Als im Frühjahr 2020 der erste Coronalockdown weite Teile der Gastronomie zur Schließung ihrer Betriebe zwang, wähnte sich so mancher Gastwirt in Sicherheit, weil er über eine Betriebsschließungsversicherung verfügte. Doch die muss die Einnahmeausfälle in den allermeisten Fällen wohl nicht übernehmen, weil das Coronavirus nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen aufgeführt ist. Das urteilte jüngst der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 144/21) in dem konkreten Fall eines norddeutschen Gastronoms, der als Richtschnur auch für andere, ähnlich gelagerte Fälle gelten dürfte.
Die Police des Klägers sicherte laut den Versicherungsbedingungen „Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz“ ab und listete 50 Krankheiten und Erreger wie etwa Salmonellen auf. Weder im Gesetz noch in der Liste waren zu dem Zeitpunkt Corona oder Covid-19 konkret genannt. Ergo greife die Versicherung nicht, entschieden die Bundesrichter. Die Argumentation der Gegenseite, die Liste im Kleingedruckten sei intransparent, ließ das Gericht nicht gelten, sie sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer durchaus als abschließend zu verstehen.
Mittlerweile haben die Versicherungsunternehmen für neue Policen die Vertragstexte angepasst und Pandemieereignisse ausdrücklich ausgenommen, um für die Zukunft Unklarheiten zu beseitigen.
Text: uh
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