Eine Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) muss in ihrer Firma den Zusatz „haftungsbeschränkt“ ausdrücklich führen. Das urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 210/20). Tut sie das nicht, haftet ihr Vertreter im Rechtsverkehr persönlich, wenn das Weglassen des Zusatzes zu falschen Annahmen beim Geschäftspartner führt. In dem verhandelten Fall war eine UG ohne den per GmbH-Gesetz (§ 5a Absatz 1) vorgeschriebenen Zusatz „haftungsbeschränkt“ im Markt unterwegs. Eine schlechte Idee, befanden die höchsten Richter und argumentierten, dass ein Geschäftspartner dadurch möglicherweise „Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts“ – nämlich der über die beschränkte Haftung – „ganz oder zumindest teilweise unterlassen hätte.“ Der BGH sieht ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einem solchen Hinweis, da die Unternehmergesellschaft mit einem geringen Stammkapital ausgestattet sein kann. Und anders als bei der GmbH, die die Haftungsbeschränkung schon im Namen trägt, lässt allein die Bezeichnung Unternehmergesellschaft nicht darauf schließen. Fehlt der Zusatz, könnte der Eindruck entstehen, für die UG hafte mindestens eine natürliche Person unbeschränkt, stellen die Richter fest. Und so urteilten sie folgerichtig, dass der Vertreter der UG für den erzeugten unrichtigen Rechtsschein persönlich haftet.
Text: DIHK, uh