Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28. November 2019 die geänderten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Sie sind mit Jahresbeginn in Kraft getreten, ersetzen das BMF-Schreiben vom 14. November 2014 aber nur punktuell und betreffen unter anderem die Digitalisierung von Belegen. Neben dem Scannen ist künftig auch das Abfotografieren von Belegen mit Smartphones erlaubt. Belege, die im Ausland entstanden sind oder dort empfangen wurden, können dort erfasst werden. Bei der Umwandlung und Aufbewahrung von Belegen in ein unternehmenseigenes Format sind grundsätzlich beide Versionen zu archivieren, und nur unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die Ursprungsfassung verzichtet werden. Der Datenzugriff durch Behörden im Fall eines Systemwechsels oder bei Auslagerung von Daten muss unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach Umstellung nur noch im Rahmen eines „Z-3-Zugriffs“ (Datenträgerüberlassung) und nicht mehr durch direkten Zugriff auf das Altsystem zur Verfügung gestellt werden.
Für Unternehmen, die derzeit aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung zu einer Restrukturierung gezwungen sind, hat der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) die Ansatzkriterien für Restrukturierungsrückstellungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss erörtert. Die Rückstellung ist grundsätzlich für Außenverpflichtungen aus künftig aufzustellenden Sozialplänen, insbesondere zur Leistung von Abfindungszahlungen, im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu bilden. Die ungewisse Verbindlichkeit muss auch hier hinreichend konkretisiert sein. Dies setzt nach Ansicht des FAB zwar nicht die rechtsverbindliche Aufstellung von Sozialplänen, wohl aber zumindest die Beschlussfassung der für die Genehmigung der Betriebsänderung zuständigen Unternehmensorgane über die Durchführung der Restrukturierungsmaßnahme voraus. Aufgrund einer solchen Beschlussfassung muss ernsthaft mit der Durchführung der Maßnahmen zu rechnen sein, die zu bestimmbaren Abfindungsleistungen führen.
Ein Großteil der steuerlichen Änderungen für 2020 ergibt sich aus dem Jahressteuergesetz (JStG) 2019. Es wurde am 29. November 2019 verabschiedet und ist im Wesentlichen zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Ein zentraler Schwerpunkt liegt auf der Förderung von klimafreundlichem Verhalten. So wird eine neue Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer eingeführt. Wird einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet, so erfolgt die Besteuerung pauschal mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG). Auch für Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (sogenannte Job-Tickets) sieht das Gesetz eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent vor (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG). Die Lohnsteuerpauschalierung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale unterbleibt. Die Regelung trat mit Verkündung des Gesetzes in Kraft und entfaltet somit auch für 2019 Wirkung. Darüber hinaus enthält § 7c EStG eine Sonderabschreibung für neue Elektronutzfahrzeuge sowie elektrisch betriebene Lastenfahrräder. Neben der regulären Abschreibung kann im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.
Mit dem JStG 2019 werden Förderungen, die bereits für den Veranlagungszeitraum 2019 gewährt wurden, jedoch in der Regel auf drei Jahre befristet waren, deutlich verlängert. So soll die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, mit stufenweise steigenden Anforderungen an die zu erreichende Mindestreichweite, bis Ende 2030 verlängert werden. Auch die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des betrieblichen (Elektro-)Fahrrads sowie gewährte Vorteile für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs sollen bis Ende 2030 aufrecht erhalten bleiben.
Eine weitere Änderung im Bereich der Einkommensteuer betrifft Klarstellungen bei der Beurteilung von Sachbezügen. So können zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge sein. Werden jedoch Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, stellen diese begünstigten Sachbezug dar, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen.
Die Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen steigen bei ganztägiger Abwesenheit von der Wohnung/ erster Tätigkeitsstätte von 24 Euro auf 28 Euro und von 12 Euro auf 14 Euro für An- und Abreisetage, wenn diese in Verbindung mit einer Übernachtung stehen. Ebenfalls 14 Euro können angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Nach dem geänderten Gewerbesteuergesetz (GewStG) werden Leasingraten für Elektrofahrzeuge und Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, nur noch zur Hälfte hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG). Die Neuregelung gilt für Entgelte, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden. Für Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb Deutschlands greift ab 2020 die Kürzungsvorschrift bereits dann, wenn die Beteiligung zwar zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennbetrags beträgt, aber während des Erhebungszeitraums veräußert wird, und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind („Schachtelprivileg“). Bis 2019 war es notwendig, die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zu halten (§ 9 Nr. 7 GewStG).
