Einen fetten Firmenaufkleber auf die Tür oder auf den Kofferraum und fertig ist das Lohnsteuersparmodell, mit dem man sich in der Belegschaft Freunde macht?
Ja, das funktioniert in gewissem Umfang und wenn man die Verträge richtig gestaltet.
Damit Arbeitnehmer möglichst viel „Netto“ vom Bruttolohn herausbekommen beziehungsweise einbehaltene Sozialabgaben und Steuern möglichst gering ausfallen, versuchen Arbeitgeber häufig, in das Entlohnungsmodell zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere steuer- und sozialversicherungsfreie Lohnbestandteile einzubauen. Hierzu zählen etwa Zuschüsse zu Kindergarten, Leistungen zur Gesundheitsförderung, Job-Tickets oder Vorteile aus der Überlassung von betrieblichen Handys und PCs zur privaten Nutzung.
Eine weitere Strategie besteht darin, zwischen den Arbeitsparteien Sonderrechtsbeziehungen aufzubauen, zum Beispiel über einen „Mietvertrag Werbefläche“. Das Mietentgelt an den Arbeitnehmer könnte dann im Rahmen gewisser Freibeträge von der Lohnsteuer befreit sein. Allerdings ist hier sehr genau auf die Ausgestaltung der Verträge zu achten, damit die angestrebte Lohnsteuerfreiheit auch wirklich klappt, wie erst unlängst ein Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zeigte (Az. VI R 20/20).
Grundsätzlich gut gedacht, aber schlecht gemacht
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern 255 Euro pro Jahr bezahlt, dafür, dass sie am privaten Pkw einen Kennzeichenhalter mit dem Werbeschriftzug des Unternehmens anbringen. Hierzu hatte der Betrieb mit seinen Arbeitnehmern jeweils einen „Mietvertrag Werbefläche“ abgeschlossen. Das Unternehmen behandelte das „Werbeentgelt“ als sonstige Einkünfte steuerfrei nach § 22 Nr. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und behielt deshalb keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt ging jedoch von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Hiergegen wehrte sich der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht Münster und danach beim Bundesfinanzhof (BFH) – und bekam nicht Recht.
Der BFH hat mit Urteil vom 21. Juni 2022 entschieden, dass in dem vorliegenden Fall nicht der erzielbare Werbeeffekt – wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich – ausschlaggebend für die Bemessung des Entgelts sei, sondern offensichtlich die Freigrenze in Höhe von 256 Euro gemäß § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG. Außerdem waren die Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlossen worden und die Laufzeit der Verträge an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft.
Die Zahlung des Entgelts für die Werbung beruhe, so der BFH, daher nicht auf einem Sonderrechtsverhältnis „Mietvertrag Werbefläche“, weil diesem kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukomme. Vielmehr sei die Zahlung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und gehöre als weitere Arbeitslohnzahlung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, so der BFH. Unterm Strich hat hier die Lohnsteueroptimierung nicht wie geplant funktioniert.
Ein eigenständiger Vertrag ist Bedingung
Schließen Arbeitsparteien demnach neben dem Arbeitsvertrag weitere Verträge ab, ist zwingend auf einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt zu achten, damit diese steuerlich anerkannt werden und es sich insoweit nicht um eine weitere Arbeitslohnzahlung handelt.
Zudem müsste – folgt man dem Urteil – die vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung für die Pkw-Werbung den Werbeeffekt korrekt und angemessen abbilden und die aktuellen Marktpreise spiegeln, damit der oben beschriebene Fall möglicherweise lohnsteuerlich anders beurteilt würde. Zudem sollte eine solche Werbung auch für unternehmensfremde Personen angeboten werden und sich nicht auf den Kreis der Mitarbeiter beschränken. Ist der Arbeitnehmer mit dem privaten Fahrrad anstelle des privaten Pkw unterwegs und besteht die Möglichkeit, Werbeschilder anzubringen, sind die vorgenannten Grundsätze gleichermaßen anzuwenden.
Hier der Hinweis: Stellen Arbeitgeber Dienstfahrräder – auch mit Logo und Werbung versehen – an die Mitarbeiter kostenlos und auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dieser geldwerte Vorteil – anders als bei der privaten Nutzung des Firmen-Pkw (Stichwort: Ein-Prozent-Reglung) – nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (§ 3 Nr. 37 EStG).
Werbung laufen spart Lohnsteuer
Falls der Arbeitnehmer ohne fahrbaren Untersatz unterwegs ist, kommt das steuerfreundliche Tragen von Kleidung mit Werbelogo in Frage: Sofern bürgerliche Normalkleidung mit dem Firmenlogo oder dem Werbeschriftzug vom Unternehmen unentgeltlich an den Arbeitnehmer überlassen wird, um damit Werbezwecke zu erfüllen oder ein homogenes Erscheinungsbild aller Mitarbeiter sicherzustellen, liegt hierin ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und der Vorteil ist nicht zu versteuern.
Werbung für den Arbeitgeber ist folglich immer möglich. Damit diese nicht zur Lohnsteuerfalle wird, sollten auch die vorgenannten Grundsätze beachtet werden.
Text: Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
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