Was während der Coronapandemie nur ausnahmsweise und bis zum 31. August 2022 befristet möglich war, gilt künftig dauerhaft: Mitgliederversammlungen von Vereinen sind nicht mehr zwingend Präsenzveranstaltungen, sondern können auch virtuell oder hybrid – also mit einzelnen zugeschalteten Mitgliedern – durchgeführt werden. Die Teilnahme ist nach der Neuregelung in § 32 Abs. 2 BGB „im Wege der elektronischen Kommunikation“ möglich, was neben Videokonferenzen auch die Abstimmung per Chat, Telefon oder E-Mail einschließt. Alle Teilnehmer haben dabei das volle Stimmrecht. Und anders als bisher ist dafür weder eine Regelung in der Vereinssatzung noch die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Über die Einberufung einer hybriden Mitgliederversammlung entscheidet allein der Vorstand. Für eine rein virtuelle Mitgliederversammlung bedarf es darüber hinaus eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Wenn die Ermächtigung zur Einberufung virtueller Mitgliederversammlungen einmal erteilt wurde, kann der Vorstand alle künftigen Mitgliederversammlungen in dieser Form abhalten, bis die Ermächtigung durch Beschluss zurückgenommen wird.
Technik muss vorher geregelt sein
Wenn der Vorstand zu einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung einlädt, muss er angeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der Kommunikation geltend machen können, das heißt, welches elektronische Kommunikationsmittel genutzt wird und mit welchen technischen Mitteln an der Versammlung teilgenommen werden kann. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle Mitglieder genügend Zeit haben, um sich auf eine virtuelle Teilnahme technisch vorzubereiten.
Die Neuregelung erleichtert das Vereinsleben und fördert das ehrenamtliche Engagement: Denn auch ohne großen Aufwand und Anreisen können Mitglieder an Versammlungen teilnehmen und sich engagieren. Das Gesetz ist am 20. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, der neue § 32 Abs. 2 BGB ist damit zum 21. März in Kraft getreten.
Text: Barbara Mayer, Advant Beiten
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