Ende März hat der Beschluss über neue Unternehmensgrößenklassen den Bundesrat passiert und tritt damit nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Was die Anhebung der Schwellenwerte für Unternehmen bedeutet.
Aus groß wird mittel, aus mittel wird klein, aus klein… – so in etwa könnte man die Umsetzung der EU-Schwellenrichtlinie in nationales Recht grob erklären. Die Paragrafen 267 und 267a regeln im Handelsgesetzbuch (HGB) die Größenklassen für Kleinst-, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (und für Handelsgesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter).
Im Rahmen des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes“ werden nun die Schwellenwerte für diese Klassen um 25 Prozent angehoben. Die jeweilige Einordnung eines Unternehmens hat Auswirkungen auf anzuwendende Rechnungslegungsvorschriften, Prüfungspflicht, Offenlegung und Konzernrechnungspflicht sowie darüber, ob und wann eine Nachhaltigkeitsberichterstattung nötig ist.
Unternehmen sind danach „klein“ im Sinne dieser Regelungen bis zu einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro (bislang: 6 Millionen), bei Umsatzerlösen bis 15 Millionen Euro (bisher: 12 Millionen) und bei einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von bis zu 50 Personen.
Diese Unternehmen kommen in den Genuss einiger Erleichterungen:
- verkürzte Bilanz, das heißt die Bilanz muss nur zwei statt der drei in § 266 Abs. 2 und 3 HGB vorgegebenen Gliederungsebenen aufweisen
- vereinfachte Gewinn- und Verlustrechnung GuV nach den Vorgaben in § 276 HGB
- keine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts
- verlängerte Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses
- verkürzter und vereinfachter Anhang
- keine Pflicht zum Ausweis latenter Steuern
- keine Pflicht zum Ausweis eines Disagios im aktiven Rechnungsabgrenzungsposten
- keine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses
- Offenlegungspflicht gilt nur bezüglich Bilanz und Anhang
- keine Pflicht zur Aufstellung der sogenannten nichtfinanziellen Berichterstattung (CSR-RUG)
Die Anwendung der neuen Werte ist für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, zwingend, für ab dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahre optional.
Inflation als Auslöser
Die Anhebung der Schwellenwerte soll sicherstellen, dass Unternehmen, deren Geschäftsumfang sich inhaltlich nicht erweitert hat, nicht allein aufgrund der Inflation zusätzlichen Berichterstattungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten unterliegen.
Die Änderung hat allerdings auch zur Folge, dass einige bislang abschlussprüfungspflichtige Unternehmen aus der Prüfungspflicht herausfallen werden und damit der Nutzen einer Abschlussprüfung für Stakeholder entfällt.
Text: Teresa Werner, Advant Beiten
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