Wer seinen Mitarbeitern Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, muss sich auch mit der Abwicklung des geldwerten Vorteils rumschlagen. Das Bundesfinanzministerium gibt dazu in einem Schreiben klarstellende Hinweise.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im März ein Schreiben über die „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“ veröffentlicht. Wesentliche Neuerungen sind die Behandlung von Zuzahlungen sowie die Klarstellung bei der Ermittlung des pauschalen Nutzungswertes für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anwendbar.
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Dienstwagenüberlassung (Sachbezug, Arbeitslohn) ist eine Zuzahlung von Seiten des Arbeitnehmers mindernd zu berücksichtigen, da er insoweit nicht bereichert ist. Fehlt eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, so ist die Zuzahlung wie bisher in den folgenden Monaten auf den privaten Nutzungswert anzurechnen.
Ein Beispiel: Der Bruttolistenpreis eines Dienstwagens beträgt inklusive Umsatzsteuer 90.000 Euro, bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung führt die private Nutzung zu einem geldwerten Vorteil von 900 Euro pro Monat. Durch eine Zuzahlung von 18.000 Euro durch den Mitarbeiter ist für die ersten 20 Monate (18.000 : 900 = 20) kein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Werden nun aber (Einmal-)Zuzahlungen zu Anschaffungs- oder Leasingkosten arbeitsvertraglich für einen bestimmten Zeitraum geleistet, so ist diese Zahlung laut BMF gleichmäßig zu verteilen und über den gesamten vereinbarten Zeitraum vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Die tatsächliche Nutzungsdauer ist unerheblich. Eine Übertragung einer gegebenenfalls verbleibenden Zuzahlung auf ein anderes Fahrzeug ist nicht zulässig.
Ein Beispiel: Rahmenbedingungen wie oben, die Laufzeit wird vertraglich auf 36 Monate festgelegt; der geldwerte Vorteil mindert sich für die nächsten 36 Monate von 900 Euro um 500 Euro auf 400 Euro (18.000 : 36 = 400). Dadurch bietet sich in der Praxis die Möglichkeit, Zuzahlungen steuerlich optimiert zu verteilen.
Geldwerter Vorteil trotz Homeoffice
Bei der dauerhaften Nutzungsüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte ist bei Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode kalendermonatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung als geldwerter Vorteil anzusetzen. Hier stellt das BMF klar, dass dieser Wert auch dann anzusetzen ist, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung wie Teilzeit und Homeoffice oder anderer Umstände Fahrten nicht arbeitstäglich anfallen. Die Argumentation: Der Vorteil knüpft an die Möglichkeit der Nutzung und nicht an die tatsächliche Nutzung an.
Abhängig von den tatsächlichen Fahrten kann der Wechsel zwischen obiger 0,03-Prozent-Pauschal-Regelung und einer Einzelfahrtbewertung (0,002 Prozent pro Kilometer) von Vorteil sein.
Ein Beispiel: Der Bruttolistenpreis des Wagens liegt bei 60.000 Euro, die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind 40 Kilometer, im Jahr 2021 erfolgen nachweislich Fahrten an 135 Tagen. Die Nutzung über die pauschale Methode führt zu einem geldwerten Vorteil von 8.640 Euro jährlich (60.000 Euro x 0,03 Prozent x 40 Kilometer x 12 Monate). Bei der Anwendung der Einzelfahrtbewertung sind im Beispiel jährlich „nur“ 6.480 Euro zu versteuern (60.000 Euro x 0,002 Prozent x 40 km x 135 Tage).
Obwohl ein Wechsel der Berechnungsmethode bei entsprechenden Nachweisen auch noch im Rahmen der späteren Veranlagung möglich ist, empfiehlt sich wegen der Sozialversicherungs- und Umsatzsteuerpflicht insbesondere auch für den Arbeitgeber eine Korrektur im Rahmen der Lohnabrechnung.
Rückwirkender Wechsel möglich
Während dieses Wahlrecht der Berechnungsmethode in der Vergangenheit mit der ersten Lohnabrechnung des Jahres ausgeübt werden musste, kann nach Auffassung des BMF nunmehr ein rückwirkender Methodenwechsel im laufenden Kalenderjahr für das gesamte Kalenderjahr bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung vorgenommen werden, allerdings nicht für einzelne Monate. Auch ein Wechsel zwischen der Ein-Prozent-Regelung und der Fahrtenbuchmethode ist in Zukunft unterjährig für das gesamte Kalenderjahr möglich.
Text: Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
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