Arbeitsverträge sind formlos gültig. Dennoch verwenden Unternehmen ganz selbstverständlich schriftliche Arbeitsverträge, um für beide Vertragsparteien eindeutig festzuhalten, was zwischen ihnen gelten soll. Weitgehend unbekannt ist allerdings, dass der Arbeitgeber bereits seit 1995 durch das „Nachweisgesetz“ verpflichtet ist, die wesentlichen Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Wenn er sich bisher hieran nicht hielt, hatte das (fast) keine Konsequenzen. Dies wird sich nun ändern: Durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen“ wird künftig ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht teuer. Pro unzureichendem Arbeitsvertrag kann dann ab dem 1. August 2022 ein Bußgeld bis zu 2.000 Euro verhängt werden.
Mehr Details werden nötig
Arbeitgeber sind daher gut beraten, große Sorgfalt auf die Formulierung ihrer Arbeitsverträge zu verwenden. Folgende Bedingungen sind unter anderem zwingend in den Verträgen zu dokumentieren: Selbstverständlichkeiten wie Name und Anschrift der Vertragsparteien, den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses und die Dauer bei befristeten Arbeitsverträgen. Auch der Arbeitsort, die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes, die Dauer des Urlaubes und die Kündigungsfristen sind zu regeln.
Eine wesentliche Ergänzung der bisherigen Dokumentationspflichten besteht hinsichtlich der Arbeitszeiten. So muss bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Rhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen angegeben werden. Bei Regelungen zu Überstunden ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen diese angeordnet werden können.
Über die bisher schon anzugebende Kündigungsfrist hinaus müssen die Arbeitsverträge auf die Schriftformerfordernis und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinweisen. Auch die Fristen zur Dokumentation wurden geändert: Name und Anschrift der Vertragsparteien, die Höhe des Arbeitsentgeltes und die vereinbarte Arbeitszeit müssen dem Arbeitnehmer zukünftig bereits am ersten Tag im neuen Job ausgehändigt werden. Bisher hatten die Arbeitgeber einen Monat Zeit.
Diese Vorgaben sind allerdings nicht nur bei Neuverträgen zu beachten: Auch Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. August in einem Arbeitsverhältnis standen, sollen nach dem Gesetzentwurf den Arbeitgeber auffordern dürfen, ein entsprechendes Dokument auszuhändigen. Dieses muss dann innerhalb von sieben Tagen vorliegen. Auch Änderungen der wesentlichen Arbeitsbedingungen sind schriftlich zu dokumentieren und zwar nun bereits an dem Tag, an dem sie wirksam werden.
Bislang liegt nur ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Da der Gesetzgeber aber die Europäische Richtlinie umzusetzen hat, ist damit zu rechnen, dass das Gesetz mit den geschilderten Inhalten im August in Kraft tritt.
Text: Thomas Daum, Schrade & Partner
Bild: Adobe Stock, undrey
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