Kleine und mittelständische Betriebe haben meist einen anderen Informationsbedarf als große Unternehmen. Kleine Tipps können deshalb schon einen großen Nutzen bringen. Auf dieser Doppelseite möchten wir Ihnen wertvolle Hinweise geben – und sind Ihnen dankbar für Ihre Fragen, die wir Ihnen gerne beantworten (ratgeber@vs.ihk.de).
Viele kleine Unternehmen bringen als Hersteller, Vertreiber oder Importeur verpackte Produkte in Deutschland auf den Markt. Jedoch gelten insbesondere für die Verpackungen dieser Produkte, die bei privaten Endverbrauchern oder sogenannten vergleichbaren Anfallstellen anfallen, strenge Regeln. Geregelt wird dies aktuell in der Verpackungsverordnung, die am 1. Januar 2019 durch das Verpackungsgesetzes (VerpackG) abgelöst wurde.
Ziel ist es unter anderem, die Vielzahl von Verpackungen über ein flächendeckendes System zu erfassen und einer Verwertung zuzuführen. Das setzt aber voraus, dass betroffene Unternehmen ihren Pflichten und Anforderungen aus dem Verpackungsgesetz nachkommen. Wer dies als Hersteller, Importeuer oder Vertreiber nicht tut, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bis hin zu empfindlichen Bußgeldern.
Nachgefragt
bei Marcel Trogisch, Umweltreferent der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Herr Trogisch, viele Unternehmen in der Region stellen Produkte her und verpacken diese. Müssen diese jetzt alle ihre Verpackungen bei einem dualen System anmelden?
Ganz neu sind die Regelungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) nicht. Seit vielen Jahren haben wir in Deutschland die Verpackungsverordnung. Die Beteiligungspflicht an einem dualen Entsorgungssystem gilt wie bisher „nur“ für sogenannte Verkaufsverpackungen und bei diesen „nur“ für diejenigen mit der Zielgruppe „private Endverbraucher“.
Sowohl die Verkaufsverpackungen wie auch die privaten Endverbraucher werden im neuen VerpackG wie bisher definiert. Zu beachten ist: Diese Begriffsdefinition „Privater Endverbraucher“ umfasst auch „vergleichbare Anfallstellen“. Das sind etwa Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele Stellen mehr und unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen.
Außerdem gelten kleinere Handwerksbetriebe als vergleichbare Anfallstellen zu den privaten Endverbrauchern. Ein entscheidender Unterschied zur bisherigen Rechtslage liegt darin, dass es erstmals einen Katalog gibt, in dem je nach Branche typische Verpackungsarten und -größen aufgelistet sind und jeweils festgelegt wird, ob sie systembeteiligungspflichtig sind oder nicht. Neben den Herstellern sollten insbesondere auch Importeure einen aufmerksamen Blick in das neue VerpackG werfen und eine mögliche Beteiligungspflicht ihrer Verpackungen prüfen.
Neu ist auch die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“. Wozu dient diese?
Kurz gesagt übernimmt die neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben, die bisher zum Teil von den Abfallbehörden wahrgenommen und zum Teil auch neu festgelegt wurden. Zu den neuen Aufgaben gehört auch die Einrichtung eines bundesweiten und seit Jahresbeginn öffentlich einsehbaren Registers aller, bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen. Das soll mehr Transparenz schaffen und verhindern, dass sich Unternehmen durch Trittbrettfahren ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen. Wichtig: Unternehmen mit systembeteilungspflichtigen Verpackungen müssen sich also neben der Meldung bei einem dualen System auch hier registrieren.
Treffen die Regelungen des VerpackG auch kleine Unternehmen oder den Online- und Versandhandel?
Leider gibt es keine Bagatellgrenzen. Das bedeutet gerade für viele kleine Unternehmen, dass bereits ab dem Inverkehrbringen der ersten mit Waren befüllten Verkaufsverpackung mit dem Ziel „private Endverbraucher“ eine Pflicht zur Beteiligung bei einem dualen System und zur Registrierung im zentralen Register besteht.
Ganz besonders sollte sich hier der Online- und Versandhandel mit diesem Thema auseinandersetzen. Häufig werden hier Produkte verschickt, deren Verpackungen selbst durch den eigentlichen Hersteller des Produktes lizensiert werden müssen. Allerdings ist das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials, welches durch den Versandhändler an den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, ebenfalls systembeteiligungspflichtig. Interview: Rebecca Wetzel
Veranstaltung
Um betroffene Unternehmen bei der Umsetzung der Anforderungen im Rahmen des neuen Verpackungsgesetzes zu unterstützen, bietet die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg eine weitere kostenfreie Informationsveranstaltung an.
Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG)
Mittwoch, 6. Februar 2019,
14 -17 Uhr, IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg, Romäusring 4
78050 Villingen-Schwenningen
Ansprechpartner:
Marcel Trogisch | IHK-Umweltreferent,
Telefon: 07721 922-170
trogisch@vs.ihk.de