Das schöne Sommerwetter hat auch seine Schattenseiten: Wenn es die Menschen nach draußen zieht, lassen manche ihre Abfälle achtlos in der Landschaft liegen. Hersteller und Verkäufer von Verpackungen sollen sich ab 2024 an den Reinigungskosten beteiligen. Mitte Mai wurde dazu ein entsprechendes Gesetz verkündet.
Was auf Unternehmen zukommt.
Kommunen müssen Jahr für Jahr Millionen von Euro berappen, um Einmalkaffeebecher, Pommestüten, Zigarettenkippen oder rund um den Jahreswechsel Feuerwerksreste aus den städtischen Anlagen zu entfernen. Verursacher sind in erster Linie die Konsumenten, aber aus Sicht der Europäischen Union (EU) indirekt auch die Anbieter von Kunststoffbechern und ähnlichen „Wegwerfprodukten“. Der EU-Gesetzgeber hat deshalb die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte Hersteller oder Befüller von Kunststoffeinwegverpackungen (mehr dazu siehe Kasten) an der Finanzierung der Reinigung von Städten und zum Beispiel Stränden zu beteiligen.
Das Einwegkunststofffondsgesetz listet in seiner Anlage 1 (Seite 13) die Produkte auf, die ab 2024 zumindest eine Meldepflicht nach sich ziehen:
- Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
- dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahmegericht,
- in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
- ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können
Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen wie Wrappers mit Lebensmittelinhalt;
- aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers mit Lebensmittelinhalt, der
- dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
- keiner weiteren Zubereitung bedarf;
- Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu drei Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
- Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
- leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
- Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
- Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
- Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind
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In Deutschland ist dazu ein neues „Einwegkunststofffondsgesetz“ verkündet worden, welches stufenweise in Kraft tritt. Betroffene Unternehmen müssen sich 2024 beim Umweltbundesamt registrieren und ab 2024 jährlich melden, wie viel Einwegkunststoff sie in Verkehr gebracht haben.
Meldepflicht trotz Bagatellgrenze
Diese Meldungen bilden die Grundlage für die neu zu zahlende Abgabe in den neuen Einwegkunststofffonds. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen unter anderem die Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet („Littering“). Die Höhe der Abgabesätze muss noch in einer zugehörigen Verordnung festgelegt werden.
Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und auch bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 Kilogramm pro Jahr. Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht, das heißt die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt für alle definierten Inverkehrbringer von Einwegkunststoffprodukten.
Wer muss konkret bezahlen?
Man kann den Kreis der betroffenen Erst-Inverkehrbringer in Deutschland in drei Gruppen einteilen:
- Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
- Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für „To-go-Lebensmittel“), Getränkebehälter (zum Beispiel Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (etwa für Obst)
- Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf.
Bei den beiden erstgenannten Punkten sind die tatsächlichen Kunststoffproduzenten oder -importeure gemeint, beispielsweise ein Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee – und nicht der Betreiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomaten.
Dagegen wird beim letztgenannten Punkt nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern der Befüller, der zum Beispiel als Kinobetreiber Popcorn in Tüten abfüllt und verkauft. Diese Fälle aus der letzten Kategorie werden die ersten beiden Fälle in etwa um das Zehnfache übersteigen.
Text: ba
Bild: Adobe Stock/ White bear studio
Weitere Infos und Link zum Gesetz unter www.ihk.de/freiburg – 5805384