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Ausgabe 06/2022
Regio Report IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Eintragung im Transparenzregister

Handlungsbedarf für (fast) alle Unternehmen

Zum 30. Juni dieses Jahres läuft für viele Unternehmen die ­Eintragungsfrist in das Transparenzregister ab. Zur Erinnerung: Durch Gesetzesänderung wurde das Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt. Fast alle Unternehmensformen sind nun transparenz- und damit eintragungspflichtig im Transparenzregister. Hierzu gehören grundsätzlich alle juristischen Personen des Privatrechts – beispielsweise AG, GmbH und UG (haftungsbeschränkt) – und eingetragene Personengesellschaften wie die KG.

Nicht betroffen sind nach derzeitiger Rechtslage Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) und Einzelunternehmen. Für Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, laufen die Übergangsfristen nun aus. Es besteht damit für alle transparenzpflichtigen Gesellschaften Handlungsbedarf. Alle transparenzpflichtigen Gesellschaften sind verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Die transparenzpflichtigen Gesellschaften und Einheiten ergeben sich aus § 20 und § 21 GwG.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
„Wirtschaftlich Berechtigter“ ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist dies die natürliche Person, die mittelbar (beispielsweise über zwischengeschaltete juristische Personen) oder unmittelbar mit 25 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrolliert.

Unabhängig von der Höhe der Anteile kann auch die Person wirtschaftlich berechtigt sein, die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (beispielsweise durch Beherrschungsvertrag oder aufgrund einer Satzungsbestimmung). Kann nach umfassender Prüfung kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt bei juristischen Personen des privaten Rechts und eingetragenen Personengesellschaften als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.

Die Umwandlung in ein Vollregister bedeutet, dass die bisherige Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a.F. nicht mehr gilt. Alle Unternehmen müssen daher künftig die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aktiv eintragen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (beispielsweise Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.

Fristen enden
Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen:

  • unter anderem Aktiengesellschaften mussten sich bis zum 31. März 2022 eintragen.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022.
  • in allen anderen Fällen (eingetragene Personengesellschaften,­ ­insbesondere oHG und KG): bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Eintragung unter transparenzregister.de
die Website des elektronischen Transparenzregisters ( www.transparenzregister.de) gibt ausführliche Informationen. Ferner hat das Bundesverwaltungsamt einen FAQ-Katalog veröffentlicht ( www.bva.bund.de). Die Eintragung als solche ist kostenfrei – die Registereintragung löst jedoch eine jährliche Gebühr aus. Für weitere Fragen zum Transparenzregister, zur Registrierung oder dem Eintragungsprozess kann die registerführende Stelle unter 0800 1234 337 kontaktiert werden.

Hinweis: Die Eintragungspflicht für (fast) alle Unternehmen führt leider auch zu Trittbrettfahrern, die mit recht bedrohlich klingenden und Druck erzeugenden Schreiben oder E-Mails den Eindruck erzeugen, man müsste über sie die Eintragung vornehmen. Im Betreff solcher E-Mails steht beispielsweise „Fristsache: Meldepflicht Transparenzregister seit 1. August 2021“. Diese Unternehmen bieten ihre Dienstleistung kostenpflichtig an. Die Wirkung ist vergleichbar mit Formularfallen, da es keinerlei Pflicht gibt, einen externen Dienstleister mit der Eintragung zu beauftragen.

Text: SVi
Bild: ©Studio_East – stock.adobe.com

Stefan Villing | Fachbereich Recht und Steuern
Telefon: 07721 922-240
Mail: villing@vs.ihk.de

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