Das Jahr 2020 stand für viele Unternehmen im Schatten der Coronapandemie. Deren Auswirkungen werden sich im Bereich Rechnungslegung und Steuern 2021 fortsetzen.
Bei der Erstellung beziehungsweise Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 und des (Konzern-)Lageberichts 2020 sind mögliche Auswirkungen der Pandemie abzubilden und daher in diesem Zusammenhang beispielsweise folgende Bilanzierungssachverhalte zu analysieren: Bei der Bewertung von Vorräten zum 31. Dezember 2020 ist zu berücksichtigen, dass die Leerkosten, die aufgrund vorübergehender Stilllegung oder Auslastungsbeschränkung durch die Coronakrise veranlasst sind, keine Herstellungskosten, sondern Aufwand der laufenden Periode darstellen. Die Werthaltigkeit von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist zu hinterfragen, denn nach dem strengen Niederstwertprinzip sind gegebenenfalls außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Ferner ist die Werthaltigkeit von Finanzanlagen kritisch zu untersuchen, um im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung die entsprechende Abschreibungspflicht zu erfüllen. Bei schwebenden Absatz- oder Beschaffungsgeschäften kann aufgrund der Pandemie die Bildung von Drohverlustrückstellungen erforderlich sein. Auch können coronabedingte Restrukturierungsmaßnahmen – zum Beispiel Verkauf/Aufgabe von Betriebsteilen, Stilllegung von Standorten, Verlegung von Geschäftsaktivitäten, Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder Kündigung von Verträgen – die Bildung von Drohverlustrückstellungen notwendig machen.
Sollte die Fortführungsprämisse beispielsweise infolge der Pandemie aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände nicht mehr gegeben sein, sind sämtliche Vermögenswerte und Schulden in allen noch nicht festgestellten Abschlüssen nach Liquidationsgesichtspunkten mit Zerschlagungswerten zu bilanzieren (Rückwirkung des Wegfalls der Fortführungsprämisse). Soweit zulässigerweise kein Lagebericht aufgestellt wird, die Fortführung aber gefährdet ist, hat die Geschäftsführung im Anhang die Annahme der Unternehmensfortführung aufgrund bestehender wesentlicher Unsicherheit zu erläutern.
Im Lagebericht ist über bestandsgefährdende Risiken mit verifizierbaren Angaben zu berichten. Im Anhang sind in diesem Fall ebenfalls Angaben zur Fortführung erforderlich, und – um Doppelungen zu vermeiden – kann man gegebenenfalls auf die Angaben im Lagebericht verweisen. Bei einer Abschlussprüfung werden diese für den Jahresabschluss und den Lagebericht wesentlichen Angaben vom Abschlussprüfer kontrolliert. Sollten diese nicht prüfbar sein, müsste mit der Einschränkung des Bestätigungsvermerks gerechnet werden. Das gilt auch für alle anderen Aussagen im Lagebericht. Bei erhöhten bedeutsamen Risiken aufgrund der Coronakrise sind diese immer im Lagebericht zu beschreiben – auch wenn es sich nicht um bestandsgefährdende Risiken handelt.
Bei der Einkommensteuer werden der steuerfreie Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag beziehungsweise das Kindergeld für das Jahr 2021 angepasst. Der Grundfreibetrag wird von 9.408 Euro (2020) auf 9.696 Euro erhöht. Der Kinderfreibetrag beträgt 2021 8.388 Euro (2020: 7.812 Euro). Das Kindergeld ist zum 1. Januar um 15 Euro je Kind gestiegen. Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs angepasst. Steuerliche Erleichterungen werden für Alleinerziehende durch die Erhöhung des Entlastungsbetrags von 1.908 auf 4.008 Euro neben dem Veranlagungsjahr 2020 auch für das Jahr 2021 gewährt. Für Menschen mit Behinderung soll in bestimmten Fällen künftig ein behindertenbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag mit Abgeltungswirkung von 900 Euro beziehungsweise 4.500 Euro gewährt werden. Zudem ist geplant, die Behinderten-Pauschbeträge zu verdoppeln sowie die Pflege-Pauschbeträge anzuheben.
