Stirbt eine Person, so geht ihr gesamtes Vermögen mit dem Tod auf den Erben über. Das gilt auch bei GmbH-Anteilen. Als Gesellschafter handeln kann der Erbe hingegen erst, wenn er in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist. Für deren Einreichung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zuständig, der wiederum zu prüfen hat, ob die Person tatsächlich Erbe des verstorbenen Gesellschafters geworden ist.
War der Verstorbene nicht nur der einzige Gesellschafter, sondern auch der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft, wird es schwierig: Denn dann gibt es niemanden, der die neue Gesellschafterliste einreichen könnte. Eigentlich müsste der Erbe sofort einen neuen Geschäftsführer bestellen; das kann er aber nicht, weil er bis zu seiner Eintragung in die Gesellschafterliste keine Beschlüsse fassen kann. Die Katze beißt sich also in den Schwanz.
Um zu verhindern, dass die Gesellschaft führungslos und handlungsunfähig wird, muss ein Notgeschäftsführer durch das Registergericht bestellt werden; er kann eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen, die den Erben als neuen Gesellschafter ausweist. Dieses Prozedere ist umständlich und zeitraubend, sodass für die Gesellschaft erhebliche Nachteile drohen, wenn – wie häufig – schnelle und wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen.
Zu Lebzeiten Regelungen treffen
Diese Probleme lassen sich durch eine transmortale Vollmacht vermeiden. Sie gilt nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch über den Tod hinaus, und zwar bis zum Widerruf durch die Erben. Mit einer solchen Vollmacht kann der Bevollmächtigte im Todesfall einen neuen Geschäftsführer bestellen, der nach außen für die GmbH handeln und auch die neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen kann. Dadurch bleibt die Gesellschaft auch in der kritischen Phase zwischen dem Erbfall und der Eintragung des Erben in die Gesellschafterliste handlungsfähig. Jeder Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH ist gut beraten, einer Person seines Vertrauens eine transmortale Vollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte zu erteilen.
Text: Barbara Mayer und Stephan Strubinger, Advant Beiten
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