Wer in der Schweiz eine Dienstleistung erbringen möchte, sollte einige Vorschriften beachten, damit es zu keinen unliebsamen Überraschungen an der Grenze oder bei einer Kontrolle auf der Baustelle kommt. Uwe Böhm, Geschäftsführer für den Bereich International bei der IHK Hochrhein-Bodensee, erläutert im Interview, welche Vorschriften relevant für Dienstleistungserbringende in der Schweiz sind und worauf besonders geachtet werden muss.
Herr Böhm, Sie organisieren die jährliche Veranstaltung „Erfolgreiche Auftragsabwicklung in der Schweiz“, die nun wieder stattfand. Worum geht es bei diesem Format?
Uwe Böhm: Die Schweiz ist für uns in der Grenzregion nach wie vor einer der wichtigsten Absatzmärkte und Auftraggeber. Unternehmen, die Waren in Verbindung mit einer Dienstleistung liefern, müssen bestimmte Regeln beachten, die relativ komplex sind, da es sich um EU-Ausland handelt. Diese haben wir in der Veranstaltung näher betrachtet. Es war uns wichtig, Spezialisten der Schweizer Seite einzuladen, wie den Schweizer Zoll, Vertreter von entsprechenden Kantonen für Wirtschaft und Arbeit und andere Organisationen. So konnten die Teilnehmer einen direkten Eindruck, praktische Tipps und qualifizierte Antworten auf ihre Fragen erhalten.
Was müssen Unternehmen bei einer Dienstleistungserbringung im Nicht-EU-Land Schweiz beachten?
Es sind drei Hürden, die jeder zu nehmen hat: Zuerst müssen die Waren in die Schweiz eingeführt werden. Hier spielen die Zollbestimmungen eine wichtige Rolle. Diese beherrschen die Unternehmen mittlerweile sehr gut. Sobald zusätzlich eine Dienstleistung erbracht wird, wie das Reparieren einer Maschine oder die Montage einer Küche, sind die Meldevorschrift und die Einhaltung der Mindestlöhne zu beachten. Jeder muss spätestens acht Tage vorher angeben, wann und wo er in der Schweiz tätig sein wird. Das gilt auch für Selbstständige. Zudem müssen sie sich informieren, welche Mindestlohnvorschriften für ihre Branche für die Mitarbeiter gelten.
Die dritte Regelung, die gerne vergessen wird, seit 2018 aber gilt: Wenn Sie eine Dienstleistung in der Schweiz erbringen und der weltweite Jahresumsatz Ihres Unternehmens mehr als 100.000 Schweizer Franken beträgt, müssen Sie die Mehrwertsteuerpflicht beachten. Das heißt, Sie müssen sich in der Schweiz mehrwertsteuerrechtlich registrieren und benötigen einen Treuhandvertreter mit Schweizer Adresse, der für Sie aktiv ist.
Welche Konsequenzen zieht es nach sich, wenn ein Unternehmen gegen die Vorschriften verstößt?
Die Einhaltung der Vorschriften wird stark kontrolliert. Nicht nur vor Ort, auch zwei bis drei Monate nach der Dienstleistungserbringung werden die nötigen Nachweise oft noch angefordert. Die Strafen sind sehr hoch und können schnell über 1.000 Franken betragen. In schweren Fällen kann es sogar zu einer Tätigkeitssperre in der Schweiz zwischen einem Jahr und fünf Jahren kommen. Es ist also sehr wichtig, sich als Unternehmer vorab über die geltenden Vorschriften zu informieren.
Interview: jb
Bild: Referenten der Veranstaltung „Erfolgreiche Auftragsabwicklung in der Schweiz“ (von links): David Stadler (Vertreter des Schweizer Zolls – BAZG, Schaffhausen), Sandra Nenning (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern), Marion Hohmann-Viol (Handelskammer D-CH, Zürich) und Uwe Böhm (IHK).
Informationen und Vorträge zur Veranstaltung „Erfolgreiche Auftragsabwicklung in der Schweiz – Bau/Montage und Dienstleistung“ unter www.ihk.de/konstanz – 4390854