Die Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, die bislang bis 31. Dezember 2020 befristet war, wurde um ein Jahr verlängert. Diesbezüglich gibt es dem Vernehmen nach Überlegungen vom Bundesrat, inwieweit die Wirkung des Progressionsvorbehalts in Bezug auf Kurzarbeitergeld überdacht und ein steuerschädlicher Effekt im Zuge der Pandemie vermieden werden kann.
Leistungen des Arbeitgebers sollen nach Ansicht der Rechtsprechung nur dann zur Steuerbegünstigung führen, wenn es sich um „echte“ Zusatzleistungen handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Damit werden insbesondere Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen. Zur Klarstellung, wann solche Leistungen als zusätzlich erbracht gelten, werden die Voraussetzungen nunmehr im Einkommensteuergesetz verankert.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wird die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ab dem 21. Kilometer von 0,30 auf 0,35 Euro angehoben. Die Pauschale bleibt auf 4.500 Euro begrenzt.
Für Arbeitnehmer im Homeoffice soll unabhängig von Nachweisen eines separaten Arbeitszimmers eine Pauschale in Höhe von 600 Euro zunächst für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 gewährt werden. Das entspricht 5 Euro täglich für bis zu 120 Tage Heimarbeit. Die Homeofficepauschale wird in die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro eingerechnet, also nicht zusätzlich zu dieser gewährt.
Bei der Vermietung oder Verpachtung sind Werbungskosten vollständig abziehbar, wenn die Einnahmen mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete betragen. Ein voller Werbungskostenabzug soll ab dem Veranlagungsjahr 2021 auch möglich sein, wenn die Einnahmen lediglich zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete liegen und zudem die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine positive Totalüberschussprognose bestätigt werden kann. Führt die Prognose zu einem negativen Ergebnis oder liegen die Einnahmen unter 50 Prozent der Marktmiete, können Aufwendungen nur für den entgeltlichen Teil geltend gemacht werden.
Ab Januar 2021 werden viele Steuerpflichtige durch die Erhöhung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag entlastet. So wird bei einer festzusetzenden Einkommensteuer unter 16.956 Euro bei Einzelveranlagung (bisher 972 Euro) beziehungsweise unter 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung (bisher 1.944 Euro) kein Solidaritätszuschlag erhoben. Dadurch fällt beispielsweise bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen mit einem Bruttojahreseinkommen bis etwa 73.000 Euro kein Solidaritätszuschlag an. Wird die Freigrenze überschritten, gewährleistet eine sogenannte Milderungszone, dass der Solidaritätszuschlag zumindest teilweise wegfällt. Auf sehr hohe Einkommen ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.820 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 193.641 Euro bei Zusammenveranlagung liegt.
Der Investitionsabzugsbetrag soll flexibler gestaltet werden. Konnte dieser bisher nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder zu mindestens 90 Prozent im Betrieb genutzt wurden, ist künftig auch eine längerfristige Vermietung von mehr als drei Monaten unschädlich. Der Investitionsabzugsbetrag wird zudem von 40 auf 50 Prozent angehoben. Ferner gilt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 150.000 Euro. Die Regelung soll für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anwendbar sein.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 2020 oder 2021 angeschafft oder hergestellt wurden beziehungsweise werden, kann in der Steuerbilanz für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 die degressive statt der linearen Absetzung für Abnutzung (Afa) verwendet werden. Die degressive Afa darf mit dem Faktor 2,5 der derzeit geltenden linearen Afa, maximal jedoch mit 25 Prozent pro Jahr angesetzt werden.