Im Vorgriff auf eine umfassende Neugestaltung des europäischen Mehrwertsteuersystems für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten werden Sofortmaßnahmen (Quick Fixes) im Jahressteuergesetz 2019 umgesetzt. Für innergemeinschaftliche Lieferungen entfällt seit 1. Januar 2020 die Umsatzsteuerbefreiung, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) nicht nachkommt, diese unrichtig oder unvollständig ist (§ 4 Nr. 1b Umsatzsteuergesetz, UStG) und der Abnehmer keine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG). Seit Jahresbeginn sind sowohl die ZM als auch die USt-IdNr. materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Zudem wird eine umsatzsteuerliche Regelung für Konsignationslager eingeführt (§ 6b UStG). Demnach ist die Beförderung oder Versendung von Gegenständen in einen EU-Mitgliedstaat auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Gegenstände zunächst nicht ausgeliefert, sondern eingelagert werden. Dies setzt voraus, dass dem inländischen Unternehmer der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Erwerbers im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt sind und die Lieferung innerhalb von zwölf Monaten bewirkt wird. Darüber hinaus wird seit 1. Januar 2020 die bisherige Regelung zu Reihengeschäften durch eine Neuregelung in § 3 Abs. 6a UStG ersetzt. Ergänzt wird die Vorschrift um den Begriff des Zwischenhändlers und seiner Funktion im Reihengeschäft sowie die Erleichterung, dass bei Prüfung der Verschaffung der Verfügungsmacht ausschließlich auf die Verwendung der USt-IdNr. abgestellt wird.
Gemäß dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 8. August 2019 wird für bestimmte Baumaßnahmen bei Bauantrag nach dem 31. August 2018 und einer entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken eine Sonderabschreibung von jährlich fünf Prozent über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren zusätzlich zur regulären Abschreibung von zwei Prozent gewährt. Außerdem wurde mit dem dritten Bürokratieentlastungsgesetz vom 8. November 2019 beschlossen, dass die Steuerklasse mehrfach auch unterjährig gewechselt werden kann. Zudem wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von 17.500 auf 22.000 Euro angehoben
(§ 19 UStG). Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr nicht mehr monatlich, sondern quartalsweise abgeben. Auch wurde das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages beschlossen, die Freigrenze soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 angehoben werden. Damit kommt es bei einem zu versteuernden Einkommen bis zur Höhe von 61.300/122.500 Euro nicht mehr zur Festsetzung des Solidaritätszuschlages. Auf die Körperschaftsteuer soll der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben werden.
Der Klimaschutz findet Einzug ins Steuerecht durch einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030. So sollen energetische Sanierungen wie Wärmedämmungen, Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder Heizungsanlagen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude durch Steuerermäßigung gefördert werden. Diese umfasst sieben Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr. Weitere sechs Prozent der Aufwendungen können im übernächsten Jahr gewährt werden. Die maximale Förderung beträgt 14.000 Euro in den ersten beiden Jahren beziehungsweise 12.000 Euro im dritten Jahr. Die Fördermaßnahme soll erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden sein, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde.
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden durch das Forschungszulagengesetz ab Jahresbeginn gefördert. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 29. November 2019 zugestimmt. Die Förderung wird im Umfang von 25 Prozent der steuerpflichtigen Bruttogehälter von Arbeitnehmern gewährt, die in einem begünstigten Projekt beschäftigt sind. Sie wird höchstens bis zu einem Betrag von 500.000 Euro pro Wirtschaftsjahr gewährt, was einer Höchstbemessungsgrundlage von 2.000.000 Euro entspricht. Die Zulage ist steuerfrei, Aufwendungen sind dennoch abziehbar.
Mit dem Familienentlastungsgesetz vom 29. November 2018 wurde eine Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags/Kindergeldes beschlossen. Der Grundfreibetrag wird von 9.168 Euro (2019) auf 9.408 Euro (2020) erhöht, der Kinderfreibetrag beträgt 2020 7.812 Euro (Vorjahr: 7.620 Euro). Die nächste Kindergelderhöhung um 15 Euro ist für den 1. Januar 2021 geplant.
Darüber hinaus ändern sich 2020 die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung. Per Verordnung hat das Bundeskabinett diese Beträge angehoben, oberhalb derer keine Sozialversicherungsbeiträge mehr erhoben werden (siehe Kasten unten). Der Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt 2020 bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben zusätzlich individuelle Zusatzbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt (wie im Vorjahr) 3,05 Prozent, für Kinderlose über 23 Jahren 3,3 Prozent, der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt bei 18,6 Prozent, der zur Arbeitslosenversicherung sinkt von 2,5 auf 2,4 Prozent.
Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
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