Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte im Juni (5 AZR 28/22), dass Arbeitgeber zur Umsetzung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein können, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Coronatests anzuordnen. Die Testpflicht muss allerdings verhältnismäßig sein und die Interessen beider Seiten berücksichtigen, so das BAG. Damit wies das Gericht die Revision einer Flötistin an der Bayerischen Staatsoper zurück, die sich gegen verpflichtende PCR-Tests gewehrt hatte.
Begründet wird die Entscheidung des BAG unter anderem mit der Fürsorgepflicht, die Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten haben, um sie bei der Arbeit vor Gefahren gegen Leben und Gesundheit zu schützen.
Text: uh
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