Mit Jahresbeginn ist die nächste Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt; er wurde von 9,19 Euro pro Stunde auf 9,35 Euro angehoben. Diese moderate Erhöhung kann erhebliche Konsequenzen haben: Konnte ein 450-Euro-Jobber bislang 49 Stunden in einem Monat sozialversicherungsfrei arbeiten, bleiben jetzt nur noch 48 Stunden. Bei Verträgen, die die Grenze von 450 Euro voll ausschöpfen, sollte also der Beschäftigungsumfang angepasst werden. Anderenfalls droht die Sozialversicherungspflicht.
Mit den Incoterms 2020 werden die von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen typischen Vertragsklauseln im Warenhandel nach zehn Jahren auf den neuesten Stand gebracht. Neben kleineren Anpassungen enthalten die Incoterms 2020 mit „DPU“ (Delivered at Place unloaded) auch eine neue Klausel, die die bisherige Klausel „DAT“ (Delivered at Terminal“) ablöst. Beide Klauseln beinhalten die Entladepflicht am Lieferort.
Im Berufsbildungsgesetz wird seit 1. Januar eine Untergrenze für die Vergütung von Auszubildenden festgelegt (siehe auch Seite 53). Im ersten Lehrjahr muss ein Auszubildender künftig mindestens 550 Euro pro Monat erhalten; in den folgenden Lehrjahren erhöht sich das Salär jeweils um 18 Prozent, 35 Prozent und 40 Prozent. Die Untergrenze wird außerdem in den kommenden drei Jahre schrittweise auf 620 Euro monatlich angehoben. Von der Neuregelung profitieren allerdings nur Auszubildende, die ihre Berufsausbildung nach dem Jahreswechsel beginnen; für die anderen gibt es Bestandsschutz.
Ab März gelten in Deutschland neue Regeln für die Einwanderung von Fachkräften. Zu den zentralen Neuregelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes gehört die Vereinheitlichung des Fachkräftebegriffs: Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung sind für Zwecke der Einwanderung künftig gleichgestellt. Weiter entfallen mit der Novelle die sogenannte Vorrangprüfung sowie die Begrenzung auf Mangelberufe. Künftig wird also nicht mehr überprüft, ob eine freie Stelle vorrangig mit einem deutschen oder EU-Bewerber besetzt werden könnte, oder ob die Fachkraft sich auf eine Stelle in einem besonders vom Fachkräftemangel betroffenen Berufszweig bewirbt.
Ein zentraler Baustein des dritten Bürokratieentlastungsgesetzes ist die Abschaffung der „gelben Zettel“ bei Krankmeldungen. Künftig kann der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gesetzlich versicherter Arbeitnehmer elektronisch bei den Krankenversicherern abrufen. Das Verfahren ist ab Anfang 2021 verpflichtend. Unternehmen sollten also im Laufe des Jahres ihre Systeme und Abläufe entsprechend überprüfen und umstellen.
Eigentlich sollte das Jahressteuergesetz 2019 eine Reform des Grunderwerbssteuergesetzes enthalten; diese ist jedoch einstweilen verschoben. Nach wie vor ist geplant, die Grunderwerbssteuer häufiger als bislang auch dann zu erheben, wenn nicht ein Grundstück, sondern eine ein Grundstück haltende Gesellschaft übertragen wird. Derzeit wird die Steuer nur fällig, wenn innerhalb von fünf Jahren 95 Prozent der Anteile einer solchen Gesellschaft übertragen werden; künftig sollen 90 Prozent der Anteile innerhalb von zehn Jahren genügen.
Strom wird 2020 teurer. Stromkunden in Deutschland müssen sich auf höhere Energiekosten einstellen. Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll 2020 um 5,5 Prozent auf 6,756 Cent je Kilowattstunde steigen. Für einen durchschnittlichen Haushalt mit vier Personen und 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch dürften die Stromkosten damit um knapp 13 Euro im Jahr steigen.
Seit 1. Januar müssen sämtliche elektronischen Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die gewährleistet, dass die digitalen Grundaufzeichnungen eines Kassensystems vollständig und unverändert sind; bestehende Kassen müssen binnen drei Jahren nachgerüstet werden. Bei Verstößen drohen künftig Bußgelder von bis zu 25.000 Euro. Die technische Nachrüstung kann im Einzelfall schwierig sein. Daher hat das Bundesfinanzministerium entschieden, dass bis zum 30. September 2020 Verstöße nicht beanstandet werden, sofern dem Betreiber des Kassensystems eine etwaige Verzögerung bei der Nachrüstung oder Umstellung nicht vorzuwerfen ist. In jedem Fall sind Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem verwenden, verpflichtet, dies der zuständigen Finanzbehörde bis zum 31. Januar zu melden. Flankiert werden die Neuerungen von der Befugnis zu einer sogenannten Kassennachschau. Die Finanzbehörden können künftig auch außerhalb einer Außenprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen sowie Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben überprüfen.
Weiter gilt seit Jahresbeginn eine Belegausgabepflicht. Alle Anwender elektronischer Kassensysteme sind künftig verpflichtet, ihrem Vertragspartner bei jedem aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall einen Kassenbeleg zur Verfügung zu stellen. Eine generelle Befreiung für bestimmte Geschäftsvorfälle (zum Beispiel für Zahlungen unterhalb eines bestimmten Betrags) sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings können die Finanzbehörden im Einzelfall oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen vorsehen. Sofern die Belegausgabe beispielsweise zu erheblichen Warteschlangen führt, können Unternehmen einen entsprechenden Befreiungsantrag stellen.
Beim Verpackungsgesetz wird die erste Vollständigkeitserklärung fällig. Seit Januar 2019 gilt in Deutschland das neue Verpackungsgesetz. Wer gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt, die nach Gebrauch bei einem privaten Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen, muss für deren Rücknahme und Verwertung in einem Rücknahmesysteme sorgen. Jeweils zum 15. Mai eines Jahres müssen Unternehmen eine sogenannte Vollständigkeitserklärung abgeben, mit der sie sämtliche im Vorjahr in den Verkehr gebrachten Verpackungen anzeigen. Diese Erklärung wird erstmalig zum 15. Mai 2020 fällig. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro (siehe auch WiS 12/19).
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zum Plastiktütenverbot verabschiedet, das voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2020 in Kraft treten wird. Davon betroffen sind leichte Kunststofftragetaschen. Vom Verbot ausgenommen sind sogenannte Hemdchenbeutel für Obst und Gemüse sowie stabilere Tragetaschen ab einer Wandstärke von 50 Mikrometern.
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“ des Bundesjustizministeriums ist die Reaktion der Politik auf verschiedene Wirtschaftsskandale, nicht zuletzt auf die Dieselthematik. Das Sanktionsrecht für Unternehmen soll erheblich verschärft und der Bußgeldrahmen drastisch angehoben werden. Noch ist nichts entschieden; aber das Gesetzgebungsverfahren gibt bereits genügend Anlass, die Compliance-Organisation von Unternehmen auf den Prüfstand zu stellen. Denn nur wer sich redlich um die Einhaltung von Recht und Gesetz bemüht hat – und das entsprechend dokumentieren kann –, darf bei einem Verstoß auf Milde hoffen.
Barbara Mayer Friedrich Graf von Westphalen & Partner
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