Am 22. Juni ist das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft getreten. Es soll helfen, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzumildern. Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen.
Im Wesentlichen regelt das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz die befristete Verlängerung von temporären gesetzlichen Änderungen, die sonst ausgelaufen wären. Neu hingegen ist zum einen der Verzicht auf die Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr sowie zum anderen die dauerhafte Ausweitung des Verlustrücktrages auf zwei Jahre.
Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr waren im Steuerrecht bisher mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Aufgrund der Niedrigzinsphase wurde eine Anpassung längst gefordert. Nunmehr wurde im Corona-Steuerhilfegesetz der Wegfall dieser Abzinsung gesetzlich und dauerhaft verankert. Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, kann aber auf Antrag auch auf frühere Wirtschaftsjahre und damit für alle verfahrensrechtlich noch offenen Jahre angewendet werden. Langfristige Rückstellungen müssen jedoch weiterhin mit dem bisherigen Zinssatz von 5,5 Prozent abgezinst werden.
Fristen verlängert
Im Rechnungswesen ist zu beachten, dass die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 2022 angeschafft oder hergestellt werden, neben den Steuerjahren 2020 und 2021 auch für das Jahr 2022 besteht. Anschließend soll das Wahlrecht auslaufen. Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG), die 2022 auslaufen, werden ebenso wie die Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG um ein weiteres Jahr verlängert. Auch die Möglichkeit einer erweiterten Verlustverrechnung/Anpassung der Höchstbeträge auf 10 Millionen Euro beziehungsweise 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung wird bis Ende 2023 verlängert. Zudem wird der Verlustrücktrag sowohl im Bereich der Einkommensteuer als auch bei der Körperschaftsteuer dauerhaft ab 2022 auf die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre möglich sein.
Pflegebonus ermöglicht
Darüber hinaus enthält das Gesetz die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines sogenannten Pflegebonus bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 Euro. Anspruchsberechtigt sind hauptsächlich Mitarbeiter, die in folgenden Einrichtungen tätig sind: Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste, Altenpflegeheime, Vorsorge-, Rehabilitation- oder Dialyse-Einrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste. Die Zahlung des Coronabonus kann aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen wie auch auf freiwilliger Basis durch den Arbeitgeber erfolgen. Auf die konkrete Tätigkeit in der jeweiligen Einrichtung kommt es nicht an. Die Zahlung muss jedoch zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen und bis 31. Dezember 2022 ausbezahlt werden. Steuerfrei bleiben auch Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022.
Ende der Homeoffice-Pauschale
Obwohl von zahlreichen Verbänden gefordert wurde, die Homeoffice-Pauschale dauerhaft gesetzlich zu verankern, wird diese vorerst nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 (ohne Land- und Forstwirtschaft) ist für beratene Steuerpflichtige der 31. August 2023 und für nicht beratene Steuerpflichtige der 31. Oktober 2022. Mit der schrittweisen Rückführung der derzeit noch verlängerten Abgabefristen zu den „Normalterminen“ wird erst mit der Veranlagung 2022 begonnen.
Text: Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
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