Wenn Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssen, haben sie bei der Sozialauswahl unter anderem auch das Lebensalter der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt dabei, dass ältere Arbeitnehmer – wegen der nach wie vor schlechteren Jobchancen auf dem Arbeitsmarkt – schutzwürdiger einzustufen sind als jüngere. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst in einem Fall präzisiert und klargestellt, dass diese altersbedingte Schutzwürdigkeit im Laufe des Lebens auch irgendwann wieder abnimmt (BAG 6 AZR 31/22).
In dem verhandelten Fall klagte eine Mitarbeiterin, die zwei Jahre vor der Altersrente stand, gegen ihre Kündigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Das BAG stellte fest, dass bei der Gewichtung des Lebensalters die Relevanz abnimmt, wenn der Arbeitnehmer bereits eine (vorgezogene) Altersrente abschlagsfrei bezieht oder wenn der Mitarbeiter rentennah ist. Das ist er, so die Richter, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach dem Kündigungsdatum eine abschlagsfreie Rente wegen Alters oder die Regelaltersrente beziehen kann.
Diese positiven Aussichten hätten jüngere Mitarbeiter nicht, argumentierte das BAG, deshalb käme in solchen Fällen keine verstärkte Schutzwürdigkeit wegen des Alters mehr zum Tragen. Ausdrücklich ausgenommen davon sind aber schwerbehinderte Menschen, die kurz vor einer Altersrente stehen.
Text: uh
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