Für die Ermittlung der Gewerbesteuer wird ab dem Erhebungszeitraum 2020 der Freibetrag für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Entgelte für Schulden, Renten, dauernde Lasten, Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten ohne zeitliche Befristung von 100.000 auf 200.000 Euro erhöht. Auch wird die Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieb von dem bisher 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags unbefristet ab dem Veranlagungsjahr 2020 auf das Vierfache des Messbetrags erhöht und damit die in den zurückliegenden Jahren vielfach gestiegene Gewerbesteuerbelastung ausgeglichen.
Die Höchstbetragsgrenzen werden für den steuerlichen Verlustrücktrag der Veranlagungsjahre 2020 und 2021 von einer Million auf fünf Millionen Euro bei Einzelveranlagung und von fünf Millionen auf zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der erhöhte Wert von fünf Millionen Euro gilt auch für die Körperschaftsteuer.
Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für alle vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführten Umsätze wurde lediglich temporär beschlossen. Seit 1. Januar 2021 gilt wieder der Steuersatz von 19 beziehungsweise 7 Prozent. Unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten oder nach vereinbarten Entgelten besteuert, kommt es für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Daher sollten Unternehmen ihre offenen Aufträge dahingehend überprüfen, welche Lieferungen oder Leistungen vor dem Jahreswechsel beendet worden sind. Ferner sind Systeme, Prozesse und Dauerrechnungen gegebenenfalls anzupassen, Eingangsrechnungen auf die richtigen Steuersätze hin zu prüfen sowie bei der Erstellung der Ausgangsrechnungen auf die zutreffenden Steuersätze zu achten. Seit 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, der – aufgrund der allgemeinen Umsatzsteuersatzsenkung im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 – 5 Prozent und seit dem 1. Januar 2021 nun 7 Prozent beträgt. Die Begünstigung bleibt wie vereinbart bestehen. Ausdrücklich ausgenommen ist die Abgabe von Getränken. Hier kommt weiterhin der Regelsteuersatz zur Anwendung.
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden seit Anfang 2020 gefördert. Die Förderung wird im Umfang von 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen gewährt. Die Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstehen, wird von zwei auf vier Millionen Euro pro Jahr erhöht, sodass die maximale Forschungszulage in diesem Zeitraum eine Million Euro pro Jahr beträgt.
Die Bundesregierung erweitert die staatlichen Unterstützungsprogramme für Unternehmen, die von der Coronapandemie betroffen sind. Für die Corona-Überbrückungshilfe Phase 2, die die Erstattung betrieblicher Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 vorsieht, können noch bis 31. Januar 2021 Anträge gestellt werden. Die Frist wird möglicherweise verlängert. Zudem ist die Corona-Überbrückungshilfe Phase 3 für die Erstattung von betrieblichen Fixkosten für Januar bis Juni 2021 geplant. Daneben wird ein Zuschuss für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen gewährt. Ein Corona-Schnellkredit kann bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis 30. Juni 2021 beantragt werden. Förderprogramme des Landes schließen teilweise Lücken bei der Unterstützung und sollen bis ins Jahr 2021 verlängert werden.
Hinsichtlich der bestehenden Verrechnungspreisdokumentationspflichten soll die Umsatzschwelle, ab der die Erstellung eines Master Files (sogenannte Stammdokumentation) notwendig ist, ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von 100 Millionen auf 50 Millionen Euro herabgesetzt werden. Die Stammdokumentation soll dann zudem jährlich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln sein.
Bei der Sozialversicherung haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar geändert (siehe Tabelle). Per Verordnung hat das Bundeskabinett diese Beträge angehoben. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beläuft sich 2021 auf 14,6 Prozent (wie im Vorjahr) des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben in der Regel individuelle Zusatzbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,05 Prozent, für Kinderlose über 23 Jahre 3,3 Prozent (wie 2020), der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 Prozent (wie im Vorjahr) und zur Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent (wie im Vorjahr).
Text: Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
Bild: Dmitrii_Guzhanin – iStock