
Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens haben Deutschland und Frankreich sich auf eine Sonderregelung verständigt. Sie sieht vor, dass die Besteuerung des Einkommens von Grenzgängern, die von Frankreich nach Deutschland pendeln, unabhängig von der Anzahl der Homeofficetage in Frankreich erfolgt, wenn diese ihre Tätigkeit wegen der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung von daheim ausüben. Diese Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und wurde nun mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16. März bereits zum dritten Mal verlängert. Damit hat die Regelung zumindest bis zum 30. Juni 2021 Bestand.
Auch mit anderen Nachbarstaaten wie der Schweiz oder Österreich hat Deutschland vergleichbare Regelungen für Grenzgänger in den Doppelbesteuerungsabkommen getroffen. Durch Konsultationsabkommen wurden diese verschiedentlich an die Pandemiesituation angepasst und verlängert.
Text: tö
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Eine Übersicht über alle Steuermaßnahmen rund um die Coronapandemie bietet das Bundesfinanzministerium:
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